Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
MOG 2007 §19 Abs3;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
MOG 2007 §19 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30. März 2011 wurde in Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2007 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Betriebsprämie abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 12.318,37 ergebe dies eine Rückforderung in derselben Höhe zuzüglich Zinsen. Weiters wurden die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der anteiligen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche um 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve festgesetzt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Juli 2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % (gegenüber den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.
1.2.1. Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2010 änderte die Behörde erster Instanz ihren Bescheid betreffend die Festsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2006 ab und setzte die Betriebsprämie neu fest.
Mit Abänderungsbescheid vom 17. November 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria auch den Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 und setzte auch diese Betriebsprämie neu fest.
1.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Abänderungsbescheide Berufung erhoben hatte, ergingen unter Hinweis auf die Berufungen des Beschwerdeführers Berufungsvorentscheidungen des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gemäß § 64a AVG vom 26. Mai 2011, die als "Abänderungsbescheide" betreffend den Bescheid vom 17. November 2010 bzw. 30. Dezember 2010 bezeichnet wurden. In diesen Bescheiden wird die einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 jeweils mit null festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen neuerlich auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Juli 2010 verwiesen. In beiden Bescheiden kommt die Behörde erster Instanz bei teilweise geänderten bzw. ergänzten Tabellen hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche bzw. in der Flächentabelle auf Grund der als "Flächensanktion" abgezogenen Beträge zum Ergebnis, dass der Auszahlungsbetrag jeweils null betrage.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle unter 1.1. und 1.2. genannten Bescheide (auch gegen die Berufungsvorentscheidungen) im Wesentlichen gleichlautende "Berufungen", die er wie folgt begründete:
"a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.
b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.
c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.
d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.
e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um eine Almfutterfläche vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen ersichtlich gewesen.
f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von 1:10000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.
g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.
h) Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständlichen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass die Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vor-Ort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.
j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.
k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrolle nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.
Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholende Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungen gegeben wurde, unter Spruchpunkt 1. der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 30. März 2011 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 teilweise statt und sprach aus, dass der P-Alm für dieses Jahr eine Almfutterfläche von insgesamt 166,78 ha zugrunde zu legen sei und dass "die Berechnung des genauen Prämienbetrages der einheitlichen Betriebsprämie nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004" durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werden werde.
Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den "(Abänderungs‑)Bescheid" vom 30. Dezember 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 ab und änderte aus Anlass der Berufung die Tabelle im Spruch wie folgt:
(Tabelle nicht darstellbar)
Unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den "(Abänderungs‑)Bescheid" vom 17. November 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 ab und änderte aus Anlass der Berufung die Tabelle im Spruch wie folgt:
(Tabelle nicht darstellbar)
1.5. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und der als maßgebend angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, im Antragsjahr 2005 seien dem Beschwerdeführer 132,34 Flächenzahlungsansprüche (durchschnittlicher ZA-Wert EUR 95,96) zur Verfügung gestanden. Er habe 192,58 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 146,29 ha auf der P-Alm - beantragt.
Bei der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 8. und 13. Juli 2010 für das Jahr 2005 ermittelten Almfutterfläche der gegenständlichen Alm ergebe sich für den Beschwerdeführer in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 150,67 ha. Unter Berücksichtigung der im Antragsjahr 2005 ebenfalls beantragten GstNrn. 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2 ergebe sich - wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 ausgeführt habe - eine Almfutterfläche von 166,78 ha.
Im Antragsjahr 2006 seien dem Beschwerdeführer 132,34 Flächenzahlungsansprüche (durchschnittlicher ZA-Wert EUR 95,96) zur Verfügung gestanden. Er habe 163,66 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 117,37 ha auf der P-Alm - beantragt.
Bei der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 8. und 13. Juli 2010 für das Jahr 2006 ermittelten Almfutterfläche der gegenständlichen Alm (143,49 ha) ergebe sich für den Beschwerdeführer in Summe eine anteilige Almfutterfläche von 59,50 ha und eine ermittelte Fläche von insgesamt 105,79 ha. Daraus folge eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 20 % (konkret 25,0969 %).
