OGH 10Ob21/22v

OGH10Ob21/22v24.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2022, GZ 3 R 106/21m‑19, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. September 2021, GZ 57 Cg 30/20t‑15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00021.22V.0524.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

I. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil – einschließlich der Änderungen durch das Berufungsgericht – in den Punkten 1.2.1., 1.2.2. und 2.1. wiederhergestellt wird, sodass es insgesamt lautet:

III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 8.096,30 EUR (darin 1.095,05 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach den §§ 28 Abs 1 und 28a Abs 1 KSchG klageberechtigte Institution (RS0127686).

[2] Die Beklagte betreibt österreichweit das Bankgeschäft und tritt dabei auch mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie schließt als Zahlungsdienstleister mit Verbrauchern Girokontoverträge und Kreditkartenverträge ab. Inhalt eines Kartenvertrags zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Karteninhaber ist es, dass die Kreditkartengesellschaft dem Karteninhaber gegen eine Jahresgebühr eine Kreditkarte zur Verfügung stellt, die diesen berechtigt, unter Vorlage dieser Karte bei einem Vertragsunternehmen Leistungen ohne sofortige Bezahlung in Anspruch zu nehmen. Gegen Zahlung der Jahresgebühr erwirbt der Karteninhaber regelmäßig auch den Anspruch auf Versicherungsleistungen als Versicherter im Rahmen von Gruppenversicherungen, die das Kartenunternehmen als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich je nach Karte um unterschiedliche Versicherungspakete, die fix mit der Karte verbunden sind und für die als Gegenleistung ein (nicht aufgeschlüsselter) Teil der Kartengebühr bezahlt wird.

[3] Die von der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten für den Abschluss von Kreditkartenverträgen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für private P* Karten, Fassung Juli 2016 (./A; idF AGB ./A), enthalten unter Punkt 15. folgende Klausel:

[4] Mit Schreiben vom August 2019 (./B) gab die Beklagte allen ihren Kunden, den Karteninhabern, die Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt und und teilte unter anderem Folgendes mit:

„Zu den Versicherungsbedingungen: Die Bedingungen zu den mit Ihrer Kreditkarte verbundenen Versicherungen der Europäischen Reiseversicherung wurden geändert. Eine Gegenüberstellung zur bisher geltenden Fassung finden Sie als Download auf www.p*/versicherungen. Die Unterschiede zwischen den neuen Bedingungen in der Fassung September 2019 und der bisher geltenden Fassung sind farblich hervorgehoben. Die neuen Versicherungsbedingungen treten ebenfalls mit 7.11.2019 in Kraft, wenn Sie nicht bis zum 6.11.2019 schriftlich oder elektronisch per E-Mail widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte schriftlich oder elektronisch per E-Mail an service@p*.“

[5] Auf der Homepage www.p*/ versicherungen fanden sich mit Stand Dezember 2019 unter dem Reiter „Versicherungsbedingungen Kreditkarten inklusive Gegenüberstellung“ fünf „Versicherungsbedingungen für P* Privat Kreditkarten“ samt Gegenüberstellungen unter den Titeln „Einkaufsschutz“, „Schlüssel SOS“, „Classic-Reiseschutz“, „3-fach Reiseschutz“ und „Reisestornoversicherung“, wobei diese jeweils mit einem kleinen Pfeil gekennzeichnet waren, der mit einem Link hinterlegt war, über den die Dokumente heruntergeladen werden konnten. Dabei handelte es sich insgesamt um 15 Dokumente, nämlich fünf Versicherungsbedingungen samt den dazugehörigen fünf Gegenüberstellungen und fünf Leistungsverzeichnisse. Die Gegenüberstellungen beinhalteten die Versicherungsbedingungen, jedoch keine zusätzliche Gegenüberstellung der sich daraus ergebenden Leistungen.

[6] Über die Homepage https://www.p*/ war einsehbar, welche Versicherungsmodule zur jeweiligen Kreditkarte gehören, nämlich durch Anklicken des Reiters „Versicherungen“, sodann durch Auswahl einer Versicherung (zB „Schlüssel SOS“) und durch Anklicken von „inkludiert bei folgenden Karten“ sowie Klick auf die jeweilige Karte.

[7] Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern „Allgemeine Geschäftsbedingungen für P* Kreditkarten“, die in der Fassung September 2019 (./E; idF AGB ./E) die nachstehenden Klauseln enthalten:

[8] Eine Änderung der inkriminierten Klauseln würde bei der Beklagten einige Monate in Anspruch nehmen, um Kunden und Mitarbeiter von den Änderungen zu informieren und sicherzustellen, dass keine weiteren Verträge unter Verwendung dieser Klauseln abgeschlossen werden und sich Mitarbeiter nicht mehr auf diese Klauseln berufen.

[9] Die Klägerin begehrt von der Beklagten einerseits die Unterlassung

[10] Außerdem wurden zwei Veröffentlichungsbegehren (Ermächtigung der Klägerin zur Veröffentlichung in einer Zeitung und eine näher bezeichnete Veröffentlichung durch die Beklagte) erhoben. Die Unterlassungsbegehren stützte die Klägerin auf Verstöße gegen gesetzliche Verbote (KSchG und ZaDiG 2018).

[11] Die Beklagte wendete dagegen ein, dass die Änderung des Versicherungsschutzes und die verwendeten Klauseln mit dem Gesetz in Einklang stünden, und erhob ein Gegenveröffentlichungsbegehren.

