VwGH 2011/17/0123

VwGH2011/17/012315.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des J W in L, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. April 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0477-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art50 Abs3;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art29;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art50 Abs3;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
AVG §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Mai 2010 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) seinen Bescheid vom 30. Dezember 2005 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der bereits überwiesene Betrag von EUR 3.450,92 samt Zinsen zurückzuzahlen sei. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14. September 2009 Flächenabweichungen festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

1.1.2. Mit der sinngemäß gleichen Begründung änderte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ihren Bescheid vom 29. Dezember 2006 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werde und der bereits überwiesene Betrag von EUR 3.415,34 samt Zinsen zurückzuzahlen sei.

Mit Bescheid gleichfalls vom 28. Juli 2010 sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA aus, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 127,68 zustehe und der zu Unrecht ausbezahlte darüber hinausgehende Betrag von EUR 72,32 rückgefordert werde; auch hier berief sich die Behörde begründend im Wesentlichen auf das Ergebnis der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle.

1.1.3. Mit ihrem Bescheid vom 28. April 2010 wies die Behörde erster Instanz in Abänderung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 ab und forderte den bereits überwiesenen Betrag von EUR 3.379,77 samt Zinsen zurück, wobei sie sich entscheidungswesentlich wiederum auf das Ergebnis der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle stützte.

Darüber hinaus sprach der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA mit Bescheid vom 28. Juli 2010 - entscheidungswesentlich wiederum gestützt auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle - aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 182,80 zustehe und der darüber hinaus zu Unrecht überwiesene Betrag in der Höhe von EUR 67,20 rückgefordert werde.

1.1.4. Mit dem Abänderungsbescheid vom 28. Juli 2010 wies die Behörde erster Instanz in Abänderung ihres Bescheides vom 30. Dezember 2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 - wiederum entscheidungswesentlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle gestützt - ab und sprach aus, dass der bereits überwiesene Betrag von EUR 3.379,77 samt Zinsen zurückzuzahlen sei.

Überdies wurde mit Bescheid gleichfalls vom 28. Juli 2010 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Beihilfebetrag für das Jahr 2008 in der Höhe von (nur) EUR 171,20 zustehe und der darüber hinaus zu Unrecht ausbezahlte Betrag von EUR 78,80 zurückgefordert werde; auch hier führte die Behörde begründend unter Berufung auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus, dass sich auch der Modulationsbetrag betreffend das Antragsjahr 2008 in näher dargestellter Weise verringert habe.

1.1.5. Betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2009 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Bescheid vom 30. Dezember 2009 mit Bescheid vom 26. Mai 2010 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer für dieses Jahr eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.758,91 gewährt werde, wobei im Hinblick auf den bereits überwiesenen Betrag von EUR 2.926,30 der Betrag von EUR 1.167,39 samt Zinsen zurückgefordert werde. Auch hier berief sich die Behörde entscheidungswesentlich wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 14. September 2009, bei der Flächenabweichungen gegenüber den beantragten Flächen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei.

1.2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Bescheide im Wesentlichen gleichlautende Berufungen, die er wie folgt begründete:

a) "Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.

c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um eine Almfutterfläche vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissensstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen für mich ersichtlich gewesen.

f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von 1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

h) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.2.2. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Jänner 2011 vor, dass am 14. September 2009 bei der Vor-Ort-Kontrolle das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche auf der näher genannten Alm ermittelt worden sei. Für die Antragsjahre 2005 bis 2009 hätten sich dabei folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergeben:

Jahr

Beantragte Futterfläche

Ermittelte Futterfläche

2005

31,32 ha

14,69 ha

2006

31,32 ha

14,69 ha

2007

31,32 ha

14,69 ha

2008

31,31 ha

14,69 ha

2009

20,65 ha

14,69 ha

In seiner (jeweiligen) Berufung bringe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in dem erwähnten Schreiben weiter - vor, dass er die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt habe. Er werde daher um Vorlage der entsprechenden Unterlagen (wie etwa Auszug aus dem Almkataster, Luftbild, Mitteilung der Agrarbezirksbehörde über Futterfläche) und nähere Erläuterung, auf welche Weise er die Futterflächenberechnung tatsächlich durchgeführt habe, ersucht.

