Normen
ABGB §140 Cb
ZPO §502 Abs1 HIII1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
3 Ob 523/93 | OGH | 30.06.1993 |
3 Ob 571/94 | OGH | 30.11.1994 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, wenn wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraums beenden wird. (T1) |
7 Ob 625/95 | OGH | 08.11.1995 |
Vgl; Beis wie T1 |
2 Ob 71/06i | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. (T2) |
3 Ob 210/07i | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Sowohl für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist als auch für die Beurteilung der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend. (T3) |
2 Ob 39/08m | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. (T4); Beisatz: Gelangt das Kind innerhalb angemessener Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung einem Irrtum unterlegen ist, führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. (T5) |
7 Ob 52/10p | OGH | 22.10.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
2 Ob 7/15s | OGH | 09.04.2015 |
Vgl |
10 Ob 95/18w | OGH | 19.12.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
2 Ob 102/20v | OGH | 17.09.2020 |
Beis wie T3 |
6 Ob 229/20z | OGH | 15.04.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 |
10 Ob 48/24t | OGH | 11.02.2025 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Wenn einem Kind eine Überlegungs- und Korrekturfrist von etwa einem Jahr zuzubilligen ist, muss eine solche Frist auch einem (volljährigen) Kind zugestanden werden, um für einen schwierigen und hinsichtlich der Vorbereitung zeitintensiven Aufnahmetest für ein Hochschulstudium lernen zu können, sich somit auf ein Studium vorzubereiten. (T6)<br/>Beisatz: Diese Frist beginnt erst nach Absolvierung des Zivildienstes und somit ab Wiederaufleben der grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu laufen. (T7)<br/>Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19930630_OGH0002_0030OB00523_9300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)