OGH 8Ob43/19k

OGH8Ob43/19k24.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der W* GmbH in Liquidation, *, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Insolvenzverwalters *, vertreten durch die Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, und der Insolvenzgläubigerin I* AG, *, vertreten durch die Offer & Partner OG, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 1 R 6/19w‑72, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. November 2018, GZ 19 S 11/17s‑64 (berichtigt durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. November 2018, ON 65, dieser selbst berichtigt durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2018, ON 66), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E125388

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs der Insolvenzgläubigerin wird zurückgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) zurückgewiesen.

 

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 17. 2. 2017 der Konkurs eröffnet. Die Schuldnerin war Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Hotel. Die Liegenschaft wurde mit am 30. 5. 2018 insolvenzgerichtlich genehmigtem Kaufvertrag vom 28. 5. 2018 vom Insolvenzverwalter freihändig um einen Bruttogesamtkaufpreis von 5.748.000 EUR veräußert. Der Kaufpreis setzte sich aus einem Teilbetrag von 4.800.000 EUR für die Immobilie und 948.000 EUR für das Inventar zusammen. Beim Inventar handelte es sich um die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Hotels, wie Möbel, Beleuchtung, Musikanlage. Diese Fahrnisse befanden sich bis zum gemeinsamen Verkauf mit der Hotelliegenschaft auf derselben und standen im Alleineigentum der Schuldnerin. Das Hotel war im Dezember 2015 eröffnet und von einer anderen Gesellschaft bis Juni 2016 betrieben worden. Seither war der Hotelbetrieb eingestellt.

Auf der Liegenschaft hatten erstrangig eine Bank, zweitrangig G* W* und drittrangig die I* AG Pfandrechte. Das Insolvenzgericht schrieb eine Tagsatzung zur „Verhandlung über die Verteilung des Verkaufserlöses der gemäß § 120 IO verkauften Liegenschaft EZ * KG *, samt allen im Vertragsobjekt vorhandenen Einbauten, Einrichtungsgegenständen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung“ aus. Alle drei genannten Pfandgläubiger meldeten Forderungen an.

Der Insolvenzverwalter erstattete vor der Meistbotsverteilungstagsatzung einen Meistbotsverteilungsentwurf, der nur eine Verteilung des auf die Immobilie selbst entfallenden Bruttokaufpreises von 4.800.000 EUR vorsah. Eingangs der Meistbotsverteilungstagsatzung gab die Richterin bekannt, dass Gegenstand der Tagsatzung die Verteilung des Verwertungserlöses der außergerichtlich veräußerten Liegenschaft, EZ * KG *, sei und die Verteilungsmasse an Kapital brutto 4.800.000 EUR sowie die derzeit nicht bekannten Fruktifikationszinsen betrage. Diesbezüglich erklärten sodann die I* AG und G* W*, „insofern Widerspruch“ zu erheben, als sie sich gegen eine Verteilung „nur“ des Verkaufserlöses der Liegenschaft aussprachen; auch der Erlös des Inventars sei unter den Absonderungsgläubigern zu verteilen. Die Bank und der Insolvenzverwalter nahmen hingegen den Standpunkt ein, dass der auf das Inventar entfallende Verkaufserlös nicht der Sondermasse, sondern ungeschmälert der allgemeinen Konkursmasse zuzuweisen sei, wozu der Insolvenzverwalter zusammengefasst wie folgt vorbrachte: Das Hotel sei nie von der Schuldnerin betrieben worden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Schuldnerin nur als Besitzgesellschaft fungieren und ein Dritter das Hotel betreiben solle. Das Hotel sei überhaupt nur eine Wintersaison lang betrieben worden. Seit Anfang Juni 2016 sei es geschlossen. Der vormalige Betreiber habe den Hotelbetrieb schon rund neun Monate vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin endgültig eingestellt, weil dieser nicht kostendeckend geführt werden habe können. Das Insolvenzgericht habe mit Beschluss vom [richtig] 6. 3. 2017 festgestellt, dass das Unternehmen geschlossen bleibe. Das Unternehmen sei bereits zwei Jahre vor dem Verkauf der Liegenschaft endgültig stillgelegt gewesen. Es sei der vormalige Betreiber gewesen, der um die Betriebsanlagengenehmigung angesucht habe. Die Schuldnerin habe auch keine Dienstnehmer gehabt, die ausnahmslos beim Betreiber angestellt gewesen seien. Der vormalige Betreiber habe das Hotel genehmigungslos geführt. Die erforderlichen Genehmigungen lägen auch heute noch nicht vor. Diese seien auch nicht in absehbarer Zeit zu erwirken. Die gültige Flächenwidmung lasse nur den Betrieb eines Bergrestaurants mit maximal 12 Betten zu, sodass bei den gegenständlich vorhandenen 26 Betten ein Unternehmensbetrieb auch aus diesem Grund gar nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Tatsächlich solle auch gar kein Hotel mehr auf der gegenständlichen Liegenschaft betrieben werden. Beabsichtigt sei, ein Bergrestaurant zu eröffnen.

