Rechtssatz
Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es keinen Abbruch, dass die Öffentlichkeit die Entscheidung auch im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf den Webseiten der obsiegenden Partei abrufen kann.
6 Ob 242/15d | OGH | 22.12.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130411_OGH0002_0010OB00210_12G0000_002
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