OGH 7Ob541/93; 4Ob517/96; 7Ob253/06s; 2Ob39/08m; 2Ob141/11s; 1Ob125/20v; 9Ob24/20z; 3Ob74/24i (RS0047475)

OGH7Ob541/93; 4Ob517/96; 7Ob253/06s; 2Ob39/08m; 2Ob141/11s; 1Ob125/20v; 9Ob24/20z; 3Ob74/24i23.5.2024

Rechtssatz

Wehrpflichtige im Sinne des Heeresgebührengesetzes 1985 (Präsenzdiener) sind bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Normen

ABGB §140 Ca

7 Ob 541/93OGH16.06.1993

Veröff: RZ 1994/64 S 221 = ÖA 1993,146

4 Ob 517/96OGH26.02.1996

Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1); Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2)

7 Ob 253/06sOGH14.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T3)

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T4)

1 Ob 125/20vOGH22.07.2020

Vgl; Beisatz: Nicht jedoch ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil- oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist. (T5)

9 Ob 24/20zOGH29.07.2020

Beisatz: Hier: Freiwilliges soziales Jahr bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen. (T6)

3 Ob 74/24iOGH23.05.2024

vgl aber<br/>Anm: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (§ 1 Abs 1 Z 1 ZDG iVm Art 9a Abs 4 B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden.

Dokumentnummer

JJR_19930616_OGH0002_0070OB00541_9300000_001

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