Das Erstgericht sprach im Meistbotsverteilungsbeschluss aus, dass die Verteilungsmasse an Kapital 4.800.000 EUR betrage. Nach Abzug der Vorzugsposten wies es von der verbleibenden Verteilungsmasse 3.300.000 EUR der Bank und 547.175,63 EUR G* W* zu, womit die Verteilungsmasse aus Sicht des Erstgerichts erschöpft war. Es sei nur der auf die Immobilie selbst entfallende Kaufpreisteil zu verteilen. Ausschlaggebend für die Annahme einer Zubehöreigenschaft gemäß § 457 ABGB sei, dass der Eigentümer der Betriebsliegenschaft das Unternehmen selbst betreibe. Hier habe die Schuldnerin das Hotel aber nicht selbst betrieben. Im Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom [richtig] 6. 3. 2017 festgestellt worden, dass das Unternehmen der Schuldnerin geschlossen bleibe. Ihr Unternehmen sei somit schon zumindest zwei Jahre vor dem Verkauf endgültig stillgelegt worden.

Das Rekursgericht änderte den Verteilungsbeschluss über Rekurs von G* W* dahingehend ab, dass es aussprach, dass die Verteilungsmasse 5.748.000 EUR betrage. Nach Abzug der Vorzugsposten wies es von der verbleibenden Verteilungsmasse 3.300.000 EUR der Bank, 1.231.710,10 EUR G* W* und den restlichen Betrag von 105.465,53 EUR der allgemeinen Insolvenzmasse zu. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, dass die Pfandgläubiger G* W* und I* AG Absonderungsansprüche nicht nur auf den Verkaufserlös der Liegenschaft, sondern auch auf den Erlös der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung geltend gemacht hätten. Gegen den Umfang ihrer Pfandrechte hätten – inhaltlich betrachtet – die Bank und der Insolvenzverwalter im Sinne des § 213 EO Widerspruch erhoben. Weil sich auch unter Zugrundelegung der Behauptungen des Insolvenzverwalters in der Meistbotsverteilungstagsatzung an der rechtlichen Beurteilung der Frage des Umfangs des Pfandrechts der Pfandgläubiger G* W* und I* AG nichts ändere, könne über den Widerspruch ohne Verweisung auf den Rechtsweg nach §§ 213, 231 EO entschieden werden. Die Betriebsstilllegung oder die konkursgerichtlich genehmigte Schließung des Betriebs könnten lediglich Indizien für die Aufhebung der Zubehöreigenschaft darstellen. Entscheidend sei, ob die Hoffnung auf eine Gesamtverwertung des schuldnerischen Unternehmens fallengelassen und somit zur Einzelverwertung im Rahmen der Zerschlagung des Unternehmens geschritten werden müsse. Solange eine Gesamtverwertung wirtschaftlich sinnvoll und verwirklichbar sei, bleibe die Widmung des Zubehörs zum fortdauernden Gebrauch gemeinsam mit dem Unternehmen als Hauptsache aufrecht und bilde das Zubehör Haftungsfonds für die Forderungen der Absonderungsgläubiger. Im gegebenen Fall habe mit dem außergerichtlichen Verkauf vom 28. 5. 2018 eine Gesamtverwertung der Hotelliegenschaft samt Zubehör stattgefunden. Die Widmung des Zubehörs zum fortdauernden Gebrauch gemeinsam mit dem Unternehmen als Hauptsache sei aufrecht geblieben. Sämtliche Fahrnisse und der insoweit erzielte Erlös bildeten daher einen Haftungsfonds für die Forderungen der Absonderungsgläubiger. Der insoweit erhobene Widerspruch des Insolvenzverwalters, dem sich die erstrangige Bank angeschlossen habe, sei daher nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs der I* AG:

