VwGH 96/19/3315

VwGH96/19/33154.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden 1.) der 1957 geborenen KS, 2.) des 1976 geborenen SS, 3.) des 1985 geborenen SS, sowie 4.) des 1980 geborenen GS, alle in Wien, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1.) vom 18. September 1996, Zl. 113.947/4-III/11/95, betreffend die Erstbeschwerdeführerin (hg. Zl. 96/19/3315), 2.) vom 18. September 1996, Zl. 113.947/5-III/11/95, betreffend den Zweitbeschwerdeführer (hg. Zl. 96/19/3316), 3.) vom 10. Juni 1996, Zl. 113.890/4-III/11/95, betreffend den Drittbeschwerdeführer (hg. Zl. 96/19/3674), sowie 4.) vom 10. Juni 1996, Zl. 113.890/5-III/11/95 betreffend den Viertbeschwerdeführer (hg. Zl. 96/19/3675), jeweils betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1332;
AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;
BGB-Türkei 1926 Art154;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
IPRG §18 Abs1 Z1;
PO §187;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17;
ABGB §1332;
AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;
BGB-Türkei 1926 Art154;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
IPRG §18 Abs1 Z1;
PO §187;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer verfügten jeweils über Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit bis zum 26. November 1994. Am 7. November 1994 beantragten sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden jeweils sowohl vom Vater als auch von der Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder unterfertigt.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheiden vom 11. November 1994 diese Anträge gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) zurück. Diese Bescheide wurden durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 24. November 1994. Als Adressaten der Bescheide betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer waren diese, jeweils vertreten durch ihre Mutter, bezeichnet. Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 1994, am 27. Dezember 1994 bei der Behörde erster Instanz eingelangt, beantragten die Beschwerdeführer jeweils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies damit, daß nicht die Erstbeschwerdeführerin, sondern ihr Ehegatte als Familienangehöriger die hinterlegten Postsendungen beim Postamt behoben habe. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer habe sich daraufhin, ohne seiner Frau von der Zustellung der Schriftstücke Mitteilung zu machen, zu einem Dolmetsch begeben, welcher ihm das Schriftstück übersetzt und ihn auf die Möglichkeit einer Berufungserhebung hingewiesen habe. Der beigezogene Dolmetsch habe sich bereit erklärt, die Berufung im Namen der Beschwerdeführer zu verfassen und fristgerecht abzusenden. Eine Nachfrage des Ehemannes bzw. Vaters bei der mit der Berufung beauftragten Person am 13. Dezember 1994 habe ergeben, daß diese in Wahrheit die Berufung nicht verfaßt und nicht abgesandt hatte. Erst nach diesem Gespräch habe der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin davon informiert, daß der Verlängerungsantrag über die Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden sei und daß man dagegen nichts mehr machen könne. Diese Aufklärung habe am 14. Dezember 1994 stattgefunden. Vor diesem Zeitpunkt habe die Erstbeschwerdeführerin weder gewußt, daß der Verlängerungsantrag abgewiesen worden sei, noch habe sie von der Kontaktaufnahme mit dem Dolmetsch und deren Ergebnis, der mißglücken Beauftragung mit der Verfassung einer Berufung, Kenntnis erlangt. Sollte man dem Ehemann den Vorwurf unterbreiten, er hätte sich beim beauftragten Dolmetsch nicht rückversichert, so könne man diesen Vorwurf der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls machen, da diese, was die Geschehnisse anlange, völlig uninformiert gewesen sei.

Die Beschwerdeführer führten in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters aus, daß der Ehemann bzw. Vater schon seit einigen Jahren in Österreich sei, die Beschwerdeführer aber erst vor einiger Zeit nach Österreich gekommen seien und die Erstbeschwerdeführerin daher ihrem Ehemann bei Erledigung sämtlicher Behördenwege und sonstiger Wege volles Vertrauen entgegenbrächte, da dieser die "neue Heimat" besser kenne, die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der sprachlichen Barriere keine Möglichkeit habe, sich verständlich zu machen und es der Mentalität und Erziehung der Erstbeschwerdeführerin entspreche, sich auf ihren Ehemann als Familienoberhaupt zu verlassen und dessen Tun und Sagen unüberprüft für richtig zu befinden. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher, auch in ihrer Rolle als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, durch ein für sie sowohl unabwendbares als auch unvorhersehbares Ereignis an der fristgerechten Erstattung der Berufung gehindert gewesen, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Unter einem führten die Beschwerdeführer die Berufung gegen den ihren Verlängerungsantrag zurückweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. November 1994 aus.

Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden vom 9. Jänner 1995 wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Dies wurde damit begründet, daß das Verschulden des Ehemannes an der Fristversäumung als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin dem Verschulden dieser als Partei gleichzuhalten sei und die Untätigkeit eines Vertreters keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Auch die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse, mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum seien nicht zu entschuldigen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide jeweils Berufung, in der sie auf das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen und erneut geltend machten, daß der Ehemann bzw. Vater es verabsäumt habe, das für die Erstbeschwerdeführerin jeweils bestimmte Schriftstück an diese weiterzuleiten und ihr auszuhändigen und sie überdies auch nicht von der Existenz dieser Bescheide in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei aber niemals deren Vertreter im Verfahren gewesen, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin das Verschulden ihres Ehemannes als ihres Vertreters nicht zurechnen lassen müsse. Eine derartige Bevollmächtigung sei nie vorgelegen und sei die Erstbeschwerdeführerin bis zur Beauftragung der einschreitenden Rechtsvertreterin unvertreten gewesen. So habe sie ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung persönlich eingebracht und nicht etwa ihrem Ehemann Vollmacht erteilt und sei ihr Ehemann auch nicht ihr gesetzlicher Vertreter, weil sie volljährig und nicht entmündigt sei und aus der Eheschließung selbst kein Vertretungsrecht ex lege erwachse. Der Umstand, daß der Ehemann bzw. Vater die an die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Postsendung beim Postamt beheben konnte, sei keine Vertretungshandlung, sondern Ausfluß des geltenden Zustellrechtes gewesen, wonach eben RSb-Briefe auch an Familienangehörige ausgehändigt werden könnten. Darüberhinaus hätten sich die Beschwerdeführer nicht auf mangelnde Deutschkenntnisse als Wiedereinsetzungsgrund, sondern lediglich darauf berufen, daß die Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) aufgrund des Umstandes, daß ihr Ehemann die für sie übernommenen Schriftstücke an sie nicht weitergeleitet habe und sie keine Kenntnis vom Beginn des Laufes der Berufungsfrist erlangen konnte, durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einbringung der Berufung gehindert gewesen sei.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni bzw. 18. September 1996 wurden die Berufungen jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies in den Bescheiden betreffend die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer damit, daß die Untätigkeit des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ihrem Verschulden als antragstellende Partei gleichzuhalten sei, dies trotz der Angaben im Verfahren, daß es der Mentalität und Erziehung der Erstbeschwerdeführerin entspreche, sich auf den Ehegatten in Behördenangelegenheiten zu verlassen und sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Mit Erhalt des amtlichen Schriftstückes hätte sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin der Wichtigkeit desselben bewußt sein müssen und sei es seinem Verschulden zuzuschreiben, daß er sich an eine namentlich nicht genannte, zur Parteienvertretung nicht befugte dritte Person zwecks Verfassung einer Berufung gewandt habe.

In den Bescheiden betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, daß deren Eltern gemeinsam den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer eingebracht hätten. Die Argumentation, daß die Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) von der Existenz eines Bescheides "der MA 62" gar nichts gewußt habe, erscheine somit auch aufgrund der Beschreibung der Familiensituation und der von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern angeführten "Rollenverteilung" der Eltern bei Behördenwegen geradezu unglaubwürdig und vermöge ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht glaubhaft zu machen. Es sei somit den Eltern der Beschwerdeführer Fahrlässigkeit insbesondere dahingehend anzulasten, daß diesen die Bedeutung eines amtlichen Schriftstückes hätte bewußt sein müssen und die Beauftragung eines namentlich nicht genannten Dritten mit der Einbringung einer Berufung jedenfalls der Überwachungspflicht bedurft hätte. Dies insbesondere auch deshalb, weil der von ihnen angeführte Dolmetsch angesichts seines Berufsbildes nicht unbedingt mit den rechtlichen Bestimmungen und den daraus resultierenden Konsequenzen vertraut sein müsse. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung liege in der Verschuldenssphäre der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof aufgrund ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.

Mit Schreiben vom 6. August 1998 teilte der Landeshauptmann von Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß nunmehr der Erteilung weiterer Aufenthaltstitel an die Beschwerdeführer keine Sichtvermerksversagungsgründe entgegenstünden und beantragte jeweils die vorzeitige Beschlußfassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 115 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997.

Mit Eingaben vom 9. November 1998, eingelangt am 12. November 1998, gab die belangte Behörde bekannt, daß der Erstbeschwerdeführerin, sowie den Zweit- und Viertbeschwerdeführern jeweils am 2. November 1998 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei und beantragte die Einstellung der Verfahren als gegenstandslos.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 113 Abs. 6 FrG 1997 lautet:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft."