Es treffe zu, dass bis zum Jahr 2009 eine Flächenermittlung mittels Digitalisierung national nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die EU-Rechtsvorschriften auch schon vor dem Jahr 2009 eine genaue Identifizierung der beihilfefähigen Flächen (sowohl hinsichtlich der Lage als auch des Ausmaßes) für die Erlangung eines Beihilfeanspruches vorausgesetzt hätten; es sei daher Aufgabe des Antragstellers gewesen, korrekte Flächenangaben sicherzustellen. Der Antragsteller trage letztendlich die Verantwortung für die tatsächliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Der Beschwerdeführer bezweifle weiters das Ergebnis der Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan. Dazu sei anzumerken, dass im Rahmen des Mehrfachantrages für das Jahr 2010 (vom Beschwerdeführer) im Wesentlichen das Ausmaß anhand der in der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche herangezogen worden sei. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert zu präzisieren, in welchen Punkten und warum die Vor-Ort-Kontrollfeststellungen des Jahres 2009 nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprächen.

1.2.3. Im Rahmen des ihm im Berufungsverfahren eingeräumten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2011 zur Futterflächenentwicklung auf den Almflächen der näher genannten Alm wie folgt aus:

"beantragte Fläche seit 1995

32,62 ha

2001: Futterflächenermittlung ABB (ohne 'M-alm')

21,66 ha

Beantragte Fläche 2001 bis 2004

32,62 ha

Beantragte Fläche 2005 bis 2008

31,32 ha

Hofkarte, Digitalisierung, beantragte Fläche 2009

20,65 ha

Ergebnis VOK 2009

14,69 ha"

Des Weiteren führte er aus, dass ihm von der Agrarbezirksbehörde im Jahr 2001 ein schwarz-weiß Luftbild der Alm zugeschickt worden sei. Anhand dieses Luftbildes habe er die Möglichkeit gehabt, die Almfutterflächen händisch einzuzeichnen und mit Hilfe der Agrarbezirksbehörde in Anlehnung an den Almleitfaden zu ermitteln. Auf diesem Luftbild seien die Außengrenzen der Alm auf Grund des Servitutsrechts des Beschwerdeführers durch eine schwarz-gelbe Linie bereits gekennzeichnet gewesen. Innerhalb dieser Grenze habe er die Futterflächen je nach Überschirmung eingezeichnet. Dabei sei die Abgrenzung zwischen Flächen und Baumbestand und Flächen ohne Bäume noch relativ einfach gewesen. Schwierig hingegen sei die Bewertung der einzelnen Teilstücke anhand der im Almleitfaden angeführten Überschirmungsfaktoren. Hier sei vor allem die Unterscheidung zwischen Kategorie 2 (Überschirmung von 21 bis 50 %) und Kategorie 3 (Überschirmung von 51 bis 80 %) auch auf Grund der schlechten Luftbildqualität sehr schwierig gewesen. Jedenfalls sei es die einzige und daher auch die beste Möglichkeit gewesen, die Almfutterflächen möglichst korrekt zu ermitteln. Insgesamt seien dadurch 15 Teilstücke bzw. Schläge entstanden. Diese seien von der Agrarbezirksbehörde in die EDV übernommen und ausgewertet worden. Bei Aufsummierung der anerkennbaren Futterflächen der einzelnen Schläge hätten sich für die Alm 21,66 ha Futterfläche ergeben. Diese 21,66 ha gälten somit für das Gebiet, wo er mit seinem Betrieb weideberechtigt sei. Dieses Gebiet sei - wie bereits erwähnt - auf dem von der Agrarbezirksbehörde zur Verfügung gestellten Luftbild durch eine schwarz-gelbe Linie gekennzeichnet gewesen, weshalb er die Futterflächenbewertung auch nur innerhalb dieses Gebietes durchgeführt habe. Tatsache sei jedoch, dass die Rinder des Beschwerdeführers auch westlich der Alm immer schon ein anderes Almgebiet, die sogenannte M-Alm, mitnutzten. Er, der Beschwerdeführer, sei jedoch dort weder Grundbesitzer noch Servitutsberechtigter. Andere Tiere würden auf der M-Alm nicht aufgetrieben, weshalb seine Rinder in diesem Gebiet "geduldet" seien. Dies sei auch der Grund, warum diese Flächen (Grundstücke) weder bei der Futterflächenbewertung durch die Agrarbezirksbehörde noch im Mehrfachantrag aufschienen.

