OGH 8Ob634/91; 1Ob506/93; 2Ob516/94; 3Ob2083/96m; 6Ob2220/96f; 2Ob97/97x; 6Ob87/99h; 10Ob48/24t (RS0047521)

OGH8Ob634/91; 1Ob506/93; 2Ob516/94; 3Ob2083/96m; 6Ob2220/96f; 2Ob97/97x; 6Ob87/99h; 10Ob48/24t11.2.2025

Rechtssatz

Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann.

Normen

ABGB §140 Ca

8 Ob 634/91OGH12.12.1991

Veröff: EvBl 1992/73 S 332 = ÖA 1992,56

1 Ob 506/93OGH23.02.1993

Vgl auch

2 Ob 516/94OGH24.03.1994
3 Ob 2083/96mOGH13.03.1996
6 Ob 2220/96fOGH12.03.1997
2 Ob 97/97xOGH27.08.1998

Vgl

6 Ob 87/99hOGH24.06.1999

Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und daß die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T1)

10 Ob 48/24tOGH11.02.2025

Beisatz wie T1 nur: Bereits die Matura berechtigt grundsätzlich zur Weiterbildung an einer Hochschule, wodurch die Unterhaltspflicht der Eltern weiterläuft. (T2)<br/>Beisatz: Die erforderliche Eignung des Kindes für ein auf einem Mittelschulabschluss aufbauendes Studium ist bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert; auf die Notenergebnisse kommt es nicht an. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Absolvent einer Mittelschule die nötigen Fähigkeiten zum Besuch einer Hochschule aufweist, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T4)<br/>Anm: So bereits 4 Ob 377/97p.

Dokumentnummer

JJR_19911212_OGH0002_0080OB00634_9100000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)