Rechtssatz
Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.
Normen
AußStrG 2005 §78 Abs2 Satz1
9 Ob 50/14i | OGH | 29.10.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn darin nicht jene Umstände dargelegt wurden, welche den Revisionsrekurs tatsächlich unzulässig machen. (T1) |
9 Ob 33/17v | OGH | 25.07.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Erlagssache. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20070830_OGH0002_0020OB00143_07D0000_003
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