[12] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt, wobei es hinsichtlich der Unterlassung der Verwendung der Klauseln (nicht aber hinsichtlich der Unterlassung, sich darauf zu berufen) eine Leistungsfrist von vier Monaten festsetzte. Die von der Beklagten im Schreiben vom August 2019 mitgeteilte Zustimmungsfiktion bei der Änderung des Leistungsumfangs sei durch Punkt 15.1 AGB ./A nicht gedeckt. Da es sich bei den Versicherungsleistungen um eine Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Kreditkartenvertrag handle, seien auch die Bestimmungen des ZaDiG 2018 auf diese anzuwenden, denen der Inhalt des Schreibens vom August 2019 nicht entspreche. Die inkriminierten Klauseln würden die Sorgfaltspflichten der Karteninhaber überspannen (Pkt 9.1. und 9.2. AGB ./E) bzw sie unvollständig aufklären (Pkt 9.5.2. AGB ./E) und daher gegen das ZaDiG 2018 verstoßen.

[13] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Punkt 1.1. des Klagebegehrens (durch „insbesondere“ Aufzählung des im Eventualbegehren genannten Einzelverbots) verdeutlichte, hinsichtlich der Unterlassung, sich auf die inkriminierten Klauseln 2 und 3 zu berufen, eine Leistungsfrist von vier Monaten festsetzte und (in den Punkten 3. und 4. des Berufungsurteils) die Punkte 1.2.1. und 1.2.2. (Unterlassungsbegehren hinsichtlich gegen das ZaDiG 2018 verstoßende Geschäftspraktiken) sowie 2.1. (Unterlassung der Verwendung der inkriminierten Klausel 1) des Klagebegehrens abwies. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichungsbegehren, bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts und wies auch das Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten ab.

[14] Es folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass Pkt 15.1. AGB ./A Voraussetzungen für eine Vertragsänderung festlege, die kumulativ vorliegen müssten, damit die dort geregelte Zustimmungsfiktion eintrete. Die anderen dafür genannten Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Überdies handle es sich bei den Versicherungsleistungen, die mit Schreiben vom August 2019 geändert werden sollten, um einen nicht bloß geringfügigen Teil der Hauptpflichten aus dem Kreditkartenvertrag, sodass auch diese Voraussetzung der behaupteten Zustimmungsfiktion nicht erfüllt sei. Dass der Kunde die für ihn relevanten Änderungen durch eine Suche auf der Webseite der Beklagten selbst ermitteln müsse, entspreche auch nicht dem Transparenzgebot. Das Unterlassungsbegehren sei jedoch zu weit gefasst und daher im Sinne einer Verdeutlichung als allgemeines Verbot mit dem Eventualbegehren als unter „insbesondere“ beispielhaft aufgezähltes Einzelverbot zusammenzuziehen. Versicherungsleistungen würden jedoch nicht unter das ZaDiG 2018 fallen, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Kombination mit einer Zahlungsdienstleistung angeboten würden; mangels Anwendbarkeit der §§ 47, 48 und 50 Abs 1 ZaDiG 2018 seien die darauf gestützten Unterlassungsbegehren somit abzuweisen.

[15] Die inkriminierte Klausel 1 sei zulässig, weil die Verpflichtung des Karteninhabers zur sorgfältigen Verwahrung der Karte vereinbart werden könne, auch wenn diese Verpflichtung in § 63 Abs 2 und 3 ZaDiG 2018 nicht angeführt werde. Die inkriminierte Klausel 2 lasse – im kundenfeindlichsten Sinn verstanden – die Einschränkung auf zumutbare Maßnahmen vermissen, weswegen sie die Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers nach § 63 Abs 3 ZaDiG 2018 überspanne und daher unzulässig sei. Die inkriminierte Klausel 3 gebe die Bestimmung nur unvollständig wieder, sodass diese Information nicht den Anforderungen des § 48 Abs 1 Z 5 lit d ZaDiG 2018 entspreche und daher ebenso unzulässig sei.

[16] Eine Leistungsfrist von vier Monaten für die Unterlassung der Verwendung der unzulässigen Klauseln hielt das Berufungsgericht für angemessen. Ausgehend von der entsprechenden Feststellung des Erstgerichts, wonach es (auch) einige Monate in Anspruch nehmen würde, sicherzustellen, dass sich Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr auf die inkriminierten Klauseln berufen, sei der Beklagten auch diesbezüglich dieselbe Leistungsfrist zuzubilligen.

[17] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des ZaDiG 2018 auf in Kombination mit Zahlungsdiensten angebotene Versicherungsleistungen und zu den inkriminierten Klauseln keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[18] Gegen die Abweisung der Punkte 1.2.1. und 1.2.2. (Unterlassung gegen das ZaDiG 2018 verstoßende Geschäftspraktiken) sowie des Punktes 2.1. (Unterlassungsbegehren hinsichtlich Klausel 1) des Klagebegehrens richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des zur Gänze klagsstattgebenden Ersturteils. Gegen die Bestätigung des Ersturteils richtet sich die Revision der Beklagten mit dem auf Abänderung des Berufungsurteils im klagsabweisenden Sinn gerichteten Antrag. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.

[19] In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien wechselseitig, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[20] Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt. Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.

A. Zur Revision der Klägerin:

[21] A.I. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin das Berufungsurteil nach der ausdrücklichen Anfechtungserklärung nur in den Punkten 3. und 4. (Abweisung der Unterlassungsbegehren hinsichtlich gegen das ZaDiG 2018 verstoßende Geschäftspraktiken sowie hinsichtlich der Verwendung der inkriminierten Klausel 1; Punkte 1.2.1., 1.2.2. und 2.1. des Klagebegehrens) bekämpft und sie umgekehrt weder die Verdeutlichung des Punktes 1.1. des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht noch die Festsetzung einer Leistungsfrist (auch) für die Unterlassung, sich auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, thematisiert.

[22] A.II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist in den in der Revision nicht thematisierten Punkten – entgegen dem weiteren, auf Wiederherstellung des zur Gänze klagsstattgebenden Ersturteils gerichteten Revisionsantrag – daher nicht zu überprüfen (RS0109220).