Im Antragsjahr 2008 seien dem Beschwerdeführer 136,56 Flächenzahlungsansprüche (durchschnittlicher ZA-Wert EUR 151,80) zur Verfügung gestanden. Er habe 160,01 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 111,79 ha auf der P-Alm - beantragt.
Bei der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 8. und 13. Juli 2010 für das Jahr 2008 ermittelten Almfutterfläche der gegenständlichen Alm (130,15 ha) ergebe sich für den Beschwerdeführer in Summe eine anteilige Almfutterfläche von 51,40 ha und eine ermittelte Fläche von insgesamt 99,62 ha. Daraus folge eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 20 % (konkret 37,0809 %).
Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde begründend aus, die beihilfefähige Futterfläche der P-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom
8. und 13. September 2010 ermittelt worden. Dabei seien auch die Überschirmungsgrade gemäß dem "Almleitfaden" herangezogen worden. Im Jahre 2009 sei danach eine beihilfefähige Almfutterfläche von 123,96 ha ermittelt worden. Unter Zugrundelegung einer jährlichen 5 %igen Reduktion der beihilfefähigen Fläche durch Zunahme der Überschirmung ergebe sich damit für das Antragsjahr 2005 eine beihilfefähige Almfläche von 166,78 ha (unter Berücksichtigung aller GstNrn. im MFA), für das Antragsjahr 2006 eine solche von 143,49 ha, für das Antragsjahr 2007 eine beihilfefähige Almfläche von 136,66 ha und für das Antragsjahr 2008 eine solche von 130,15 ha. Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almflächen in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation, die Kürzungen seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, sei durch keinerlei adäquate Nachweise, bezogen auf konkrete Schläge oder Flächenteile belegt worden. Der belangten Behörde seien keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Messergebnis nicht korrekt gewesen sei. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Kontrolle auch anwesend gewesen und habe Auskunft erteilt. Überdies sei die vom Kontrollorgan vorgenommene Einstufung im e-ama ersichtlich und exakt nachprüfbar gemacht worden. Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans stehenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe beziehungsweise seine Angaben nur allgemeiner Natur seien, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung der Antragsjahre 2006 bzw. 2008 zugrunde zu legen gewesen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen, da auch keine ausreichend konkretisierten Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.
Für das Antragsjahr 2005 könne der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass im Zuge der Rückrechnung von der Vor-Ort-Kontrolle 2009 auf das Antragsjahr 2005 die im Antragsjahr 2005 sehr wohl beantragten GstNrn. 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2 nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für das Antragsjahr 2005 sei daher von einer ermittelten Futterfläche von 166,78 ha auszugehen.
Weiters führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2005 auf Basis der im, zum 15. Juli 2005 korrigierten Flächenbogen angeführten Flächen (GstNrn. 1062/1, 1062/2, 1064/1, 1026, 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2) eine Almfutterfläche von 290 ha ermittelt worden sei. Im Antragsjahr 2006 habe der Beschwerdeführer - mittels vorgedrucktem Flächenbogen mit den GstNrn. 1026, 1062/1, 1062/2, 1063 und 1064/1 - eine Almfutterfläche im Ausmaß von 283,07 ha beantragt. Diese Flächen sowie das Flächenausmaß seien auch in den Antragsjahren 2007 und 2008 unverändert beantragt worden. Es könne trotz der Bemühungen, die Almfutterfläche der P-Alm korrekt zu beantragen nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer "an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld" träfe, da es sich bei der Feststellung der Almfutterflächen durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 handle, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben der Auftreiber (des Beschwerdeführers) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei eine rein rechnerische Ermittlung aufgrund der Angaben der Landwirte. Das Absehen von Sanktionen gemäß Art. 68 VO 796/2004 komme daher in dieser Konstellation nicht zur Anwendung. Es könne für die Antragsjahre 2006 und 2008 auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2005 übernommen habe, da weder die beantragten Grundstücksnummern mit den der Vor-Ort-Kontrolle 2005 zugrunde liegenden Daten übereinstimmten noch das Ausmaß der Almfutterfläche dem Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis 2005 entspreche. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er beim Flächenbogenvordruck 2006 davon ausgegangen sei, dass dieser an das Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis 2005 angepasst worden sei, sei nicht schlüssig, da nicht nur weniger Flächen sondern auch eine geringere Almfutterfläche als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2005 ermittelt angeführt seien. Der Antragsvordruck befreie auch den Antragsteller nicht von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Angabe aller Flächen und des korrekten Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen.