Bei den jeweils in Beschwerde gezogenen Bescheiden handelt es sich nicht um rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde. Über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen hat die erstinstanzliche Behörde mit ihren Bescheiden vom 11. November 1994 abgesprochen. Die belangte Behörde hat in dieser Sache keine Entscheidung getroffen, sondern ausschließlich darüber befunden, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung jeweils einer Berufung gegen die die beantragten Bewilligungen abweisenden Bescheide bewilligt werde. Die vorliegenden verfahrensrechtlichen Bescheide sind daher nicht aus dem Grunde des § 113 Abs. 6 FrG 1997 außer Kraft getreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/19/0417, 0418). Eine vorzeitige Beschlußfassung gemäß § 115 Abs. 2 FrG 1997 war daher in keinem der Beschwerdefälle - somit entgegen der offenbaren Ansicht der Behörde erster Instanz auch nicht in jenem, welcher der Drittbeschwerdeführer betrifft - möglich.

§§ 31 Abs.4 und 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, lauten:

"§ 31. ....

(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinn gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 oder 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten."

In den Beschwerdeangelegenheiten der Erst,- Zweit- und Viertbeschwerdeführer ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Klaglostellung durch die zwischenzeitige Erteilung jeweils einer Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeitsbeginn ab dem 2. November 1998 eingetreten. Eine formelle Klaglosstellung gemäß § 33 Abs.1 VwGG liegt schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide weder durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch durch einen anderen (indviduellen) Rechtsakt außer Kraft getreten sind. Die vorliegenden Beschwerden (der Erst,- Zweit- und Viertbeschwerdeführer) sind aber auch aus nachstehenden Gründen nicht gegenstandslos geworden:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Anträge der Erst,- Zweit- und Viertbeschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen die ihre Verlängerungsanträge abweisenden Bescheide der Behörde erster Instanz abgewiesen. Mit dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligungen am 26. November 1994 hielten sich die Erst,- Zweit- und Viertbeschwerdeführer gemäß § 6 Abs.3 AufG aF (vor der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) jeweils ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Die nunmehr erteilten Niederlassungsbewilligungen weisen als Beginn ihrer Gültigkeit den 2. November 1998 auf. Die weitere Zugehörigkeit der angefochtenen Bescheide nach Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Rechtsbestand würde bedeuten, daß diese, die Verlängerungsanträge abweisenden Bescheide unverändert rechtskräftig blieben und die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 26. November 1994 bis einschließlich 1. November 1998 über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügten.

Würde demgegenüber nach Behebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfristen stattgegeben, so wären die dann wieder offenen Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als solche anzusehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdengesetzes 1997 anhängig waren; gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 wären diese Verfahren als Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 fortzuführen.

Dies wäre für die Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerden dann von Bedeutung, wenn sich bei Anwendung des FrG 1997 eine günstigere Rechtsstellung der Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 26. November 1994 (dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Aufenthaltsbewilligung) und dem 2. November 1998 (dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Niederlassungsbewilligungen) ergäbe.

Gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 halten sich u.a. Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diese Bestimmung erfaßt jedenfalls alle Anträge auf Erteilung weiterer Aufenthaltstitel, die nach dem 1. Jänner 1998 rechtzeitig, also vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (als solcher kommt gemäß § 113 Abs. 5 FrG 1997 auch eine bis zum 31. Dezember 1997 nach dem AufG erteilte Aufenthaltsbewilligung in Frage) gestellt wurden. Der Antragsteller bleibt danach zumindest bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über diesen Antrag zum Aufenthalt berechtigt. Folgerichtig bestimmt § 23 Abs. 1

letzter Satz FrG 1997, daß die Gültigkeitsdauer auch der weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der Erteilung beginnt. Während also nach dem System des AufG im Falle der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag der Wirksamkeitsbeginn dieser weiteren Bewilligung so festzusetzen war, daß ein nahtloser Anschluß an die zuletzt erteilte Bewilligung bewirkt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/0538), die weitere Bewilligung daher unter Umständen zum Teil für bereits vergangene Zeiträume zu erteilen war, sieht das FrG 1997 ausschließlich die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen mit Wirkung ex nunc vor. Der nahtlose Anschluß der jeweils späteren Niederlassungsbewilligung, der wie schon nach dem AufG einem Fremden die durchgehende Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes über die Dauer mehrerer Bewilligungen hinweg ermöglichen soll, wird im System des FrG 1997 durch § 31 Abs. 4 hergestellt.