A.III. Änderung des Rahmenvertrags nach § 50 ZaDiG 2018:

[23] A.III.1.1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten – gestützt auf § 28a KSchG – die Unterlassung einer Mitteilung einer Änderung des Rahmenvertrags, die nicht auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hinweist (Pkt 1.2.1. des Klagebegehrens) und die beabsichtigten Änderungen nicht in leicht verständlichen Worten klar und deutlich abfasst (Pkt 1.2.2. des Klagebegehrens). Damit macht die Klägerin Verstöße gegen § 50 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG 2018 und gegen die §§ 50 Abs 1 iVm 47 Abs 1 ZaDiG 2018 geltend, die voraussetzen, dass diese Normen auf die von der Beklagten mitgeteilte Änderung (Schreiben vom August 2019; ./B) anzuwenden sind.

[24] A.III.1.2. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Da es sich bei den Versicherungsleistungen um eine Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Kreditkartenvertrag handle, seien auch die Bestimmungen des ZaDiG 2018 auf diese anzuwenden, denen der Inhalt des Schreibens vom August 2019 nicht entspreche.

[25] A.III.1.3. Das Berufungsgericht wies das Unterlassungsbegehren in diesem Punkt ab. Versicherungsleistungen würden nicht unter das ZaDiG 2018 fallen, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Kombination mit einer Zahlungsdienstleistung angeboten würden; mangels Anwendbarkeit der §§ 47, 48 und 50 Abs 1 ZaDiG 2018 seien die darauf gestützten Unterlassungsbegehren somit abzuweisen.

[26] A.III.1.4. In der Revision macht die Klägerin geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Folge habe, dass im Fall einer Vertragsänderung jeweils geprüft werden müsse, ob es sich dabei um zahlungsdienstfremde Leistungen handle, was oftmals zu Abgrenzungsproblemen führen werde. Insofern scheine es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, Vertragsänderungen dem Regime des § 50 ZaDiG 2018 ohne solche Prüfung zu unterstellen. Überdies handle es sich beim Rahmenvertrag ganz eindeutig um einen Hauptvertrag, auf den die Regelungen des ZaDiG 2018 Anwendung fänden und mit den anderstypische Nebenpflichten verbunden seien. In einem solchen Fall seinen die Regelungen des Haupttypus anwendbar, soweit sich nicht Einzelfragen der Nebenpflicht aus den Regeln für diesen Typus ergeben würden. Bei der Ansicht des Berufungsgerichts würde sich schließlich die Frage stellen, wie sich dies beim Kündigungsrecht nach § 51 ZaDiG 2018 auswirke, weil dann die jeweiligen Leistungen unterschiedlichen Kündigungsregimes unterliegen würden.

[27] A.III.1.5. Dem hält die Beklagte in der Revisionsbeantwortung entgegen, dass mit dem Schreiben vom August 2019 lediglich Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Kreditkartenverträgen geändert worden seien, worauf das ZaDiG 2018 nicht anzuwenden sei. Bei gemischten Verträgen gelte die Kombinationstheorie, sodass auf jede Leistung die sachlich geeignetste Vorschrift anzuwenden sei. Die Bestimmungen des Zahlungsdienstrechts seien nicht die geeignetsten Vorschriften, um den Versicherungsschutz zu regeln.

[28] A.III.2. Die Revision ist berechtigt.

[29] A.III.2.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass das ZaDiG 2018 auf Versicherungsleistungen nicht anwendbar ist und die Änderung eines (eigenständigen) Versicherungsvertrags nicht dem Regime des § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 unterliegt. Der hier vorliegende Rahmenvertrag zeichnet sich aber dadurch aus, dass in ihm einerseits in den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallende Zahlungsdienste (iSd § 1 Abs 2 ZaDiG 2018) und andererseits solche Leistungen vorgesehen sind, auf die dies nicht zutrifft (zahlungsdienstfremde Leistungen). Fraglich ist daher, ob § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 über die Anforderungen an eine Änderung des Rahmenvertrags auch solche Rahmenverträge erfasst, wenn die zahlungsdienstfremden Leistungen geändert werden.

[30] A.III.2.2. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im dritten Abschnitt des dritten Hauptstücks des ZaDiG 2018, der nach § 46 ZaDiG 2018 für Zahlungsvorgänge gilt, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind. Unter Rahmenvertrag versteht das Gesetz einen Zahlungs-dienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann (§ 4 Z 21 ZaDiG 2018). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zulässig, im Rahmenvertrag auch andere Leistungen (gemeinsam mit der bzw zusätzlich zur Erbringung der Zahlungsdienstleistung) zu regeln. Die Frage, inwiefern die §§ 46 ff ZaDiG 2018 auch für solche gemischten Verträge gelten, wird damit jedoch noch nicht beantwortet.

[31] A.III.2.3. Im Allgemeinen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei gemischten Verträgen für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen (RS0013941), das ist nach der sogenannten Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertrags, dem die entsprechende Pflicht entstammt (RS0013941 [T3]). Bei Gestaltungsrechten ist die Anwendung der nur eine Leistung betreffenden Vorschrift regelmäßig nicht sachgerecht, wenn und weil es dabei nicht bloß um einzelne, isoliert zu betrachtende Leistungspflichten geht. Dementsprechend stellt die Rechtsprechung für das Kündigungsrecht eines als Einheit aufzufassenden Vertrags sui generis auf die Hauptleistung, also den vorrangigen Vertragstyp ab (RS0013941 [T4]). Dies ist insofern selbstverständlich, weil die Kündigung des einen Teils zur Aufteilung eines ansonsten einheitlich zu beurteilenden Vertrags führen würde. Nichts anderes kann im Fall sonstiger, den gesamten Vertrag betreffenden Vorschriften gelten, weil sonst in die von den Parteien gewollte Einheitlichkeit des Vertrags eingegriffen würde. Hat die Gestaltung (Änderung, Beendigung) einer in einem einheitlichen Vertrag enthaltenen Leistungspflicht (zumindest mittelbar) Auswirkungen auf andere Vertragsinhalte und damit auf den Vertrag in seiner Gesamtheit, müssen Vorschriften, die den Schutz eines Vertragsteils bezwecken und die anderen Regelungsinhalte erfassen, schon zur Vermeidung von Umgehungen gleichermaßen einheitlich Anwendung finden. Der Vertragsanpassungsmechanismus des § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 bezweckt den Schutz des Zahlungsdienstnutzers, ist kündigungsrelevant (vgl § 48 Abs 1 Z 6 lit c ZaDiG 2018) und verändert das Vertragsverhältnis als solches, was für seine Anwendung auch dann spricht, wenn die Änderungen unmittelbar nur die zahlungsdienstfremden Leistungen betreffen.