Überdies habe das Fehlen einer Hofkarte nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen wäre. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Sanktion in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens stünde, müsse von der belangten Behörde zurückgewiesen werden. Die unionsrechtlichen Vorschriften würden überdies eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht erlauben und das exakte Ausmaß der nicht beantragten Flächen sei für die Beurteilung der Berufung nicht relevant gewesen.
1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage betreffend die Direktzahlungen (Betriebsprämien) kann auf deren Darstellung in den hg. Erkenntnissen vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, und vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.
2.2. Zu Spruchpunkt 1. betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005:
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den bereits erwähnten Erkenntnissen vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, und vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, auf die hinsichtlich der näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass die Behörde bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden eindeutigen Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten darf.
2.2.2. Ebenso wie in den genannten Erkenntnissen genügt auch der diesbezügliche Ausspruch (Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides im hier zu beurteilenden Beschwerdefall den rechtlichen Vorgaben gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nicht: Durch die bloße Angabe der der Berechnung zu Grunde zu legenden Almfutterfläche bleibt offen, welche der in Frage kommenden unionsrechtlichen Regelungen von der Behörde erster Instanz bei der Berechnung heranzuziehen sind. So ist etwa nicht zu entnehmen, ob bzw. welche der im Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse vorzunehmen sind oder ob etwa Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung anzuwenden ist.
Die belangte Behörde hat als Berufungsbehörde auch angesichts § 19 Abs. 3 MOG 2007 die Rechtsfrage, ob Kürzungen vorzunehmen sind, selbst zu klären. § 19 Abs. 3 MOG 2007 ermöglicht nur die Überbindung der Berechnung der Betriebsprämie, nicht aber eine Zurückverweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und daran anschließend die Entscheidung noch offener Rechtsfragen. Der Auftrag, "allfällige Kürzungen" vorzunehmen, entspricht somit nicht dem Gesetz.
2.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit wegen einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass in diesem Zusammenhang auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
2.3. Zur Abweisung der Berufungen hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 (Spruchpunkte 2. und 3.):
2.3.1. Bezüglich der Berufung auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Juli 2010 kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich als geeignet angesehen hat, auch die einheitliche Betriebsprämie für die Vorjahre auf der Basis dieser Vor-Ort-Kontrolle zu berechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2002, Rs C-304/00 , insbesondere Rn 43, und vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG). Ein Betriebsinhaber muss ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle (hier: im Jahre 2010) von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern die Feststellungen der belangten Behörde dem Almleitfaden widersprechen sollten oder in welchem Zusammenhang die belangte Behörde bei Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu anderen Ergebnissen hinsichtlich der Fläche der P-Alm hätte kommen können.
In diesem Sinne hat es auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall unterlassen, näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären. Auch ein konkretes Vorbringen, inwieweit sich aus der Vor-Ort-Kontrolle 2005 anderes ergeben hätte, wurde nicht erstattet.
Die belangte Behörde konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
2.3.2. Entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall jedoch in weiterer Folge, ob die belangte Behörde nicht nur berechtigt war, die einheitliche Betriebsprämie auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 zu bemessen, sondern ob sie bei dieser Neubemessung auch die Sanktion des Art. 51 der VO (EG) 796/2004 anwenden konnte oder ob die Ausnahme gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 eingreift.
