VwGH 92/04/0229

VwGH92/04/022925.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. August 1992, Zl. Ge-53859/4-1992/Sch/Li, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juni 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1992 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 1991, GZ 501/W, gemäß § 71 AVG i.V.m.

§ 24 VStG abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Straferkenntnis vom 20. November 1991 sei über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen und sei nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 14. und 15. Jänner 1992 postamtlich hinterlegt worden, wobei auf dem Rückschein als Beginn der Abholfrist der 15. Jänner 1992 aufscheine. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1992 (Postaufgabe am selben Tag) habe der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung des Straferkenntnisses an den einschreitenden Rechtsanwalt sowie auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt und habe zugleich Berufung gegen das vorbezeichnete Straferkenntnis vom 20. November 1991 erhoben. Begründet seien diese Anträge im wesentlichen damit worden, daß der Beschwerdeführer im gewerbebehördlichen Administrativverfahren durch den einschreitenden Rechtsanwalt vertreten sei und daß daher davon auszugehen sei, daß das Vollmachtsverhältnis auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte. Das Straferkenntnis hätte daher nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an den einschreitenden Rechtsanwalt zugestellt werden müssen, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe. Sollte aber dennoch von einer relevanten Zustellung des Straferkenntnisses auszugehen sein, so sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, da der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon habe, wann und unter welchen Voraussetzungen an den Rechtsvertreter zuzustellen sei und der Lauf von Rechtsmittelfristen beginne. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Im weiteren Verlauf wird in der Begründung des erstbehördlichen Bescheides dargelegt, erst ab dem anwaltlichen Einschreiten mit Schriftsatz vom 10. Februar 1992 könne von einem gültigen Vertretungsverhältnis auch im Verwaltungsstrafverfahren ausgegangen werden, welches aber nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses vom 20. November 1991 zurückwirke. Daraus folge aber, daß die Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer persönlich rechtswirksam erfolgt sei, weshalb die Berufungsfrist versäumt worden sei. Weiters wird im Anschluß daran ausgeführt, der Beschwerdeführer stütze seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf, er habe keine Kenntnis davon erhalten, wann und unter welchen Voraussetzungen an einen Rechtsvertreter zuzustellen sei und der Lauf von Rechtsmittelfristen beginne. Der Beschwerdeführer mache somit einen Irrtum über rechtliche Umstände geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien jedoch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, welches die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Dies ergebe schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Beschwerdeführer niemals hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides bzw. dessen Zustellung vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis, wann und unter welchen Voraussetzungen an den Rechtsvertreter zuzustellen sei und der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne, habe daher kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargetan werden können, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Damit habe sich auch die beantragte Zustellung des Straferkenntnisses vom 20. November 1991 an den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter erübrigt, zumal bereits die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten persönlich rechtswirksam erfolgt sei, und im übrigen der einschreitende Rechtsanwalt nach seinen eigenen Angaben das Straferkenntnis ohnedies am 28. Jänner 1992 erhalten habe.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis habe sowohl für die E-KG wie auch für den Beschwerdeführer persönlich bestanden. Bei hierüber auftauchendem Zweifel hätte die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 AVG in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 leg. cit. von Amts wegen die Behebung eines allfälligen Mangels veranlassen müssen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Dies gelte im Zweifel für alle Verfahren, die zum Aktenzeichen 501/W geführt würden, was auch für das Strafverfahren zutreffe. Es könne kein Zweifel bestehen, daß sich der Beschwerdeführer auch persönlich im Verfahren 501/W habe vertreten lassen wollen. Eine Zustellung des Straferkenntnisses hätte daher wirksam nur an seinen Rechtsvertreter erfolgen können. Was den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffe, so habe er ausdrücklich vorgebracht, er sei "davon ausgegangen, daß ein Bescheid rechtswirksam nur an seinen Rechtsvertreter zugestellt werden könnte". Er habe daher keinen Irrtum über rechtliche Umstände geltend gemacht, sondern ein Tatsachenvorbringen dahin gehend erstattet, er hätte erwartet, eine Ausfertigung des Bescheides würde auch seinem Rechtsvertreter zugestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Anwalt nämlich bereits beauftragt gehabt, ihn auch persönlich im Verfahren 501/W zu vertreten. Das unvorhergesehene Ereignis bestehe eben darin, daß die Behörde einmal ein an ihn gerichtetes Schriftstück seinen Rechtsvertretern zugestellt habe, bevor diese für ihn aufgetreten seien und ein zweites Mal, als diese bereits eingeschritten seien und sich auf die Vollmacht berufen hätten, wiederum eine Zustellung nur an ihn selbst veranlaßt hätten. Diese Vorgangsweise habe bei objektiver Betrachtung beim Beschwerdeführer den Eindruck verstärken müssen, daß das Straferkenntnis auch seinem Rechtsvertreter zugestellt würde. Eine zumindest zweistellige Jahreszahl sei Bestandteil jedes Aktenzeichens vor Gerichten, Behörden und auch vor Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes. Auch das Aktenzeichen 501/W habe ursprünglich "501/W-35/85" gelautet. Dieses Aktenzeichen sei verstümmelt. Es fehlten nicht nur die Zeichen, die ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung kennzeichneten, sondern es fehle auch die laufende Zahl des Jahres der Einleitung des Verfahrens. Die Behörde habe damit in mehrfacher Hinsicht einen Irrtum beim Beschwerdeführer veranlaßt. Dieser Irrtum beziehe sich jedoch auf eine Tatsache, nämlich auf die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers, der der berechtigten Ansicht habe sein können, eine Ausfertigung des Straferkenntnisses würde auch seinem Rechtsvertreter zugestellt werden. Bei dieser Betrachtungsweise erscheine es daher verfehlt, dem Beschwerdeführer mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum zu unterstellen und diesen Umständen die Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund abzusprechen.