Die I* AG beantragt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass ihr (anstelle der freien Masse) der Betrag von 105.465,53 EUR zugewiesen werde.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der bei der– im Sinne des § 120 Abs 2 IO – außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Insolvenzverwalter erzielte Erlös nach den Verteilungsvorschriften der EO durch das Insolvenzgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der EO im Verteilungsbeschluss zu verteilen (9 Ob 2048/96h mwN; RS0003046 [T2, T3, T5]; RS0003381 [T3, T4, T7]; Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 49 KO Rz 64; Engelhartin Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 47 KO Rz 35 uva).

Die Maßgeblichkeit der exekutionsrechtlichen Vorschriften gilt auch für die Frage der Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses (8 Ob 86/18g), die sich nach der Bestimmung des § 234 EO richtet (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 120 KO Rz 44). Nach ständiger Rechtsprechung (3 Ob 58/93 mwN; Angst/Jakusch/Mohr, EO15 § 234 EO E 14; vgl auch RS0003834; RS0003444) und Lehre (Markowetz in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 234 Rz 11; Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 234 EO Rz 8) zu dieser Bestimmung kommt der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotverteilungsverfahren erhobenen Rekurses nur dem anfechtenden Gläubiger zustatten, nicht aber auch anderen Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben. Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft, was zur Zurückweisung eines von einem solchen Gläubiger erhobenen Revisionsrekurses führen muss.

Dies erkennt auch die Revisionsrekurswerberin. Sie vertritt im Revisionsrekurs aber die Ansicht, das Erstgericht habe „bloß über den 'nackten' Erlös der Liegenschaft“ entschieden und seine Entscheidung habe sich „ausnahmslos auf den vom Insolvenzverwalter beantragten Kaufpreis (Liegenschaft), nie auf das Inventar“ bezogen. Die Vorinstanzen hätten die Zubehöreigenschaft nach § 146a EO feststellen müssen. Wesentliche Grundlage einer „Teilrechtskraft“ wäre gewesen, dass eine Entscheidung über die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Inventars in den „Pfandumfang“ vorliege. Der Insolvenzverwalter habe nur den Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft, nicht aber den Erlös der Fahrnisse zur Meistbotsverteilung beantragt. Nur darüber habe aufgrund des auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 405 ZPO das Erstgericht zu entscheiden gehabt. Mangels Entscheidung über die Einbeziehung des Inventarerlöses habe die Revisionsrekurswerberin keinen Rekurs erheben können, sodass ihr gegenüber auch keine Rechtskraft eingetreten sei.

Die Revisionsrekurswerberin übersieht zum einen, dass kein Anwendungsfall des § 146a EO vorliegt. Danach hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen, „[w]enn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; es liegt keine Fahrnisexekution vor. Bei Nichtvorliegen einer Fahrnisexekution sieht die EO keinen Beschluss vor, mit dem spruchmäßig festgestellt würde, ob eine bewegliche Sache Liegenschaftszubehör ist. Außerhalb des § 146a EO ist dies bei einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur als Vorfrage zu beurteilen.