Für sein Weideservitutsgebiet habe er 21,66 ha Futterfläche ermittelt. Da das mitbenützte, westlich gelegene Weidegebiet bei dieser Ermittlung nicht inkludiert sei, habe er "guten Glaubens" davon ausgehen können, dass die seit 1995 beantragten 32,62 ha auch tatsächlich in der Natur vorhanden seien. Aus diesem Grunde habe er auch nach der erwähnten Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde weiterhin 32,62 ha beantragt.

Ab dem Jahr 2005 habe er auf einem Teil seines Grundstückes an einem Naturschutzprojekt teilgenommen und diese Fläche im Flächenbogen des Heimbetriebes beantragt. Die Almfutterflächen habe er deshalb um die betroffene Fläche von 1,30 ha reduziert und in den Jahren 2005 bis 2008 mit 31,32 ha beantragt.

Eine Hofkarte für die Alm mit den aktuellen Farb-Luftbildern sei von der AMA nicht zur Verfügung gestellt worden. Eine derartige Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die beantragte Almfutterfläche möglichst richtig mit den neuen Unterlagen einschätzen und die Futterfläche besser ermitteln zu können. In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 sei festgelegt, dass die AMA allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt hätten, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln habe; dies sei von der AMA verabsäumt worden.

Der Beschwerdeführer sei von der AMA auch nicht darüber informiert worden, dass die gegenständliche Alm durch neue Luftbilder "abgedeckt" sei und dass für die Alm keine Hofkarte gedruckt werden könne. Erst im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, anhand neuer färbiger Luftbilder die Alm zu digitalisieren. Am 13. August 2009 habe er eine solche Digitalisierung auf der Bezirksbauernkammer durchgeführt. Dabei habe er auch das außerhalb der Alm gelegene Weidegebiet berücksichtigt und eine Futterfläche von 20,65 ha ermittelt. Da im Mehrfachantrag 2009 noch 31,31 ha beantragt worden seien, habe er sofort eine entsprechende Korrektur durchgeführt, im Flächenbogen 2009 die fehlenden Grundstücksnummern ergänzt und in der Flächennutzung 2009 die Almfutterfläche von 31,31 ha auf 20,65 ha reduziert. Eine Korrektur für die Vorjahre sei nicht mehr möglich gewesen. Hätte ihn die AMA bereits früher über vorhandene Luftbilder informiert, wäre eine Digitalisierung bereits früher möglich gewesen und derartig große Abweichungen bzw. Rückforderungen wären ausgeblieben.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 seien schließlich 14,69 ha vom Kontrollorgan ermittelt worden. Diese Fläche sei auch rückwirkend bis zum Jahr 2005 festgestellt worden. "Interessant" dabei sei, warum für die Alm keine Zunahme durch Überschirmung angenommen worden sei. Aus anderen benachbarten Almkontrollen sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass bei der Almvorortkontrolle üblicherweise mit 5 % Zuwachs für jedes Jahr rückwirkend bis zum Jahr 2005 gerechnet werde. Diese unterschiedliche Berechnungsart liege vielleicht darin begründet, dass die Alm des Beschwerdeführers durch den technischen Prüfdienst Linz und nicht vom technischen Prüfdienst Graz geprüft worden sei; es habe den Anschein, dass es hier unterschiedliche, fachlich nicht argumentierbare Vorgehensweisen seitens der AMA gebe.