Über diese Berufung erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 24. August 1992 dahin, daß diese gemäß § 71 AVG i.V.m. § 24 VStG abgewiesen werde. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, die Berufung richte sich zunächst gegen die Abweisung des Antrages auf Zustellung einer Bescheidausfertigung. Hiezu sei festzustellen, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung über den Antrag auf Zustellung einer Bescheidausfertigung enthalten sei, weshalb auf diese Berufungsausführungen nicht einzugehen sei. Die Erstbehörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren immer persönlich eingeschritten sei (Einspruch vom 31. Jänner 1990 sowie Stellungnahme vom 4. April 1991). Diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers führe zur - nicht zu widerlegenden - Schlußfolgerung, daß er in diesem Strafverfahren persönlich, und ohne einen Vertreter beizuziehen, vorgehen wolle. Die Auffassung der Erstbehörde, daß die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer persönlich rechtswirksam erfolgt sei, werde bestätigt. Was das behauptete Vertretungsverhältnis betreffe, sei dem Strafverfahrensakt lediglich die Stellungnahme vom 10. Juli 1990 angeschlossen, die der einschreitende Rechtsanwalt namens der E-KG zur Aufforderung des Magistrates Linz vom 7. Juni 1990 an die genannte Gesellschaft, den bescheidmäßigen Verpflichtungen zu entsprechen, erstattet habe. Aus den dort angegebenen Aktenzahlen könne keineswegs abgeleitet werden, daß die Behörde beim Beschwerdeführer einen Irrtum verursacht habe. Dem Strafverfahrensakt sei jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Behörde einmal ein Schriftstück an den Beschwerdeführer, ein anderes Mal an seinen in anderen Verfahren von ihm beauftragten Rechtsvertreter zugestellt hätte. Durch die Berufungsausführungen werde die zutreffende Begründung des erstbehördlichen Bescheides nicht entkräftet oder widerlegt. Die Berufung sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf stattgebende Entscheidung über den in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nach einleitender Darlegung der bisherigen Vorgänge in dem die Firma E-KG betreffenden administrativen Verwaltungsverfahren bzw. in dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren - u.a. vor, er habe zufolge der sich daraus ergebenden Umstände, die geeignet seien, auch bei einem sorgfältigen Menschen einen Irrtum hervorzurufen, angenommen, das Straferkenntnis müsse auch seinem Rechtsvertreter zugestellt werden. Dies insbesondere, da er von den Eingaben seines Rechtsvertreters Kenntnis gehabt und die Behörde an ihn persönlich vorzunehmende Zustellungen in einem Fall dem Rechtsvertreter von sich aus zugestellt habe. Insbesondere auch aus der ersten Androhung einer Zwangsstrafe habe er annehmen dürfen, die Behörde ginge von der zutreffenden Annahme aus, daß der Rechtsvertreter der in Rede stehenden Gesellschaft auch ihn persönlich vertrete. Die Behörde habe in mehrfacher Hinsicht einen Irrtum bei ihm veranlaßt, der keinen Rechtsirrtum, sondern einen Tatsachenirrtum auf seiner Seite darstelle. Er habe der berechtigten Ansicht sein können, eine Ausfertigung des Straferkenntnisses würde auch seinem Rechtsvertreter zugestellt werden. Er habe glaubhaft gemacht, daß er durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich die Tatsache, daß das Straferkenntnis erster Instanz nur an ihn und nicht an seinen ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei, verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Dadurch, daß die Behörde mehrere Verfahren gegen verschiedene Parteien unter einem nicht den internen Verwaltungsvorschriften entsprechenden Aktenzeichen führe, habe sie ein Verhalten gesetzt, welches geeignet gewesen sei, einen Irrtum bei ihm hervorzurufen. Er habe sich darauf verlassen können, alle Zustellungen würden auch an seinen Rechtsvertreter erfolgen, insbesondere solche Zustellungen, die den Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang setzten. Der Sachverhalt bedürfe einer dahin gehenden Ergänzung, daß sein Rechtsvertreter sowohl für ihn als auch für die E-KG mehrfach eingeschritten sei, eine Vollmacht vorgelegt und sich teilweise auf die erteilte Vollmacht berufen habe, sodaß die Behörde von sich aus von einem Vertretungsverhältnis ausgegangen sei. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt, so wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich daß er deshalb die Berufungsfrist versäumt habe, weil er davon habe ausgehen können, daß das Straferkenntnis seinem Vertreter zugestellt werden würde. Abgesehen davon setze sich die belangte Behörde in Wahrheit nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auseinander, sondern mit der Rechtsfrage, ob das Straferkenntnis nur an ihn oder seinen Rechtsvertreter zuzustellen gewesen wäre. Damit gehe aber die Begründung des angefochtenen Bescheides am eigentlichen Problem vorbei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG (§ 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 27. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 553/A, u.a.), was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt.