Zum anderen hängt entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin die Meistbotsverteilung nicht von einem Antrag des Insolvenzverwalters ab. Das Gericht hat gemäß § 209 EO spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen. Die Verteilungsmasse ist gesetzlich vorgegeben (§ 215 EO). Zumal zur Verteilungsmasse nach § 215 Z 1 EO vor allem auch das Meistbot gehört, ist das „gesamte“ (Heller/Berger/Stix, EO II [1977] 1578) Meistbot von Amts wegen zu verteilen (Markowetz in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 229 Rz 17). Es kommt nicht darauf an, welchen Betrag der Insolvenzverwalter zu verteilen „beantragt“, sondern darauf, was objektiv – § 215 EO – in die Verteilungsmasse fällt. Eine Verletzung des § 405 ZPO (iVm § 78 EO bzw § 252 IO) dadurch, dass das Gericht mehr verteilt als der Insolvenzverwalter als Verteilungsmasse ansieht, ist daher nicht möglich. Das Verbot des Zuspruchs eines plus iSd § 405 ZPO gilt grundsätzlich im Verteilungsverfahren nur insofern, als keinem Gläubiger vom Gericht mehr als von ihm begehrt zugesprochen werden darf. Hiervon ist die Zuweisung der Hyperocha an die verpflichtete Partei bzw an die – vom Insolvenzverwalter repräsentierte – freie Masse zu unterscheiden, die nicht von einem Antrag des Verpflichteten bzw des Insolvenzverwalters abhängig ist, sondern gemäß § 217 Abs 2 EO automatisch zu erfolgen hat (vgl 3 Ob 14/79 = EvBl 1979/141; Neurauter, Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Liegenschaft während eines Insolvenzverfahrens, in Konecny, Insolvenz-Forum 2010 [2011] 135 [144]; Markowetz in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 216, 217 Rz 81). Dabei ist letztlich über die Zubehöreigenschaft zu entscheiden (vgl auch Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 252 Rz 8).

Der vom Insolvenzverwalter erzielte Kaufpreis betrug 5.748.000 EUR. Es wäre daher an der Revisionsrekurswerberin gelegen gewesen, den erstgerichtlichen Beschluss, wonach die Verteilungsmasse nur 4.800.000 EUR betrage, aus der Erwägung, richtigerweise betrage die Verteilungsmasse 5.748.000 EUR, sodass ihr ein bestimmter Betrag zustehe, anzufechten, dies umso mehr, als sie in der Verteilungstagsatzung selbst diesen Standpunkt schon eingenommen hatte. Mangels Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses durch die Revisionsrekurswerberin erwuchs der Beschluss ihr gegenüber in Rechtskraft. Aufgrund rechtskräftiger Erledigung der Meistbotsverteilung ihr gegenüber ist damit der Revisionsrekurs absolut unzulässig.

Zum Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters:

Der Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters ist mangels einer Rechtsfrage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) nicht zulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Qualifizierung von Fahrnissen als Zubehör einer Liegenschaft.

Nach § 457 ABGB erfasst das Pfandrecht an einer Sache unter anderem grundsätzlich auch dessen Zubehör (5 Ob 560/84; Koch in KBB5 § 457 Rz 1). Bei einer Liegenschaft ist Zubehör derselben ein Gegenstand, der – ohne Bestandteil zu sein – ihrem wirtschaftlichen Zweck – der sich aus der sachlichen Beschaffenheit der Liegenschaft ergibt – tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit ihr gebracht ist (vgl RS0003679; RS0003765; Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 252 Rz 6, 9; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 252 Rz 3 uva). Wird die Hauptsache durch ein Unternehmen gebraucht, für das sie bestimmt ist, so ist nach der Rechtsprechung die dem Betrieb gewidmete Liegenschaft als Hauptsache und das Unternehmenszubehör mittelbar als Zubehör der Liegenschaft anzusehen (vgl RS0003705; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 294 Rz 3 mwN). Wird das Unternehmen aber auf fremdem Grund betrieben, so kann nach der Rechtsprechung das Unternehmenszubehör nicht als Liegenschaftszubehör angesehen werden (3 Ob 105/91 = JBl 1992, 515 [Holzner]).

Die Zubehöreigenschaft hört auf, wenn die Hauptsache und die Nebensache untergehen oder die wirtschaftliche Dienstbestimmung aufhört, sei es, dass die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr nun die Nebensache nicht mehr dient, sei es, dass das Zubehör für einen anderen Zweck als zum Zweck der Hauptsache bestimmt wird (RS0003689; RS0003685; Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 252 Rz 10). Bei bisherigem Unternehmenszubehör kann dessen Zubehörswidmung noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern (RS0003718). Solange die Einheit von Unternehmenszubehör und Betriebsliegenschaft noch nicht endgültig – sei es durch Entfernung einzelner Zubehörsstücke oder durch gänzliche Umwidmung der Liegenschaft oder den Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung – weggefallen ist, ist von der Zugehörigkeit der strittigen Sachen zur Liegenschaft auszugehen. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der durch die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand, wobei es vor allem auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung ankommt (RS0003705; vgl auch Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 48 KO Rz 135).

Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (RS0003765 [T4]).

Gemäß § 252 Abs 1 EO darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Zweck dessen ist, die aus der Liegenschaft und ihrem Zubehör gebildete wirtschaftliche Einheit zu erhalten und so einen typischerweise höheren Erlös zu erzielen (vgl RS0003689; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 252 Rz 1; Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 252 Rz 11). Die Zubehöreigenschaft ist von Amts wegen zu berücksichtigen; auf sie kann nicht verzichtet werden (3 Ob 266/54; Angst/Jakusch/Mohr, EO15 § 252 E 1; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 252 Rz 2, 8).

Im vorliegenden Fall geht es um ein auf der Liegenschaft errichtetes Hotel und das zum Hotel gehörige Inventar. Das Hotel wurde nach dem eigenen Vorbringen des Insolvenzverwalters im Dezember 2015 eröffnet und der Hotelbetrieb im Juni 2016 eingestellt. Zumal das Hotel nach dem vom Insolvenzverwalter eingeholten Immobilien-Schätzgutachten hochwertig ausgestattet ist, der Bauzustand des Gebäudes gut ist und auch in dem vom Insolvenzverwalter eingeholten Mobilien-Schätzgutachten die Betriebs- und Geschäftsausstattung als neu- und hochwertig bezeichnet wird, ist es jedenfalls vertretbar, wenn das Rekursgericht trotz des längeren Leerstandes von einer weiter bestehenden wirtschaftlichen Einheit von Inventar und Hotelgebäude ausging. Es erscheint aufgrund der genannten Umstände nämlich durchaus nicht ausgeschlossen, dass die Liegenschaft in Zukunft sehr wohl wieder unter Verwendung des Inventars benützt werden wird. Damit hat das Rekursgericht aber auch vertretbar die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Gesamtverwertung und das Weiterbestehen der Widmung der Betriebs- und Geschäftsausstattung zum fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft sowie letztlich die Zubehöreigenschaft der Betriebs- und Geschäftsausstattung bejaht.

Aus der Entscheidung 3 Ob 105/91, wonach, wenn ein Unternehmen auf fremden Grund betrieben wird, das Unternehmenszubehör nicht zum Zubehör der Liegenschaft gehört, ist für den Revisionsrekurswerber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil im vorliegenden Fall gerade nicht auf der Liegenschaft von einem Fremden ein Unternehmen betrieben wird. Der Umstand, dass eine andere Gesellschaft das Hotel betrieb, stellt keinen zwingenden Grund dar, das – nach den Feststellungen bis zum Verkauf ebenfalls der Schuldnerin gehörende – Hotelinventar nicht als Zubehör der Hotelliegenschaft anzusehen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Insolvenzverwalters zurückzuweisen.

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