[32] A.III.2.4. Die Bestimmungen des ZaDiG 2018 lassen dies auch zu. Die (allgemeinen) Informationspflichten der §§ 47 f ZaDiG 2018, der Vertragsanpassungsmechanismus des § 50 ZaDiG 2018 und die Kündigungsregelungen des § 51 ZaDiG 2018 beziehen sich auf den „Rahmenvertrag“ als solchen und nicht – wie etwa die transaktionsrelevanten Informationspflichten der §§ 52 ff ZaDiG 2018 – auf spezifische Vorgänge oder Regelungsinhalte. Unter Rahmenvertrag ist daher die jeweilige (einheitliche) Vertragsbeziehung zum Zahlungsdienstleister einschließlich aller mit der Erbringung der Zahlungsdienste im Zusammenhang stehenden Regelungsinhalte zu verstehen. Ein solcher Zusammenhang ist zu verneinen, wenn es sich um in eigenen Verträgen enthaltene Leistungspflichten handelt, die allein geschlossen (oder beendet) werden könnten. Zur Prüfung, wann ein solcher Zusammenhang besteht, kann auf die Rechtsprechung zur Teilbarkeit von Leistungen zurückgegriffen werden (vgl RS0017293 [zu § 889 ABGB]; RS0018438 [zu § 918 ABGB]):

[33] A.III.2.5. Demnach ist die zahlungsdienstfremde Leistung eine selbständige Leistung und von der Erbringung der Zahlungsdienste zu trennen, wenn der Vertrag nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei auch (nur) darüber für eine entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre. Fehlt umgekehrt ein Interesse am Teilaustausch (der zahlungsdienstfremden Leistung allein), teilt diese Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, unabhängig davon, ob der Nebenleistung ein eigener Verkehrswert (äquivalente Nebenleistung) zukommt oder nicht (RS0017293 [T2]; RS0018438 [T2, T3]).

[34] A.III.2.6. Entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beklagten entspricht dieses Ergebnis der von ihr unvollständig zitierten Literatur zur Rechtslage in Deutschland (Casper in MünchKommBGB8 [2020] § 675g Rz 3; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I5[2017] § 47 Rz 1b und 29a FN 8), wonach sich die (Änderungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags regelnde und mit § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 vergleichbare) Bestimmung des § 675g Abs 1 BGB grundsätzlich auch auf solche Vertragsbestandteile erstrecke, die sich nicht mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beschäftigen, es sei denn die sonstige Dienstleistung werde aus einem gesonderten Vertrag geschuldet, der mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehe (ebenso Graf v Westphalen in Erman 16 [2020] § 675f Rz 25, § 675g Rz 2; Schindele in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht [2010] § 675g BGB Rz 7; Sprau in Grüneberg, BGB81[2022] § 675f Rz 10 [zweifelnd allerdings bei § 675g Rz 1]).

[35] A.III.2.7. Ausgehend davon kommt § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 auch im vorliegenden Fall zur Anwendung:

[36] Die Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht, wonach es sich bei den Versicherungsleistungen um fix mit der ausgegebenen Kreditkarte (dem Zahlungsinstrument) verbundene Leistungen handle, für die als Gegenleistung ein (nicht aufgeschlüsselter) Teil der Kartengebühr bezahlt werde, und qualifizierte diese zahlungsdienstfremden Versicherungsleistungen selbst als „Nebenaspekt“ (ON 3 Seite 4) bzw (äquivalente) Nebenpflicht (ON 7 Seite 4). Der mit dem Zahlungsinstrument verbundene Versicherungsschutz war daher ein unselbständiger Bestandteil des Rahmenvertrags, der – ungeachtet der Frage, ob ihm ein eigenständiger Wert gegenübersteht – nach dem Parteiwillen und dem Zweck des Vertrags nicht für sich alleine bestehen sollte, weil ein Interesse an der Erbringung (nur) dieser zahlungsdienstfremden Leistung fehlte. Mangels Teilbarkeit der Versicherungsleistungen können diese somit kein anderes Schicksal als die Hauptleistung haben. Eine Änderung dieser Leistung unterliegt daher – wie die Änderung einer Zahlungsdienstleistung – dem Mechanismus des § 50 Abs 1 ZaDiG 2018.

[37] A.III.3.1. Da die Mitteilung der Beklagten (Schreiben vom August 2019) – entgegen § 50 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG 2018 – keinen Hinweis auf ein Recht der Zahlungsdienstnutzer zur kostenlosen fristlosen Kündigung des Rahmenvertrags enthielt, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß vor.

[38] A.III.3.2.1. § 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018 verweist hinsichtlich der Form der Änderung auf § 47 Abs 1 ZaDiG 2018. Bereits zur vor dem ZaDiG 2018 bestehenden Rechtslage nach dem im Wesentlichen gleichartigen § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2009 verlangte die Rechtsprechung, dass die vorgeschlagene Änderung so gestaltet ist, dass die vorgeschlagenen neuen Vertragsbedingungen als solche für den Verbraucher klar und verständlich sind (9 Ob 16/18w [Pkt 4.2.]) und der Verbraucher darüber hinaus in klarer und verständlicher Weise auch den Umfang der Änderungen erkennen kann (RS0132477).

