OGH 1Ob126/08y (RS0123635)

OGH1Ob126/08y20.6.2008

Rechtssatz

Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt enthalten.

Konfessorische Klage — Begehren

 

Normen

ABGB §484
ABGB §523 Bb
GBG §12 Abs1

1 Ob 126/08yOGH20.06.2008
7 Ob 78/13sOGH23.05.2013
7 Ob 228/13zOGH29.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut, die notwendigerweise nur abstrakt formuliert werden kann. (T1)

5 Ob 24/14mOGH21.02.2014
8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar, so muss der Verlauf des (hier) Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden. Dies geschieht vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan. (T2)

5 Ob 181/17dOGH18.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Ist ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Servitut, bestimmt dieses die Art, das Ausmaß und den Umfang der dem Berechtigten daraus zustehenden Befugnisse. (T3)

1 Ob 128/18gOGH29.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Die Beschreibung von Wegerechten durch Bezugnahme auf einen Lage‑ oder Vermessungsplan oder auf eine Skizze, die zum Gegenstand des Urteilsspruchs gemacht werden, ist zulässig. (T4)

1 Ob 45/20dOGH26.03.2020

Vgl; nur Beis wie T4; Beisatz: Hier: Einräumung eines Notwegs; Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens. (T5)

5 Ob 41/21xOGH20.04.2021
5 Ob 81/21dOGH04.11.2021

Beis nur wie T3

10 Ob 30/21sOGH14.12.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Handschriftliche Einzeichnung des Verlaufs der Dienstbarkeit auf einem – nicht maßstabsgetreuen – Lageplan ausreichend. (T6)

6 Ob 209/21kOGH02.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20080620_OGH0002_0010OB00126_08Y0000_001

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