VwGH 98/08/0054

VwGH98/08/00548.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 12/1/27, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Jänner 1998, Zl. LGSW/Abt. 12/1218/56/1997-282, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 1997/I/078;
AlVG 1977 §79 Abs40 idF 1997/I/078;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §31 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 1997/I/078;
AlVG 1977 §79 Abs40 idF 1997/I/078;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §31 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte per 1. August 1997 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld; ihren Angaben im Antragsformular zufolge besitze sie die "jugoslawische Staatsbürgerschaft". Laut Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 1. August 1997 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bis 1. Juli 1996 und einen Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG bis 14. Mai 1997.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 27. August 1997 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 AlVG habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, d.h. u.a. eine Beschäftigung aufnehmen dürfe. Nach Zitierung des § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung noch über einen gültigen Befreiungsschein verfüge.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie aus, daß sie als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sei. Sie benötige daher keinen Befreiungsschein. Sie benötige auch keine Aufenthaltsbewilligung, weil sie nicht dem Aufenthaltsgesetz unterliege. Sie lebe bereits seit Jahren mit ihrer Familie in Österreich. Sie sei jahrelang berufstätig gewesen und habe wie andere Arbeitnehmer auch Beiträge in der Arbeitslosenversicherung geleistet. Unabhängig von der Staatsbürgerschaft hätte sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie die Voraussetzungen hiefür erfülle. Das Arbeitslosengeld werde ihr nur deswegen verweigert, weil sie nicht österreichische Staatsbürgerin sei bzw. über Berechtigungen nach den Ausländergesetzen verfüge, die sie aufgrund der gesetzlichen Lage überhaupt nicht haben könne.

Mit Schreiben vom 22. September 1997 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste den ihr zugekommenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1997, Zlen. AW 97/19/0068, 0069 (mit dem den Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Zeljko Joksimovic gegen die Bescheide des Bundesministes für Inneres vom 15. November 1996, betreffend Aufenthaltsbewilligung, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde). Sie führte hiezu aus, sie dürfe sich aufgrund dieses Beschlusses in Österreich aufhalten und dürften keine fremdenpolizeilichen Schritte gegen sie unternommen werden.

Bei der Einvernahme am 14. Oktober 1997 vor der belangten Behörde bestätigte die Beschwerdeführerin, keinen gültigen Befreiungsschein und auch keine Aufenthaltsbewilligung zu haben. Es wurde der belangten Behörde der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1996 und die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Kopie vorgelegt.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 1998, mit dem sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab und den bekämpften Bescheid bestätigte. In der Begründung dieses Bescheides zitierte die belangte Behörde eingangs § 7 Abs. 1 bis 4 AlVG (i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996). Nach einem Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Sie sei seit 4. Mai 1992 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei u.a., daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Der Arbeitsvermittlung stehe zur Verfügung, wer u.a. eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, wer sich u.a. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfe. Welche Ausländer sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürften, sei im § 7 Abs. 4 AlVG erschöpfend aufgezählt. Ein Fall gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1, 2, 3, 4 oder 6 AlVG liege nicht vor und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.

Zu § 7 Abs. 4 Z. 5 AlVG sei auszuführen: Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG seien die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische "Staatsbürger" Unterhalt gewährt, sofern sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 351/1995, verfügten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1996 letztinstanzlich abgewiesen worden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei ohne Belang. Da die Beschwerdeführerin somit über keine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfüge, sei § 7 Abs. 4 Z. 5 AlVG nicht anwendbar und dürfe sie sich somit nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten. Die Beschwerdeführerin stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits in der Berufung (gegen den erstinstanzlichen Bescheid) vorgebracht, daß sie gegen den ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1996 fristgerecht Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erhoben habe. Über ihren Antrag sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daraus ergebe sich, daß sie rechtlich so gestellt sei wie vor dem Bescheid des Innenministers, es könne also von einer rechtskräftigen Ablehnung ihres Antrages auf Aufenthaltsbewilligung keine Rede sein und es sei daher der § 7 Abs. 4 Z. 5 AlVG unanwendbar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Darin vertritt sie den Standpunkt, daß die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde sich lediglich darauf beziehe, daß eine Ausweisung der Beschwerdeführerin vorläufig nicht erfolgen dürfe. Die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof könne jedoch die tatsächliche Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ersetzen. Mangels Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung gelange daher § 7 Abs. 4 Z. 5 AlVG i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht zur Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß die Beschwerdeführerin, Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen, als Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis 1. Juli 1996 besaß. Ihr Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1996 abgewiesen. Gegen den Ministerialbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Letzterem Antrag wurde mit Beschluß vom 21. Jänner 1997, Zlen. AW 97/19/0068, 0069, mit der Wirkung stattgegeben, daß der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung zukomme, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Gemäß § 17 Abs. 4 FrG (1992) dürfe daher über eine Ausweisung erst nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entschieden werden, soweit die Beschwerdeführerin in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe und dies der zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständigen Behörde bekannt geworden sei.

