OGH 10Ob48/24t

OGH10Ob48/24t11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner D*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. August 2024, GZ 23 R 253/24i‑18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 2. Juli 2024, GZ 1 Fam 3/24k‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00048.24T.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners und derzeit aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 360 EUR an den Antragsgegner verpflichtet.

[2] Der Antragsgegner absolvierte nach der Matura in der Zeit 1. 1. 2023 bis 30. 9. 2023 seinen Zivildienst als Sanitäter beim Arbeiter-Samariter Bund Österreichs. Er strebt ein Medizinstudium an und unterzog sich im Jahr 2023 während seines Zivildienstes dem Aufnahmeverfahren „MedAT“, allerdings ohne dieses positiv zu absolvieren. Beim MedAT handelt es sich um das gemeinsame Aufnahmeverfahren der Medizinischen Universitäten in Wien, Innsbruck und Graz sowie an der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz, wobei ein schriftlicher Aufnahmetest das Kernstück bildet. Für das Studienjahr 2023/24 standen für die Studien Human‑ und Zahnmedizin insgesamt 1.850 Studienplätze zur Verfügung. Es wird somit nur rund jede*r Sechste zum Human- und Zahnmedizinstudium an diesen Universitäten zugelassen. Das schwierige Aufnahmeverfahren erfordert eine zeitintensive Vorbereitung. Diverse entgeltliche Anbieter von Vorbereitungskursen empfehlen eine Vorbereitungsdauer von drei bis sechs Monaten.

[3] Der Antragsgegner bereitete sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung erneut für den MedAT am 5. 7. 2024 vor und besuchte hierfür einen kostenpflichtigen Vorbereitungskurs. Er hatte sich zudem auch für einen Aufnahmetest für das Medizinstudium an der Universität Krems angemeldet. Seit Beendigung des Zivildienstes bezieht der Antragsteller weder ein Einkommen noch Arbeitslosengeld.

[4] Mit Antrag vom 21. 3. 2024 begehrte der Vater, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn rückwirkend ab 1. 1. 2023 zu entheben. Er gehe davon aus, dass dieser nach Absolvierung des Zivildienstes keine Weiterbildung aufgenommen habe und entweder schon erwerbstätig sei oder sich zumindest auf Arbeitsplatzsuche befände. Es sei diesem zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Das Lernen für einen Aufnahmetest, den er schon einmal negativ absolviert habe, sei kein Ersatz für eine Berufstätigkeit.

[5] Der Sohn und Antragsgegner brachte vor, er beziehe weder ein Einkommen noch Arbeitslosengeld. Er bereite sich auf den Aufnahmetest für das Medizinstudium vor, davor habe er den Zivildienst absolviert, um Kompetenzen für das Medizinstudium zu erwerben.

[6] Das Erstgericht enthob den Vater für den Zeitraum 1. 1. 2023 bis 30. 9. 2023 aufgrund der Tätigkeit des Sohnes als Zivildiener von seiner Unterhaltsverpflichtung und wies das über den 30. 9. 2023 hinausgehende Mehrbegehren ab.

[7] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters hinsichtlich der Abweisung nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Unterhaltsanspruch bestehe, wenn der erste Versuch einer Bewältigung der Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium scheitere. Diese Frage stelle sich für zahlreiche angehende Medizinstudenten.

[8] Der Vater beantragt in seinem Revisionsrekurs, ihn auch über den 30. 9. 2023 hinaus von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[9] Der Sohn beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Der ordentliche Revisionrekurs ist nicht zulässig.

[11] 1.1. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt grundsätzlich erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt (RS0128691) und diese Unterlassung als Verschulden des Unterhaltsberechtigten zu werten ist (vgl RS0047621 [T2]; RS0047605 [T11]; vgl RS0114658). Die Ablegung der Reifeprüfung allein bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (RS0047527), wobei auch bei Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule (BHS) ein an die Reifeprüfung anschließendes Studium nicht als Zweitausbildung gilt (RS0047625 [T2, T3]; 8 Ob 160/18i).