In der im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten, mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer nach Erstattung eines Vorbringens, wonach zufolge Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes die Rechtsmittelfrist gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erst mit Zustellung an diesen habe zu laufen beginnen können, vor, er habe den Standpunkt der Behörde in allen seinen Schriftsätzen mit Äußerungen bestritten. Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung von 19. März 1991 habe er die schriftliche Stellungnahme vom 10. Juli 1990 in Kopie übersendet. Mit Telefonat vom 22. Mai 1991 habe er gegenüber Frau Mag. K seinen Standpunkt bekräftigt. Er sei allerdings davon ausgegangen, daß ein Bescheid rechtswirksam nur an seinen Rechtsvertreter zugestellt werden könnte. Die Weiterleitung des Straferkenntnisses sei routinemäßig im Zuge der Posterledigung erfolgt. Er habe keine Kenntnis, wann und unter welchen Voraussetzungen an den Rechtsvertreter zuzustellen sei und der Lauf von Rechtsmittelfristen beginne. Er sei daher durch ein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Er wiederhole daher "in eventu" für den Fall, daß entgegen seiner Ansicht tatsächlich die Zustellung rechtswirksam sei und diese die Berufungsfrist in Lauf gesetzt habe, den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung "der Berufungsfrist" gegen den Bescheid vom 20. November 1991 zu bewilligen.

Unter Bedachtnahme auf dieses Antragsvorbringen, in dem der Beschwerdeführer zunächst grundlegend von einer gegenüber der Erstbehörde bekanntgegebenen Bevollmächtigung auch in Ansehung seiner Person in dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren und somit von einer mangelnden rechtswirksamen Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses an ihn ausging, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Abspruch des angefochtenen Bescheides weder eine der belangten Behörde unterlaufene rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch einen ihr anzulastenden entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel zu erkennen, wenn sie in diesbezüglicher - bestätigender - Übernahme des erstbehördlichen Erkenntnisses davon ausging, daß der Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht habe glaubhaft machen können. Entgegen der in der Berufung bzw. nunmehr in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Beschwerdeführers mangelt nämlich dem dargestellten - innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - erstatteten Wiedereinsetzungsvorbringen ein Hinweis auf tatsächliche Umstände, die zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG behauptungsmäßig geeignet wären. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber Unkenntnis des Gesetzes bzw. mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum für sich allein nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0226, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Sofern sich aber der Beschwerdeführer unabhängig davon auch in der Beschwerde neuerlich von einer rechtsunwirksamen Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz an ihn selbst und vom Lauf der Rechtsmittelfrist erst nach erfolgter Kenntnisnahme dieses Straferkenntnisses durch seinen Rechtsvertreter ausgeht, kommt diesem Vorbringen deshalb keine Entscheidungsrelevanz zu, da in diesem Fall eine einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigende Fristversäumung nicht vorläge.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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