[39] A.III.3.2.2. Diesen Anforderungen entspricht der im Schreiben vom August 2019 (./B) enthaltene Vorschlag der Beklagten zur Änderung der Versicherungsleistungen nicht, weil in diesem Schreiben die vorgeschlagenen Änderungen nur angekündigt, aber nicht wiedergegeben waren. Auf der im Schreiben angeführten Webseite waren lediglich die neuen Bedingungen und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen zu finden. Dabei musste der Verbraucher unter den dort aufgelisteten Dokumenten (die nicht entsprechend der vorhandenen Kartentypen bezeichnet waren) zunächst die seinen Kartentyp betreffenden heraussuchen und sodann selbst die konkreten Änderungen durch Vergleich der ihn betreffenden Bedingungen eruieren. Die konkreten Änderungen waren somit weder leicht verständlich noch klar ersichtlich. Der Hinweis der Beklagten, dass der Verbraucher die für seinen Kartentyp geltenden Versicherungsmodule über eine andere Webseite in Erfahrung bringen konnte, ändert daran nichts, zumal diese Webseite dem Verbraucher nicht bekannt gegeben wurde, sodass nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher die für ihn maßgebenden Dokumente auffinden kann (vgl 6 Ob 120/15p [Pkt 3.18.]).

[40] A.III.3.2.2. Damit verstieß die Mitteilung über die Änderung der Versicherungsleistungen auch gegen das Transparenzgebot des § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 47 Abs 1 ZaDiG 2018, sodass auch insofern der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß vorliegt.

[41] A.III.4. Der Änderungsvorschlag im Schreiben vom August 2019 (./B) verstieß somit gegen die genannten gesetzlichen Verbote des ZaDiG 2018. Dass auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a KSchG erfüllt sind, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sodass in Stattgebung der Revision die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der Punkte 1.2.1. und 1.2.2. des Klagebegehrens wiederherzustellen war.

A.IV. Zur inkriminierten Klausel 1

A.IV.1.1. Die inkriminierte Klausel 1 lautet:

[42] A.IV.1.2. Das Erstgericht sah diese Klausel als unwirksam an, weil es sich bei § 63 Abs 3 ZaDiG 2018 um eine abschließende Regelung handle, die weitergehende Sorgfaltspflichten ausschließe.

[43] A.IV.1.3. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die in der Klausel enthaltene Verpflichtung als bloße Konkretisierung der Pflicht nach § 63 ZaDiG 2018 gesehen werden könne, die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, was mit dem Verbraucher nach Maßgabe der Zumutbarkeit zulässig vereinbart werden könne.

[44] A.IV.1.4. In der Revision steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass den Zahlungsdienstnutzer gemäß § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 die Verpflichtung treffe, den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich, sobald er davon Kenntnis habe, dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen. Eine Verpflichtung, das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen, sehe § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 hingegen nicht vor. Eine derartige Verpflichtung sei in § 63 Abs 3 ZaDiG 2018 nur für die personalisierten Sicherheitsmerkmale normiert. Eine Haftung des Karteninhabers und Zahlers sehe § 68 ZaDiG 2018 nur für den Fall einer Verletzung einer Pflicht gemäß § 63 ZaDiG 2018 vor, was keinen Raum für die Vereinbarung zusätzlicher Sorgfaltspflichten, was die Verwahrung des Zahlungsinstruments angehe, lasse. Selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass die Vereinbarung einer solchen Verpflichtung zulässig sei, erweitere die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers die Pflichten des § 63 ZaDiG 2018, soweit sie dem Verbraucher auferlege, auch andere als personalisierte Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments vor unbefugten Zugriff zu schützen.

[45] A.IV.1.5. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sich eine Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Zahlungsinstruments bereits aus dem Gesetz ergebe und andernfalls durch vertragliche Vereinbarung begründet werden könne. Die Klausel fördere nur das Bewusstsein des Karteninhabers für seine gesetzlichen Pflichten und lege nur dar, was einem verständigen Karteninhaber ohnehin intuitiv bewusst sein werde, nämlich mit der Kreditkarte sorgfältig umzugehen.

[46] A.IV.2. Die Revision ist berechtigt.

[47] A.IV.2.1. Anders als die Vorgängerbestimmung des § 36 Abs 1 und 2 ZaDiG 2009 sieht § 63 Abs 3 ZaDiG 2018 grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers mehr vor, das Zahlungsinstrument selbst vor unbefugtem Zugriff zu schützen (8 Ob 106/20a [Pkt II.1.3.2]). Da ein Zahlungsinstrument nur dann vorliegt, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist (5 Ob 15/20x [Pkt B.5.4.3]), kann zwar eine Verpflichtung, dass der Zahlungsdienstnutzer zum Schutz des Zahlungsinstruments verhalten ist, als bloße Konkretisierung der Pflicht nach § 63 ZaDiG 2018 gesehen werden, die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, zählen aber nicht zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen (5 Ob 15/20x [Pkt B.5.4.3]; 9 Ob 32/18y [Pkt 3.3] je mwN).

[48] A.IV.2.2. Soweit mit der angefochtenen Klausel dem Verbraucher auferlegt wird, diese selbst sowie die daraus ersichtlichen nicht personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018 (5 Ob 117/21y [Pkt B.2.4.2]). Die inkriminierte Klausel 1 ist daher nach § 55 Abs 2 ZaDiG 2018 unwirksam, sodass auch insofern das Ersturteil wiederherzustellen ist. Diesbezüglich ist – der bindenden Feststellung des Erstgerichts folgend – einheitlich und wie bei den anderen Klauseln für das Verbot, die unzulässige Klausel zu verwenden, und jenes, sich darauf zu berufen, eine Leistungsfrist von vier Monaten festzusetzen.