[12] 1.2. Die erforderliche Eignung des Kindes für ein auf einem Mittelschulabschluss aufbauendes Studium ist bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert; auf die Notenergebnisse kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Absolvent einer Mittelschule die nötigen Fähigkeiten zum Besuch einer Hochschule aufweist, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019], Rz 822). Bereits die Matura berechtigt grundsätzlich zur Weiterbildung an einer Hochschule, wodurch die Unterhaltspflicht der Eltern weiterläuft (6 Ob 87/99h = RS0047521 [T1]; vgl auch 4 Ob 377/97p).

[13] 1.3. Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs‑ und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen“ die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (RS0047679 [T2, T4]).

[14] 1.4. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Vorbereitungslehrgang zur Ablegung einer Externistenreifeprüfung an einer Volkshochschule ein in § 42 SchUG ausdrücklich normierter Bildungsweg, dem angesichts der steigenden Anforderungen des modernen Lebens auch steigende Bedeutung zukommt. Solange der Unterhaltsberechtigte diesen Bildungsweg zielstrebig verfolgt und die vorgeschriebenen Vorprüfungen zügig ablegt, muss er sich nicht wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen (1 Ob 43/23i Rz 11; 1 Ob 661/88).

[15] 1.5. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (RS0107724; vgl auch RS0047617).

[16] 1.6. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein sich in Berufsausbildung befindliches Kind nicht verpflichtet, zwecks Entlastung des Unterhaltspflichtigen die ihm neben der Ausbildung verbleibende freie Zeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens zu verwenden (RS0047673).

[17] 1.7. Die Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolgs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine über diesen hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt (RS0109289). Eine generelle Aussage, was als Fortsetzung eines Ausbildungswegs anzusehen ist, lässt sich daher nicht treffen (RS0109289 [T1]). Auch ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig verfolgt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RS0008857).

[18] 2. Aufgrund der dargelegten Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

[19] 2.1. Dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes nach der kurzfristig erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit während der Absolvierung des Zivildienstes (vgl RS0047475) wieder aufleben kann, wird vom Antragsteller nicht bestritten. Ebenso ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters nicht strittig.

[20] 2.2. Die grundsätzliche Eignung für ein Hochschulstudium besteht schon aufgrund der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung. Auch die Frage der Zielstrebigkeit stellt sich im vorliegenden Fall (noch) nicht, ist es dem Antragsgegner doch nicht zur Last zu legen, dass er bereits während der Absolvierung seines Zivildienstes und somit in einem Zeitraum, in dem er selbsterhaltungsfähig war, bereits erstmals (erfolglos) versuchte, den Aufnahmetest für das Medizinstudium zu bestehen. Wenn aber nach der zitierten Rechtsprechung dem Kind eine Überlegungs- und Korrekturfrist von etwa einem Jahr zuzubilligen ist, muss eine solche Frist auch einem (volljährigen) Kind zugestanden werden, um für einen nach den Feststellungen schwierigen und hinsichtlich der Vorbereitung zeitintensiven Aufnahmetest für ein Hochschulstudium lernen zu können, sich somit auf ein Studium vorzubereiten. Diese Frist beginnt im vorliegenden Fall erst nach Absolvierung des Zivildienstes und somit ab Wiederaufleben der grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu laufen. Dass grundsätzlich auch Vorbereitungslehrgänge zB zur Ablegung von einer Externistenreifeprüfung als weiterführende Ausbildung anzusehen sind, sprach der Oberste Gerichtshof zudem bereits mehrfach aus (1 Ob 43/23i Rz 13; 1 Ob 661/88, vgl auch 3 Ob 51/18y).

[21] 2.3. Ob der Antragsgegner diesmal erfolgreich war oder nicht, steht nicht fest.

[22] 2.4. Eine Pflicht, während noch nicht abgeschlossener Berufsausbildung erwerbstätig zu sein, besteht wie ausgeführt nicht.

[23] 2.5. Auch die Frage, ob der Vater die Möglichkeit gehabt hatte, ein Studium zu absolvieren, ist für die Frage, ob er wirtschaftlich in der Lage ist, seinem Sohn ein solches zu finanzieren, nicht von Bedeutung.

[24] 3. Insgesamt schafft es der Revisionsrekurswerber somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich auch im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

[25] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Der volljährige Sohn hat auf die fehlende Zulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihm die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung zustehen (RS0122774).

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