2.3.2.1. Zwar trifft den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung, exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Grundstücke und deren Flächenausmaß zu machen, wobei er sich gegebenenfalls auch sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat, doch ist im hier zu beurteilenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass im Jahre 2005 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat.
2.3.2.2. Zu der Begründung der belangten Behörde, es habe sich bei der Feststellung der Almfutterflächen durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 gehandelt und es könne auch für die Antragsjahre 2006 und 2008 nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2005 übernommen habe, ist Folgendes auszuführen:
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die AMA selbst eine Vermessung und Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2005 vorgenommen habe und deren Ergebnisse die Grundlage für die nachfolgenden Beantragungen gewesen seien. Im Flächenbogen des Mehrfachantrages 2006 bis 2009 seien die Grundstücke 1026, 1062/1, 1062/2, 1063 und 1064/1 enthalten und sohin auch deren Grundstücksnummern, die auch 2004 und 2003 beantragt worden waren und auf denen (im Rahmen der genannten Vor-Ort-Kontrolle) eine Futterfläche von 290 ha vorgefunden worden sei. Seltsamerweise sei nur eine Parzelle (1026) von den am 15. Juli 2005 ergänzten Nummern auch im Flächenbogen 2006 vorgedruckt. Die anderen bei der Korrektur 2005 ergänzten Grundstücke 1027/1, 1027/2, 1028/1 und 1028/2 seien auf dem MFA-Vordruck nicht mehr aufgeschienen. In Summe sei im Flächenbogen 2006 eine GATL-Fläche von 283,7 ha vorgedruckt. In der Meinung, diese Fläche sei aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2005 von der AMA vorgegeben (da so vorgedruckt), habe der Beschwerdeführer diese auch für die Jahre 2006 bis 2009 als Futterfläche übernommen.
2.3.2.3. Auf die (von der belangten Behörde angesprochene) Ermittlung der Almfutterfläche durch die Agrarbezirksbehörde kommt es im Beschwerdefall nicht an, zumal sich der Beschwerdeführer auf die im Jahre 2005 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle stützt.
2.3.2.4. Die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe aber in den Folgejahren nicht alle der im Jahre 2005 beantragten Grundstücke neuerlich beantragt, geht zwar von einer zutreffenden Feststellung aus, übersieht aber, dass daraus allein noch nicht die von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ableitbar sind.
Wohl trifft es zu, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164 (zur vergleichbaren Regelung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92)). Es liegt in der Verantwortung des Betriebsinhabers, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen.
Dies bedeutet jedoch weder, dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden (der Beschwerdeführer beruft sich der Sache nach auf einen von der Behörde hervorgerufenen Irrtum im Hinblick auf die Vorlage des Ausdrucks, in dem bereits die Grundstücksnummern für die P-Alm eingetragen waren) eine Berücksichtigung der nicht im Antrag angeführten Grundstücke endgültig ausgeschlossen wäre (zur Berücksichtigung eines Irrtums nach der vergleichbaren Regelung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2007/17/0109), noch, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2005 für die rechtliche Beurteilung der Flächenangaben in den Folgejahren völlig unbeachtlich wären.
Es wäre daher zu begründen, inwiefern es Gründe geben könnte, bestimmte (Teil‑)Flächen einer offenbar unter einer einheitlichen topographischen Bezeichnung bekannten Alm (auf die sich der vom Beschwerdeführer als Almobmann für die einzelnen Jahre ausgefüllte Mehrfachantrag-Flächen jeweils bezog) in bestimmten Jahren nicht dem Antrag zu Grunde zu legen. Zur Beurteilung, ob allenfalls dem Antragsteller diesbezüglich ein im Rahmen des Art. 68 der VO (EG) 796/2004 zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen ist, wären entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen bzw. eine nachvollziehbare Begründung zu geben.