Der Unterschied zwischen der "Digitalisierung des Kontrollorgans" (14,69 ha) und der Flächenerhebung durch den Beschwerdeführer (20,65 ha) beruhe vorrangig in der Einteilung der einzelnen Schlagflächen mit den einzelnen Überschirmungsprozentsätzen. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einer geringfügigen Änderung der einzelnen Schlagflächenabgrenzung und eventueller Änderung der Überschirmungskategorie eines Schlages auf Grund einer subjektiven Einschätzung der handelnden Personen zwangsläufig eine geänderte Gesamtfutterfläche für die Alm resultiere. Bei einem weitläufigen Almgebiet mache es einen großen Unterschied aus, ob eine Fläche mit dem Faktor 0,3 oder mit 0,7 bewertet werde. Wenn die Überschirmung mehr als 50 % betrage, dann sei der Faktor 0,3 heranzuziehen, bei einer Überschirmung von 49 % oder weniger sei bereits der Faktor 0,7 zu verwenden. Dieser in der Natur nicht feststellbare Unterschied mache bei der Flächenermittlung jedoch einen großen Unterschied aus. Bei einer Bruttofläche von z.B. 50 ha ergäben sich entweder 15 ha oder 35 ha Almfutterfläche. Es müsse festgehalten werden, dass die Einschätzung der Almfutterflächen derart schwierig und kompliziert sei, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

Neben den angeführten Aspekten sei auch auf den ungeeigneten Zeitpunkt einer Almkontrolle (Mitte September) hinzuweisen. So folge aus Abs. 3 des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 , dass die Überprüfung zu einem geeigneten Zeitpunkt zu erfolgen habe, damit die Identifizierung der Parzellengrenzen und der Bodennutzung ausreichend zweifelsfrei möglich sei. "Eine Alm-Kontrolle Mitte September kann keinesfalls als zweifelsfrei angesehen werden."

Er, der Beschwerdeführer, habe mit dem Auftrieb von Tieren auf der Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es sei lediglich die einheitliche Betriebsprämie bei der Berechnung auf mehrere Hektar Futterfläche verteilt worden. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei nicht gegeben. Es werde der Antrag gestellt, von einer Sanktionierung der einheitlichen Betriebsprämie abzusehen, da der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel stets genützt und nach bestem Wissen und Gewissen die Flächenangaben im Antrag gemacht habe. Weiters habe er in gutem Glauben davon ausgehen können, dass ihm von der AMA und der belangten Behörde die Unterlagen rechtzeitig und in erforderlicher Aktualität zur Verfügung gestellt würden.

1.3. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide ab. Die aus Anlass der Berufung vorgenommene Änderung der Berechnung der Zahlungsansprüche führte zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und der als maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, in den Antragsjahren 2005, 2006 und 2007 habe der Beschwerdeführer seinem Antrag insgesamt 55,26 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 31,32 ha - zugrunde gelegt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 sei für das entsprechende Jahr eine Almfutterfläche von 14,69 ha ermittelt worden, was in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 38,63 ha ergebe. Daraus folge eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 30 % (konkret 41,956 %).

Im Antragsjahr 2008 habe der Beschwerdeführer seinem Antrag 55,48 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 31,31 ha - zugrunde gelegt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 sei für das Jahr 2008 eine Almfutterfläche von 14,69 ha ermittelt worden, woraus sich in Summe eine ermittelte Fläche von insgesamt 38,86 ha ergeben habe. Daraus folge eine Abweichung zwischen der beantragten (angemeldeten) und der ermittelten Fläche von über 30 % (konkret 40,22 %).

Im Antragsjahr 2009 habe der Beschwerdeführer seinem Antrag 44,82 ha beihilfefähige Fläche - davon eine Almfläche von 20,65 ha - zugrunde gelegt. Im Hinblick auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 von 14,69 ha ergebe sich für den Beschwerdeführer eine in Summe ermittelte Fläche von insgesamt 38,86 ha, somit eine Abweichung zwischen beantragter (angemeldeter) und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (konkret: 15,337 %).

Zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 führte die belangte Behörde aus, dass die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag herangezogene Überschirmungsgrad für die Berufungsbehörde nachvollziehbar seien.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung sei in vergleichbaren Fällen herangezogen worden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, sei dem entgegen zu halten, dass diese Vorgehensweise im gegenständlichen Fall für die Höhe der Flächensanktion irrelevant sei. Selbst bei Berücksichtigung der Zunahme der Überschirmung im Ausmaß von pauschal 5 % pro Jahr ergebe sich für die einzelnen Jahre eine Abweichung von mehr als 30 % (zu ergänzen: von der beantragten Fläche) sodass rechtlich gesehen dieselbe Rechtsfolge einzutreten habe. Bei einer Flächenabweichung von mehr als 30 % im laufenden Kalenderjahr werde nämlich keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen gewährt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, sei nicht durch "adäquate Nachweise" belegt worden. Die bloße Behauptung im Zuge der Berufungserhebung vermöge das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen. Der Berufungsbehörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, diese digital vermessen, der Überschirmungsgrad jeweils festgestellt und anhand dessen die Futterfläche vermessen worden. Was den Zeitpunkt der Almkontrolle betreffe, so seien auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrollergebnisse entstanden. Auch Mitte September sei es für ein geschultes Kontrollorgan durchaus möglich, die Eigenschaft einer Fläche als Futterfläche auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Bewuchses zweifelsfrei zu ermitteln. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bei der Vor-Ort-Kontrolle selbst anwesend gewesen und habe auch den Prüfbericht ohne schriftliche Anmerkungen unterschrieben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachantrages für das Jahr 2010 im Wesentlichen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 festgestellten Almfutterflächen angemeldet.

Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans aufbauenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung der gegenständlichen Antragsjahre zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen gewesen, da keine Hinweise gegeben gewesen wären, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Ein Absehen von Sanktionen gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 komme im Beschwerdefall nicht in Frage, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe. Bei der im Jahr 2001 durchgeführten Erstellung des Almwirtschaftsjahres durch die Agrarbezirksbehörde habe es sich nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung gehandelt, weil die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei rein rechnerisch auf Grund der Angaben des Landwirtes erfolgt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die ihm auferlegte Sanktion stünde in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens, habe der Europäische Gerichtshof in näher erwähnten Urteilen ausgeführt, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen, auch dann, wenn diesem im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht ein Irrtum unterlaufen sei. Die Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch für den Beschwerdeführer ein Fördervorteil erwirkt worden sei.

Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit dem Jahr 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es deshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere, weil die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen sei. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition derselben sich seit Jahren nicht geändert habe.

Soweit der Beschwerdeführer zur Frage der Einbeziehung der nichtbeantragten Flächen die Befassung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt habe, sei anzumerken, dass nicht beantragte Flächen nicht zu berücksichtigen seien.

1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregeln für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ) muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen (Betriebsprämien) jedes Jahr einen Antrag einreichen, der unter anderem alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs enthält.

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Nach dessen Abs. 10 sind als "Unregelmäßigkeiten" jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften, nach dessen Abs. 11 unter "Sammelantrag" der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und nach dessen Abs. 22 als "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt (im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten), zu verstehen.

Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilfenregelung nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2).

Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht vor, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, insbesondere die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Nach Ablauf der Einreichfrist für den Sammelantrag können nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Änderungen im Sinne von Abs. 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

Nach Art. 29 der genannten Verordnung erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden.

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jener nach Art. 51 der Verordnung gehört) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Nach Abs. 2 leg. cit. finden die genannten Kürzungen keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrages, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Diese Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrages an die tatsächliche Situation.

2.2. Das Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich - soweit zunächst die Ermittlung der Flächen nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 bekämpft wird - darauf, Verfahrensmängel im Hinblick auf die Ermittlung der Flächenausmaße geltend zu machen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen vermögen jedoch vor dem Hintergrund der nach der hg. Rechtsprechung im Verfahren nach dem AVG ganz allgemein bestehenden Mitwirkungsverpflichtung der Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0122, mwN) keine Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu erwecken. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht angegeben, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man (auch nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche) zu welchen konkreten anderen Resultaten hätte kommen müssen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die fachlich kompetente Überprüfung des Prüfers vor Ort hingewiesen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur vor, dass die Einschätzung der Almfutterflächen derart schwierig und kompliziert sei, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Auch wird die unterlassene Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrensmangel nur zum Nachweis des Fehlens eines Verschuldens des Beschwerdeführers gerügt.

Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Mitte September sei für eine einwandfreie Feststellung der Weidefläche nicht geeignet gewesen, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es einem geschulten Prüforgan in der Regel möglich sein muss, auch Mitte September Weideflächen als solche eindeutig zu erkennen. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof im Übrigen konkret nicht entgegen getreten.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang schließlich noch vorbringt, dass die Übertragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahre 2009 auf die Vorjahre unzulässigerweise erfolgt sei, wird aber auch in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, inwieweit und in welchen konkreten Fällen der Rückschluss der belangten Behörde auf das Flächenausmaß der betroffenen Weideflächen in den Jahren vor dem Jahre 2009 unzutreffend sein sollte.

2.3. Das Hauptgewicht der Beschwerdeausführungen liegt aber darin, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Abweichung zwischen den beantragten Weideflächen und den schließlich ermittelten treffe. Der Beschwerdeführer geht somit rechtlich von der Anwendung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aus. Er behauptet im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung zwar nicht, dass er als Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht habe, möchte mit seinem Vorbringen jedoch "auf andere Weise" belegen, dass ihn keine Schuld treffe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf die belangte Behörde verwiesen hat - zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in seinem Erkenntnis vom 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069, ausgesprochen, dass der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit habe, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen.

Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden Beschwerdefall nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gelungen:

Wie der Beschwerdeführer in seinem oben wiedergegebenen Schreiben vom 2. März 2011 ausdrücklich selbst einräumte, hat er bei den jeweiligen Flächenberechnungen in seinen Anträgen "guten Glaubens" etwa 11 ha Futterfläche der M-Alm in seine Flächenangaben miteinbezogen, ohne jedoch die Nutzung der M-Alm - aus welchem Rechtstitel immer - in seinen Anträgen offen zu legen. Da aber Beihilfen nur für beantragte Parzellen unter den sonst geforderten rechtlichen Voraussetzungen zustehen, entsprach der Flächeninhalt der vom Beschwerdeführer beantragten Parzellen nicht dem Ausmaß der vom Beschwerdeführer insgesamt seinem Antrag zugrunde gelegten Flächen. Dem Beschwerdeführer war aber seinem eigenen Vorbringen nach bewusst, dass er seinem Beihilfenantrag ein Flächenausmaß zugrunde legte, das mit den von ihm im Antrag angegebenen Ausmaß der Parzellen nicht übereinstimmte. Dem Beschwerdeführer musste dies auch als rechtswidrig erkennbar sein; einen "guten Glauben" an die Zulässigkeit dieser objektiv falschen Vorgangsweise konnte der Beschwerdeführer auch nicht darauf stützen, dass er dies seit 1995 so gehandhabt hätte.

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht belegen, dass ihn an den fehlerhaften Angaben für die Jahre 2005 bis 2008 keine Schuld getroffen hat, sodass insoweit auf sein weiteres Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.

Was das Jahr 2009 betrifft, so hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Schreiben vom 2. März 2011 vorgebracht, dass er in diesem Jahr die Möglichkeit hatte, anhand neuer färbiger Luftbilder die Alm zu "digitalisieren". Dies habe zu einer Korrektur der im Mehrfachantrag 2009 noch mit 31,31 ha angegebenen Weidefläche auf nunmehr 20,65 ha geführt. Hinsichtlich der Differenz zu der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 zugrunde gelegten Fläche von 14,69 ha verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeit, die Überschirmungskategorien eines Schlages einzuschätzen.

Geht man unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens davon aus, dass dem Beschwerdeführer diese Schwierigkeit bereits im Jahre 2009 bekannt war, hätte er im Sinne der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung vorbringen müssen, welchen Sachverstandes (etwa einer Behörde) er sich bedient habe, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch - offenbar in Kenntnis der von ihm drastisch aufgezeigten Schwierigkeiten der Ermittlung eines entsprechenden Flächenausmaßes für den "einfachen Landwirt" -

unterlassen. Auch insoweit ist es daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Mangel eines Verschuldens darzulegen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2011

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