B. Zur Revision der Beklagten:

[49] B.I.1. Die Beklagte stützt die Zulässigkeit ihrer Revision darauf, dass die Fassung des Unterlassungsbegehrens zur Änderung des Rahmenvertrags nach Punkt 15.1. AGB ./A gegen die Vorgaben der Rechtsprechung verstoße und zu den inkriminierten Klauseln 2 und 3 bislang keine Rechtsprechung vorliege.

[50] B.I.2. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof auch zur Auslegung von AGB‑Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Der Umstand allein, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt, reicht für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs daher nicht aus (RS0121516 [T4]).

B.II. Änderung des Rahmenvertrags nach Punkt 15.1. AGB ./A:

[51] B.II.1.1. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die im Schreiben vom August 2019 (./B) angebotene Änderung des Rahmenvertrags nicht von Punkt 15.1. AGB ./A gedeckt sei, weil darin kumulative Voraussetzungen enthalten seien, die nicht erfüllt seien, und gaben dem auf Unterlassung dieser Geschäftspraktik gerichteten Unterlassungsbegehren (§ 28a KSchG) der Klägerin statt.

[52] B.II.1.2. In der Revision steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass der Umfang dieses Unterlassungsbegehrens über das Vorbringen der Klägerin hinausgehe, weil der Unterlassungsbefehl auch auf eine Einholung der Zustimmung zu Änderungen, ohne dass es eine dafür ausreichende und wirksame vertragliche Grundlage gebe, abstelle. Die Wirksamkeit der Zustimmungs-fiktionsklauseln in den Verträgen sei von der Klägerin nie in Zweifel gezogen worden. Überdies handle es sich bei den in Punkt 15.1. AGB ./A geforderten Voraussetzungen nicht um kumulative Voraussetzungen. Die hier angebotene Änderung von Nebenpflichten führe zu keiner mehr als geringfügigen Einschränkung von Hauptleistungspflichten. Die angebotene Änderung genüge aufgrund des konkreten Verweises auf eine bestimmte Internetadresse überdies den Erfordernissen des Transparenzgebots.

[53] B.II.2.1. Soweit die Beklagte moniert, dass der Urteilsspruch über das Vorbringen der Klägerin hinausgehe, hat sie das Ersturteil in diesem Punkt nicht bekämpft. Eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht nachgeholt werden (RS0043573).

[54] B.II.2.2. Bei der Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich Punkt 15.1. AGB ./A nicht anders verstehen lässt als das Festlegen von Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, handelt es sich um eine Auslegung von Vertragsbestimmungen im Einzelfall, die keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0042776; RS0042936). Die bloße Behauptung der Beklagten in der Revision, dass die genannten Änderungsanlässe (Notwendigkeit oder Gebotenheit in bestimmten Fällen) aufgrund der Formulierung nur bei Änderungen von Hauptleistungen einzuhalten seien, zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen von den in höchstgerichtlicher Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen abgewichen sein sollen. Da der erforderliche Änderungsanlass unstrittig nicht vorlag, kommt es darauf, ob auch die weiters in Punkt 15.1. AGB ./A genannte Voraussetzung (keine mehr als geringfügige Einschränkung der Hauptleistungspflichten) erfüllt war, nicht weiter an.

[55] B.II.2.3. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten entspricht auch die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Verweis im Schreiben dem Transparenzgebot widerspreche, weil sich der Verbraucher unter mehreren Dokumenten die ihn betreffenden selbst heraussuchen musste, der Rechtsprechung (6 Ob 120/15p [Pkt 3.18.]). Dabei geht es primär nicht darum, in welcher Form die Internetadresse der Webseite bekannt gegeben wird, sondern um die Tatsache, dass dort der Inhalt, um den es geht, erst herausgesucht werden muss. Selbst wenn die Form der Darstellung der Änderung (Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen und der Leistungen, allerdings ohne Synopse) dem Transparenzgebot entsprochen hätte, war die für den konkreten Verbraucher (aufgrund seines Kartentyps) maßgebliche Version dieser Dokumente nicht klar, weil an der bekannt gegebenen Stelle kein Hinweis auf einen bestimmten Kartentyp ersichtlich war, sondern die maßgeblichen Dokumente bloß nach möglichen Versicherungsmodulen bezeichnet waren, worüber der Verbraucher sich erst (an anderer, im Schreiben nicht bekannt gegebener Stelle) informieren hätte müssen.

[56] B.II.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die im Wege der Zustimmungsfiktion eingeholte Vertragsänderung gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstieß und von Punkt 15.1. AGB ./A nicht gedeckt war, ist somit nicht zu beanstanden. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf.

B.III. Zur inkriminierten Klausel 2:

[57] B.III.1.1. Die inkriminierte Klausel 2 lautet:

[58] B.III.1.2. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen überspanne diese Klausel die in § 63 Abs 3 ZaDiG 2018 normierte Sorgfaltspflicht, weil der Kunde nur alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen habe, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, die Klausel diese Einschränkung aber vermissen lasse.

[59] B.III.1.3. Dem hält die Beklagte in der Revision entgegen, dass sich eine Pflicht zur Einhaltung jeglicher erdenklichen Sorgfalt nicht aus der Klausel ergebe. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung schulde der Zahlungsdienst-nutzer nur die (zumutbare) Beobachtung des unmittelbaren Umfelds.