§ 112 Abs. 1 FrG 1997 normiert nicht ausdrücklich, daß § 31 Abs. 4 FrG 1997 auch dann zum Tragen kommen soll, wenn am 1. Jänner 1998 ein Verfahren über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig ist. Würde man annehmen, daß bei derartigen Überleitungsfällen die Anwendung des § 31 Abs. 4 FrG 1997 ausgeschlossen ist, so hieße dies dem Gesetzgeber zu unterstellen, daß er entgegen der Systemvorstellung des AufG und des neuen Gesetzes, soweit es nach seinem Inkrafttreten gestellte Anträge auf weitere Aufenthaltstitel betrifft, für Überleitungsfälle selbst bei Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes trotz rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages in Kauf nehmen wollte. Da die Übergangsbestimmungen des FrG 1997 keinen Hinweis darauf bieten, die Niederlassungsbehörde solle für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1998 etwa noch partikulär Bewilligungen nach dem AufG erteilen, ist davon auszugehen, daß § 31 Abs. 4 FrG 1997 auch für vor dem 1. Jänner 1998 gestellte, zu diesem Zeitpunkt anhängige, rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge sinngemäß anzuwenden ist. Ein Fremder hält sich demnach in einem solchen Überleitungsfall nicht nur seit dem 1. Jänner 1998 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, auch sein Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt im Anschluß an den Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung hat als rechtmäßig zu gelten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0054).

Nach diesen Überlegungen wäre auch der Aufenthalt der Antragsteller im Zeitraum vom 26. November 1994 bis einschließlich 1. November 1998 im Fall der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung als ein rechtmäßiger anzusehen. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt z.B. bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 24 des Fremdengesetzes 1997 vorliegen, von Bedeutung sein. Die Rechtsstellung der Erst,- Zweit- und Viertbeschwerdeführer ist daher eine verschiedene, je nach dem, ob die angefochtenen Bescheide dem Rechtsbestand weiterhin angehören oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerden der Erst,- Zweit- und Viertbeschwerdeführer kann daher nicht die Rede sein (vgl. in diesem Zusammenhang das zur Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/0566).

§ 71 Abs. 1 AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. ...."

§ 5 Abs.1 und 2, § 12, 18 Abs.1 Z 1 und § 24 IPRG lauten:

"§ 5. (1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.

(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der

Verweisungsnormen) anzuwenden; ........

§ 12. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 18. (1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen,

§18. (1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind so zu beurteilen,

1. nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat;

2. sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

§ 24. Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes ist nach dessen Personalstatut zu beurteilen."

Art. 8 und 12 des türkischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1985 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (abgedruckt in Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S. 14 ff) lauten (auszugsweise):

"Art. 8. (Fähigkeit) Rechts- und Handlungsfähigkeit unterstehen dem Heimatrecht des Betreffenden.

............

Art. 12. ...........

Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Falls die Parteien verschiedener Staatsangehörigkeit sind, wird das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, bei Fehlen eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und, falls auch ein solcher fehlt, türkisches Recht angewandt."

Art. 154, 263 und 268 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. Februar 1926 lauten (abgedruckt in Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S. 19 ff):

"Art. 154. Der Mann ist der Vertreter der ehelichen Gemeinschaft. Er verpflichtet sich persönlich durch seine Handlungen, welcher Art auch das eheliche Güterrecht sei.

Art. 263. Die Eltern üben die elterliche Gewalt während ihrer Ehe gemeinsam aus. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vater.

Art. 268. Die Eltern sind in dem Maße, in dem sie die elterliche Gewalt ausüben, die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder.

Sie handeln in dieser Eigenschaft ohne Mitwirkung eines Richters."

Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung der Beschwerden ist

folgendes auszuführen:

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Der Erstbeschwerdeführerin ist vorweg zuzustimmen, wenn sie

die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, ihr Ehegatte sei im Verfahren als ihr Vertreter aufgetreten und sein Verhalten sei ihr daher jedenfalls zuzurechnen, rügt. Mit einer gemäß § 187 der Postordnung (PostO) erfolgten Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch einen Ersatzempfänger (hier: den Ehegatten) wird keine Vertretungshandlung im Sinn des § 10 AVG für den Adressaten des Schriftstückes (hier: die Erstbeschwerdeführerin) gesetzt und es ist nicht davon auszugehen, daß der Adressat des Schriftstückes deswegen im weiteren Verfahren durch den Ersatzempfänger vertreten wird.

Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie von ihrem Ehegatten im Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht vertreten worden sei. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt der Verwaltungsakten. So hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 7. November 1994 eigenhändig unterfertigt und sich auch im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens auf eine Bevollmächtigung ihres Ehegatten nicht berufen. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehegatten für seine Ehegattin (die Erstbeschwerdeführerin) ist im gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 IPRG auf dieses Eheverhältnis und seine Rechtswirkungen anwendbaren türkischen bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Februar 1926 nicht vorgesehen. So vertritt der Mann zwar gemäß Art. 154 leg. cit. die eheliche Gemeinschaft nach außen, nicht aber seine Ehegattin.

Die - trotz eines gegenteiligen Vorbringens in der Berufung - nicht weiter begründete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Untätigkeit des Ehegatten jedenfalls dem Verschulden der Erstbeschwerdeführerin gleichzuhalten sei, erweist sich somit als rechtswidrig. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde dennoch zu einem mit der Rechtslage im Einklang stehenden Ergebnis gelangte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1984, Zl. 83/03/0128).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, daß der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und daß anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. 2.1993, Zl. 92/04/0229, u.a..), was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt.

Die Erstbeschwerdeführerin bringt im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei durch Hinterlegung zugestellt worden, ihr Ehegatte habe den (mittels RSb) zugestellten Bescheid beim Postamt behoben und weitere Schritte (so insbesondere die erfolglose Betrauung des Dolmetschers) gesetzt, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft, daß sie weder von der Abholung des Schriftstückes durch ihren Ehegatten noch von den weiteren Geschehnissen Kenntnis hatte, es ist der Darstellung im Antrag auf Wiedereinsetzung aber kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen dahin zu entnehmen, daß sie auch von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung selbst nichts wußte. Daß die Erstbeschwerdeführerin von der - nach Ausweis des diesbezüglich mängelfreien Rückscheines - in das Hausbrieffach eingelegten Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis hatte, hat sie weder im - ausschließlich auf die Vorgänge nach der Abholung des Bescheides abgestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung noch in der Berufung dargetan. So ist dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar zu entnehmen, der Ehegatte habe ohne Wissen der Erstbeschwerdeführerin den Bescheid behoben, nicht aber etwa die Behauptung, er habe ohne deren Wissen die Hinterlegungsanzeige an sich genommen, sodaß dieser der Zustellvorgang selbst verborgen blieb.

Mangels eines konkreten gegenteiligen Vorbringens war somit nicht auszuschließen, daß die Erstbeschwerdeführerin von der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung des Bescheides erster Instanz Kenntnis erlangte. Ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei aber in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 95/19/0392). Es wäre daher Sache der Erstbeschwerdeführerin gewesen, sich um das hinterlegte Schriftstück und sein weiteres Schicksal zu kümmern (zB. durch Nachforschungen bzw. Nachfrage über das Schicksal der Hinterlegungsanzeige bzw. die postalische Behebung). Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird ein derartiges Vorgehen der Erstbeschwerdeführerin behauptet noch wird vorgebracht, daß Umstände vorgelegen seien, die die Erstbeschwerdeführerin an derartigen Aktivitäten gehindert hätten. Auch aus der allgemeinen Darstellung der Erstbeschwerdeführerin über ihr Rolle im Familienverband im Zusammenhang mit dem Umgang mit Behörden, wonach sie alle derartigen Dinge ihrem Ehegatten überlasse, ist kein Umstand ableitbar, der die (behauptete) Untätigkeit der Erstbeschwerdeführerin, die während des Verfahrens - wie oben wiedergegeben - ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht durch ihren Ehegatten vertreten zu werden, nach der Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides entschuldigen könnte.

Die unvertreten im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auftretende Erstbeschwerdeführerin hätte aber auffallend sorglos gehandelt, wenn sie sich trotz Kenntnis der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung der Bescheide der Behörde erster Instanz nicht weiter um die postalische Behebung und den Inhalt dieser Bescheide und um allfällige weitere Verfahrensschritte gekümmert hätte. Damit wäre der Erstbeschwerdeführerin aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen, weil sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat. Ein Vorbringen, wonach die in Rede stehende Sachverhaltskonstellation ausgeschlossen wäre, wurde aber nicht erstattet.

Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte somit hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zur Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses (gemäß Art. 268 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches) gleichermaßen vom Vater wie von der Mutter vertreten. So wurden die die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer abweisenden Bescheide der Behörde erster Instanz zu Handen der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Die in einem (gesetzlichen) Vertreter der Partei eintretenden Tatumstände bilden für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich die Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Das über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verschulden der Erstbeschwerdeführerin an der Versäumung der Berufungsfrist - vgl. die obigen Ausführungen - war somit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern zuzurechnen.

Der belangte Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwies.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde jeweils aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich jeweils auf

die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Dezember 1998

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