Die belangte Behörde erachtet im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld deswegen als nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge; die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweisenden letztinstanzlichen Bescheid sei ohne Belang. Dem gegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß aufgrund der der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen die Abweisung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuerkannten aufschiebenden Wirkung von einer rechtskräftigen Ablehnung ihres Antrages auf Aufenthaltsbewilligung keine Rede sein könne.

Der angefochtene Bescheid vom 9. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführerin am 15. Jänner 1998 zugestellt und ist daher mit diesem Zeitpunkt als erlassen anzusehen. Aufgrund der Zeitraumbezogenheit des geltend gemachten Anspruches hat die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage zwischen Antragstellung (1. August 1997) und Erlassung ihres Bescheides (15. Jänner 1998) zu berücksichtigen. Der Standpunkt der belangten Behörde, die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid könne eine Aufenthaltsberechtigung nicht ersetzen, trifft für die Rechtslage bis 31. Dezember 1997 zu. Nach § 6 Abs. 3 des bis dahin in Geltung stehenden Aufenthaltsgesetzes waren Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden könne; wurde über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängerte sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um 6 Wochen.

Die Beschwerdeführerin hatte unstrittig eine Aufenthaltsberechtigung bis 1. Juli 1996. Unter der Annahme, daß ihr Verlängerungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz eingebracht wurde, wäre diese Aufenthaltsberechtigung ex lege um 6 Wochen, also nur bis 11. August 1996 erstreckt worden. Die Beschwerdeführerin verfügte daher vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997 über keine Aufenthaltsbewilligung. Das Aufenthaltsgesetz trat jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1997 gemäß § 111 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 außer Kraft. Mit 1. Jänner 1998 trat - soweit hier von Belang - das Fremdengesetz 1997 in Kraft. Dieses bestimmt in § 113 Abs. 6, daß rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewiligung (§ 6 Aufenthaltsgesetz) versagt wurde, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, daß die Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat und das Verfahren noch offen ist. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1996 ist daher zufolge dieser Gesetzesstelle mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Es liegt daher kein rechtskräftiger Bescheid mehr über die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vor. Das Fremdengesetz 1997 enthält zur Frage der Aufenthaltsberechtigung in solchen Fällen eine andere Regelung als § 6 Abs. 3 AufG. § 31 Abs. 4 FrG 1997 bestimmt, daß Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Durch das Außerkrafttreten des rechtskräftigen Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1996 mit 1. Jänner 1998 hält sich daher die Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung der seinerzeitigen rechtzeitigen Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der - behauptetermaßen - rechtzeitige Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nämlich als Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels i.S.d. FrG 1997 anzusehen, sodaß die Beschwerdeführerin - aufgrund der materiellen Rückwirkung des FrG 1997 auf ihre Aufenthaltsberechtigung - seit 1. Jänner 1998 einer Person gleichzuhalten ist, die sich auch im Zeitraum vom 2. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung, ist daher im Ergebnis verfehlt.

Die belangte Behörde ging von der Bestimmung des § 7 AlVG i. d.F. BGBl. Nr. 201/1996 aus. Diese Bestimmung wurde jedoch durch die Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/1997 geändert: Nach § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG ist nunmehr der Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben, wenn "die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist", der Abs. 4 des § 7 wurde ersatzlos gestrichen. Nach § 79 Abs. 40 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/1997 trat § 7 i.d.F. dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1998 in Kraft und gilt für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998. Für die übrigen Fälle ist diese Bestimmung weiterhin in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Ausgehend von der Auffassung der belangten Behörde, daß sie im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum § 7 AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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