[60] B.III.2.1. Die Beklagte bestreitet demnach nicht, dass der Zahlungsdienstnutzer im Zusammenhang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zumutbare Vorkehrungen treffen muss, um sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Sie wendet sich vielmehr bloß gegen die Auslegung der Klausel durch die Vorinstanzen, die – wie bereits ausgeführt (oben Punkt B.II.2.2.) – regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Die Beurteilung entspricht überdies der Entscheidung 5 Ob 15/20x zu einer Klausel, nach der der Karteninhaber „verpflichtet [ist], darauf zu achten, […], dass kein Dritter in der Lage ist, [...] transaktionsrelevante Daten auszuspähen“ (Pkt 8., Klausel 10). Da diese Klausel kein Zumutbarkeitskorrektiv enthielt, wurde bei kundenfeindlichster Auslegung eine Überspannung der dem Zahlungsdienstnutzer auferlegten Sorgfaltspflicht angenommen. Mit dieser Rechtsprechung steht die Beurteilung der Vorinstanzen im Einklang.

[61] B.III.2.2. Darüber hinaus bezieht sich diese Klausel auf „Kartendaten“ schlechthin, sodass bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch nicht personalisierte Sicherheitsmerkmale erfasst werden und im Ergebnis zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018 erweitert werden (vgl oben Pkt A.IV.2.1. f und die dort zitierte Rechtsprechung).

[62] B.III.3. Die Revisionsausführungen der Beklagten beschränken sich im Ergebnis darauf, dass die Klausel ohnedies einschränkend im Sinne eines Zumutbarkeits-korrektivs auszulegen sei. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Ihr gelingt es somit auch in diesem Zusammenhang nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen.

B.IV. Zur inkriminierten Klausel 3:

[63] B.IV.1.1. Die inkriminierte Klausel 3 lautet:

[64] B.IV.1.2. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Klausel unvollständig sei, weil die Klausel den Inhalt der Bestimmung des § 68 ZaDiG 2018 nur unvollständig wiedergebe. Wenn die Beklagte die Haftung ihrer Kunden für leichte Fahrlässigkeit zur Gänze entfallen lassen wolle, müsse sie dies unmissverständlich in die Klausel aufnehmen.

[65] B.IV.1.3. In der Revision macht die Beklagte geltend, dass sie die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bewusst gestrichen habe. Wo keine Haftung bestehe, könne auch keine Pflicht zur Information des Zahlers über seine Haftung bestehen. Selbst bei anderer Ansicht würde die fehlende Information ausschließlich zu Lasten der Beklagten gehen. Hilfsweise wird insoweit die Unschlüssigkeit der Klage geltend gemacht, weil die Verwendung der Klausel ausnahmslos verboten werden solle und zwar auch, wenn die von der Klägerin geforderte Ausnahmeregelung angefügt würde.

[66] B.IV.2.1. Damit zeigt die Beklagte eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht auf. Das Berufungsgericht verneinte den nach der Behauptung der Beklagten vorliegenden Entfall einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit, weil ein solcher nicht unmissverständlich in die Klausel aufgenommen worden sei. Diese Beurteilung ist Ergebnis einer Vertragsauslegung, die – wie bereits erwähnt (oben Punkte B.II.2.2. und B.III.2.1.) – regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Inwiefern dabei Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung außer Acht gelassen worden sein sollen, lässt sich der Revision nicht nachvollziehbar entnehmen. Der bloße Umstand, dass in früheren Fassungen dieser AGB ein Hinweis auf die Haftungshöchstgrenze des § 68 Abs 1 ZaDiG 2018 enthalten gewesen und nunmehr gestrichen worden sei, legt nicht offen, warum aufgrund der hier gegenständlichen Formulierung und bei kundenfeindlichster Auslegung– entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts – eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein soll. Ein solcher Hinweis findet sich in der Klausel (die auch Neuverträgen zugrunde gelegt wird) immerhin nicht.

[67] B.IV.2.2. Ausgehend von dieser Auslegung ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Information der Beklagten nicht den Anforderungen des § 48 Abs 1 Z 5 lit d ZaDiG 2018 entspricht, nicht korrekturbedürftig, weil der Verbraucher über die Haftungsbeschränkungen des § 68 Abs 1 (und 2) ZaDiG 2018 im Unklaren gelassen wird, was geeignet ist, ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten (vgl RS0121951 [T4]). Auf die in der Revision primär aufgeworfene Frage, inwiefern über eine fehlende Haftung oder über mögliche Ausnahmen einer Haftung aufgeklärt werden muss, kommt es daher nicht entscheidend an.

[68] B.IV.3. Soweit die Beklagte in der Revision eine Unschlüssigkeit der Klage ortet, weil ihr die Verwendung der Klausel ausnahmslos verboten werden solle, sodass sie sie auch nicht ergänzen dürfe, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Unterlassungsbegehren bezieht sich von vornherein nur auf Klauseln, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind, sodass das von der Beklagten angenommene ausnahmslose Verbot nicht vorliegt. Abgesehen davon, ist ein Unterlassungsgebot zwar dann zu weit gefasst, wenn die Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen sie bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre (RS0037461). Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot müssen in den Spruch aber nicht aufgenommen werden, gelten diese doch unabhängig davon, ob sie im Spruch ausdrücklich erwähnt werden oder nicht (RS0114017). Im Fall einer Umformulierung der gegenständlichen Klausel durch die Beklagte könnte daher aufgrund des ergangenen Titels nicht erfolgreich Exekution geführt werden, sofern die derzeit gegebene Unvollständigkeit beseitigt wurde und die (dann nicht mehr gesetzwidrige) Klausel daher zulässigerweise vereinbart wurde. Das Begehren ist daher nicht zu weit gefasst.

B.V. Leistungsfrist

[69] B.V.1. Die Verpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, ist keine reine Unterlassung. Das Gericht hat daher gemäß § 409 Abs 2 ZPO – von Amts wegen – eine angemessene Leistungsfrist zu setzen (RS0041265 [T3]).