2.3.2.5. Was die Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle anlangt, ist im Beschwerdefall Folgendes zu beachten:
Ein Antragsteller kann sich jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer somit bezüglich der Unterlassung der Beantragung der vier in Rede stehenden Grundstücke nicht einen berücksichtigungswürdigen Irrtum bei der Antragstellung zubilligen wollte (diesbezügliche Feststellungen bzw. eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall sein sollte, hat die belangte Behörde nicht getroffen bzw. nicht gegeben), wäre dem Beschwerdeführer zuzugestehen gewesen, dass ihn hinsichtlich jener Grundstücke, die unverändert gegenüber dem Jahre 2005 beantragt wurden, die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2005 zu Gute kamen. Feststellungen, ob und inwieweit die Flächenangaben in den Jahren 2006 und 2008 für die beantragten Grundstücke von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2005 abwichen, hat die belangte Behörde, ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, nicht getroffen.
2.3.2.6. Aus den von der belangten Behörde verwendeten Zahlen (offenbar auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle 2010) ergibt sich, dass sie davon ausgeht, dass sich die anrechenbare Futterfläche im Jahr 2005 bei Berücksichtigung der wie in den Folgejahren nicht beantragten Grundstücke um 16,11 ha erhöht. Die in Rede stehenden Grundstücke hätten demnach nur eine Fläche von rund einem Zehntel der Gesamtfläche der Alm. Inwieweit aus der Nichtbeantragung von einem Zehntel der Fläche gegenüber dem Vorjahresantrag folgen sollte, dass sich der Antragsteller zur Gänze nicht auf die behördlichen Feststellungen in der Vor-Ort-Kontrolle stützen könnte, bleibt unerfindlich. Zudem wäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass (auch wenn nur von den konkret beantragten Grundstücken ausgegangen werden kann) hinsichtlich der beantragten Grundstücke im Einzelnen zu prüfen wäre, ob und inwieweit die diesbezüglichen Flächenangaben von den Ermittlungsergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2005 abwichen.
Die Summe der vom Beschwerdeführer auch in den Folgejahren beantragten Flächen kommt zwar jener nahe, die vom Prüforgan im Jahre 2005 als anzuerkennende Fläche der Alm angenommen wurde; es wäre aber auch aufzuklären ob und in welchem Ausmaß die vier in Rede stehenden Grundstücke bei der Vor-Ort-Kontrolle 2005 überhaupt in die Berechnung eingeflossen sind (vgl. den Hinweis des Beschwerdeführers im Verfahren, dass das Prüforgan auch für 2003 und 2004 eine Almfläche von 290 ha ermittelt habe, in diesen Jahren die vier fraglichen Grundstücke jedoch nicht im Antrag aufschienen; die belangte Behörde ist auch auf diesen Einwand in der Bescheidbegründung nicht eingegangen; es trifft jedenfalls im Lichte dieser Überlegungen nicht zu, dass es für das vorliegende Verfahren irrelevant wäre - wie im Vermerk der AMA zur Berufung des Beschwerdeführers festgehalten wird -, warum für die Jahre 2003 und 2004 ebenfalls 290 ha Futterfläche ermittelt wurden). Auch der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2008 beantragte Fläche nicht exakt der vom Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten entsprochen hat, ist somit für sich allein nicht geeignet, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Verschuldens von Haus aus auszuschließen, kann doch diese Abweichung eine Vielzahl von Gründen haben, die zu erheben die belangte Behörde ebenfalls nicht unternommen hat.
2.3.3. Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an einem durch eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung hervorgerufenen Feststellungs- und Begründungsmangel (sekundären Verfahrensmangel).
Daraus folgt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid, auch soweit sie damit in den Spruchpunkte 2. und 3. über die Berufungen gegen die Festsetzung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 abgesprochen hat, mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet hat.
2.4. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze (hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. aus den unter Punkt 2.2. genannten Gründen, im Übrigen aus den unter 2.3. genannten Gründen) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Jänner 2012
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