[70] B.V.2. Die Länge der Leistungsfrist ist jedoch einzelfallbezogen zu beurteilen (8 Ob 106/20a [Pkt IV.]; 9 Ob 76/18v [Pkt III.1.1.]; 9 Ob 11/18k [Pkt 5.]), sodass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn das Berufungsgericht den Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlassen hätte. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Beklagte in der Revision jedoch nicht auf. In Klauselprozessen werden je nach Art und Anzahl der zu ändernden Klauseln Leistungsfristen von in der Regel drei bis sechs Monaten gewährt (9 Ob 57/20b [Pkt 14]; vgl RS0041265 [T5, T6, T16]). Die – entsprechend der Festellung des Erstgerichts – festgesetzte Leistungsfrist hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

B.VI. Veröffentlichungsbegehren

[71] B.VI.1. Anspruchsvoraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist ein „berechtigtes Interesse“ (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzungen aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen – also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern – Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren und vor Nachteilen zu schützen (RS0121963; RS0079820).

[72] B.VI.2. Eine bloße mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (5 Ob 117/21y [Pkt C.1.3]; 2 Ob 1/09z [Pkt 5.]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Webseite des Klägers (RS0121963 [T10]) bzw der Beklagten (4 Ob 117/14f [Pkt 2.4]) oder im Rechtsinformationssystem des Bundes (RS0128866 [insb T1]) den Zweck der Urteilsveröffentlichung nicht erfüllen kann. Davon abzugehen bietet das Rechtsmittel der Beklagten keinen Anlass.

[73] B.VI.3.1. Die begehrte Veröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ hält sich ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung (7 Ob 202/21p [Pkt 3.]; vgl auch 5 Ob 117/21y [Pkt C.1.3]). Wieso eine solche Veröffentlichung nicht auch im vorliegenden Fall notwendig sein sollte, vermag die Beklagte nicht darzulegen.

[74] B.VI.3.2. Soweit sich die Beklagte gegen die zusätzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung auf ihrer Webseite wendet, wiederholt sie im Wesentlichen ihre Berufungsausführungen, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen (RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]), das eine Notwendigkeit der Information auch der aktuellen Kunden annahm, die durch die Veröffentlichung in einem Printmedium nicht zu ersetzen sei. Im Übrigen hält sich die Ermächtigung der Klägerin zur Veröffentlichung in einem Printmedium und die zusätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung auf ihrer Webseite ohnedies im Rahmen der Rechtsprechung (6 Ob 169/15v [Pkt 2.3.]). Soweit die Beklagte aus der Entscheidung 6 Ob 169/15v Gegenteiliges für den vorliegenden Fall ableiten möchte, ist ihr nicht zu folgen.

B.VII. Gegenveröffentlichungsbegehren

[75] B.VII.1. Soweit die Beklagte die Abweisung ihres Gegenveröffentlichungsbegehrens bekämpft, ist dieses auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Spruchs gerichtet. Da es einen solchen infolge berechtigter Revision der Klägerin nicht gibt (s oben Pkt A.), ist dieses Begehren ohnedies gegenstandslos (vgl 5 Ob 117/21y [Pkt C.2.]).

C. Ergebnis und Kostenentscheidung

[76] C.I. Insgesamt ist daher der Revision der Klägerin Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichts wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Die Revision der Beklagten ist hingegen mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[77] C.II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin obsiegte im Verfahren letztlich zur Gänze (die Verdeutlichung des Punktes 1.1. des Ersturteils durch das Berufungsgericht sowie die Festsetzung einer Leistungsfrist hinsichtlich des Sich-Berufens auf die unzulässigen Klauseln waren nicht streitwertrelevant), sodass ihr die Beklagte die Kosten der Berufungsbeantwortung und des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung der Klägerin auch der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (RS0112296).

[78] C.II.1. Die im Revisionsverfahren von den Parteien angeführten Revisionsinteressen sind jedoch nicht nachvollziehbar:

[79] C.II.2. Die Klägerin bewertete Punkt 1.1. des Klagebegehrens mit 6.000 EUR, die Punkte 1.2.1. und 1.2.2. ebenfalls mit 6.000 EUR und die diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren wiederum mit 6.000 EUR (entsprechend dem Verhältnis der Hauptbegehren zueinander entfallen davon je 3.000 EUR auf Punkt 1.1. einerseits und auf die Punkte 1.2.1. und 1.2.2. andererseits). Die Unterlassungsbegehren hinsichtlich der inkriminierten Klauseln bewertete die Klägerin mit 30.500 EUR und die diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren mit 6.000 EUR (auf jede Klausel entfallen somit 10.166,67 EUR für das Unterlassungsbegehren und 2.000 EUR für die diesbezüglichen Veröffentlichungen).

[80] C.II.2.1. Gegenstand der Revision der Klägerin waren die vom Berufungsgericht abgewiesenen Punkte 1.2.1. und 1.2.2. (Streitwert 6.000 EUR für die Unterlassungs-begehren und 3.000 EUR für die diesbezüglichen Veröffentlichungen) und das vom Berufungsgericht weiters abgewiesene Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klausel 1 (entsprechend einem Streitwert von 10.166,67 EUR zuzüglich der diesbezüglichen Veröffentlichungen von 2.000 EUR). Das Revisionsinteresse der Klägerin betrug daher (nur) 21.166,67 EUR.

[81] C.II.2.2. Gegenstand der Revision der Beklagten waren umgekehrt die Bestätigung der Stattgabe von Punkt 1.1. des Klagebegehrens (entsprechend einem Streitwert von 6.000 EUR zuzüglich 3.000 EUR für die diesbezüglichen Veröffentlichungen) sowie die Klauseln 2 und 3 (entsprechend einem Streitwert von 20.333,33 EUR zuzüglich 4.000 EUR für die diesbezüglichen Veröffentlichungen). Das Revisions-interesse der Beklagten betrug daher (nur) 33.333,33 EUR.

[82] C.II.3. Der Kostenentscheidung sind daher diese Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen, was die im Spruch genannten Beträge ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte