European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00560.840.0703.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreters Rechtsanwalt Dr. Gerhard F***** den aus der gemäß § 119 KO am 17. November 1981 zu E 1794/81 des Bezirksgerichts Kindberg erfolgten Versteigerung der auf der Liegenschaft EZ 15 KG L***** befindlich gewesenen Restholzentsorgungsanlage (Postzahlen 9 bis 19 auf den Seiten 9 und 10 des zu Hc 68/81 des Bezirksgerichts Kindberg aufgenommenen Inventierungs‑ und Schätzungsprotokolls) erzielten Erlös von 175.680 S herauszugeben und die mit 35.894,52 S bestimmten Prozesskosten erster Instanz (darin enthalten 3.420 S an Barauslagen und 2.405,52 S an USt) sowie die mit 13.471,24 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 2.080 S an Barauslagen und 954,24 S an USt) zu ersetzen; all dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 7.825,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.920 S an Barauslagen und 536,85 S an USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1978 samt Nachtrag vom 24. Juli 1978 erwarb Franz K***** von der Graf von L***** eine komplette gebrauchte Sägewerksanlage zum Preis von 2.124.000 S. Er leistete hierauf am 11. August 1978 eine Anzahlung von 124.000 S, sodass ein Kaufpreisrest von 2 Mio S offen blieb und die Besitzübertragung nur gegen Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin erfolgte. Die G***** Forst‑ und Sägeverwaltung trat in der Folge die Kaufpreisrestforderung samt dem Eigentumsvorbehalt an der kompletten gebrauchten Sägewerksanlage an die Klägerin ab.
Mit Pfandbestellungsvertrag vom 4./5. März 1981 (Beilage ./C) bestellte Franz K***** zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt‑ und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 5.200.000 S, die der Klägerin als Kreditgeberin gegen ihn erwachsen waren oder noch erwachsen werden, die ihm gehörende Liegenschaft EZ 15 KG L***** Gerichtsbezirk Kindberg (auf welcher er das Sägewerk betrieb) als Haupteinlage und die ihm gehörende Liegenschaft EZ 282 KG D***** Gerichtsbezirk Bruck an der Mur als Nebeneinlage samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör zum Pfand. Gemäß Punkt 2 dieses Vertrags erstreckt sich das hiemit bestellte Pfandrecht auf das gesamt rechtliche und tatsächliche Zubehör der verpfändeten Liegenschaften und der auf denselben errichteten Baulichkeiten, somit nicht nur auf alles, was erd‑, mauer‑, niet‑ und nagelfest ist, sondern auch auf alle darauf befindlichen Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen, ferner auf das gesamte lebende und tote Inventar, welches auf die Liegenschaft eingebracht ist oder in Zukunft eingebracht werden wird.
Am 1. August 1981 beurlaubte Franz K***** sämtliche Arbeiter und schloss seinen Betrieb. Diese Entscheidung war für ihn endgültig. Am 14. August 1981 beantragte Franz K***** die Eröffnung des Konkures über sein Vermögen, ohne einen Zwangsausgleich anzustreben. Mit Beschluss des Erstgerichts vom selben Tag (S 39/81‑2) wurde diesem Antrag stattgegeben; es wurden der Beklagte zum Masseverwalter und Dr. Erin Bajc, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, zu seinem Vertreter bestellt sowie die Bezirksgerichte Kindberg und Bruck an der Mur ersucht, das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners zu inventieren und zu schätzen.
Die vom Bezirksgericht Kindberg am 27. August 1981 und 1. September 1981 auf der Liegenschaft EZ 15 KG L***** (M*****) zu Hc 68/81 durchgeführte Inventur und Schätzung des Vermögens des Gemeinschuldners ergab, dass sich damals auf dieser Liegenschaft unter anderem folgende, in ihrer Gesamtheit eine Restholzentsorgungsanlage bildende Maschinen befanden, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrags vom 4./5. März 1981 im Eigentum des Gemeinschuldners standen und auf der Liegenschaft montiert waren:
Postzahl Gegenstand halber Schätzwert
9 1 Gummiförderband, Eisenkon‑
struktion, 9,5 m lang, 500 mm breit
samt Antrieb 15.000 S
9a 1 Gummiförderband, Eisenkonstruktion
7,5 m lang, 250 mm breit, samt Antrieb 7.500 S
10 1 Schüttelrutsche, 6 m lang, 430 mm breit,
samt Antrieb 5.000 S
11 1 Trommelhackmaschine „Vecoplan“,
Type 45/14/2, Bj 1978, komplett mit
Antrieben samt Zubehör und Störungs
melder 55.000 S
12 1 Hackgutkratzer, ca 6 m lang, 400 mm
breit, samt Antrieb 17.500 S
13 1 Rüttelsieb, 5,10 m lang, 100 mm breit,
samt Antrieb 35.000 S
14 1 Kratzer gekröpft, ca 10 m lang,
2‑strängig, 500 mm und 250 mm breit
samt Antrieb 40.000 S
15 diverse Förderbandteile 500 S
17 Blechtafeln 100 S
18 1 Blechwanne mit Altmaterial 30 S
19 Baumaterial, teilweise gebraucht 50 S
175.680 S.
Mit der Konkurseröffnung kündigte der Beklagte alle Arbeitnehmer des Gemeinschuldners und begann in der Folge Fahrnisse abzuverkaufen. Der Eigentumsvorbehalt, den die Klägerin in Ansehung der von der G***** Forst‑ und Sägeverwaltung erworbenen kompletten gebrauchten Sägewerksanlage geltend machte, wurde vom Beklagten anerkannt (AS 71 des Konkursakts; vom Gläubigerausschuss zur Kenntnis genommen: AS 150 des Konkursakts). Bezüglich der Restholzentsorgungsanlage vertrat der Beklagte zunächst die Meinung, dass diese Zubehör der Liegenschaft sei, ohne deren Zubehöreigenschaft näher zu prüfen. Diese Auffassung teilte er in Schreiben vom 16. September 1981 und 12. November 1931 der Klägerin mit.
Am 25. September 1981 beantragte der Beklagte beim Erstgericht gemäß § 119 KO die Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 15 KG L***** und EZ 282 KG D*****. Das Erstgericht gab diesem Antrag noch am selben Tag mit der Begründung statt, dass eine vorteilhaftere Verwertungsart nicht beschlossen worden sei.
Am 12. Oktober 1981 stellte der Beklagte beim Erstgericht den Antrag, gemäß § 119 KO die gerichtliche Veräußerung aller Gegenstände der Inventurliste des Bezirksgerichts Kindberg vom 27. August 1981 und 1. September 1981 mit Ausnahme der von ihm im Antrag im Folgenden genau angeführten Postzahlen zu bewilligen. Die Postzahlen, welche die Restholzentsorgungsanlage betreffen, sind in dem Antrag nicht angeführt. Der Antrag auf Bewilligung der Veräußerung bezog sich allerdings auch nicht auf jene Maschinen, die mit dem Erdboden oder mit dem Boden des Sägewerksgebäudes fest verbunden sind.
Aufgrund der vom Erstgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 1981 im Sinne obigen Antrags bewilligten Veräußerung gemäß § 119 KO setzte das Bezirksgerichts Kindberg den Verkaufstermin mit 17. November 1981 fest. Es verständigte hievon den Beklagten, das Erstgericht, das Finanzamt Mürzzuschlag und das Gemeindeamt Mitterdorf. Die Klägerin erlangte vom Versteigerungstermin keine Kenntnis. Bei der Versteigerung, bei der nach dem Inhalt des Protokolls auch der Stellvertreter des Beklagten kurzfristig anwesend war, wurden auch die Maschinen der Restholzentsorgungsanlage um insgesamt 175.680 S veräußert (Akt E 1794/81 des Bezirksgerichts Kindberg). Der Erlös floss der Konkursmasse zu (und wurde vom Beklagten ‑ nach seinem Vorbringen AS 55 ‑ auf ein Sparbuch gelegt).
Mit Schreiben vom 24. November 1981 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Restholzentsorgungsanlage nochmals besichtigt und dabei festgestellt habe, dass die diversen Maschinen, aus welchen sich die Anlage zusammensetze, ohne Beeinträchtigung der Substanz und der Funktionsfähigkeit demontiert und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden könnten. Es stelle daher die Restholzentsorgungsanlage kein Zubehör der Liegenschaft dar, weshalb er ersuche, sein Schreiben vom 12. November 1981 als gegenstandslos zu betrachten.
Die Restholzentsorgungsanlage wurde am 17. November 1981 mit Ausnahme eines Gummiförderbandes, welches die Gemeinde Mitterdorf erwarb, von Josef S*****, einem Holzhändler in Wald am S*****, ersteigert und hernach weiterverkauft. Scherer hatte zuvor mit der Klägerin vereinbart, die Restholzentsorgungsanlage um einen Kaufpreis von 315.000 S exklusive Mehrwertsteuer zu erwerben. Die Demontage der Anlage wurde von seinen Mitarbeitern vorgenommen. Dabei wurden auch Eisenteile abgeschweißt, und zwar beim „Kratzer gekröpft“, beim „Rüttelsieb“ sowie bei den „Stahlbändern der Förderbänder“. Die in Beton eingelassenen Schienen, auf denen das Rüttelsieb mittels Schrauben befestigt war, wurden von S***** aus Kostengründen zurückgelassen, da ein „Freistemmen“ teurer gekommen wäre. Im Übrigen waren die Geräte der Anlage im Zuge der Demontage lediglich abzuschrauben.
Die Restholzentsorgungsanlage wird in jeder Säge anders montiert. Die Montage richte sich nach den örtlichen, den terrainmäßigen Gegebenheiten. Bei der Montage der Anlage hatten die Monteure seinerzeit verschiedene Eisenteile benötigt, welche Franz K***** zugekauft hatte.
Mit der am 15. Februar 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr zu Handen ihres Vertreters den aus der gemäß § 119 KO zu Hc 68/81 des Bezirksgerichts Kindberg erfolgten Versteigerung der auf der Liegenschaft EZ 15 KG L***** befindlich gewesenen Restholzentsorgungsanlage erzielten Erlös von 175.680 S herauszugeben. Sie brachte vor, die Restholzentsorgungsanlage sei als mit der Pfandliegenschaft fest verbundenes Zubehör vom Grundpfandrecht umfasst gewesen, der Erlös aus der Versteigerung dieser Anlage sei daher zu Unrecht der Konkursmasse zugeflossen; der Beklagte verweigere jedoch die Herausgabe des ihr als Absonderungsberechtigter zustehenden Erlöses. Im Übrigen habe der Beklagte zunächst die Zubehöreigenschaft der Restholzentsorgungsanlage anerkannt und dem Verkauf der Anlage durch sie zugestimmt, weshalb auch Arglist des Beklagten vorliege.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass die Zubehöreigenschaft der nur teilweise auf Fundamenten angeschraubten Maschinen durch die gänzliche und dauernde Stilllegung des Sägewerksbetriebs aufgehoben worden sei. Eine Wiederaufnahme des Betriebs sei von der Klägerin selbst durch Aussonderung und Verkauf der unter ihrem Eigentumsvorbehalt gestandenen (nicht verfahrensgegenständlichen) Maschinen, die hiefür notwendig gewesen wären, unmöglich gemacht worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Das Bezirksgericht Kindberg nahm am 9. Dezember 1981 im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens betreffend die Liegenschaft EZ 15 KG L***** die Schätzung der Liegenschaft vor. Diese Liegenschaft wurde dann am 26. Mai 1982 der Klägerin um das Meistbot von 3.850.000 S zugeschlagen.
Bei der im Zuge des gegenständlichen Verfahrens an Ort und Stelle am 1. September 1982 vom Erstgericht abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung lagerte auf der ehemaligen Betriebsliegenschaft des Gemeinschuldners Franz K***** kein Holz. Auf dem Areal war ein Schild mit der Aufschrift „Gründe zu verkaufen“ und der Telefonnummer der Klägerin aufgestellt. In der ehemaligen Sortierhalle, in deren Boden Geleise einbetoniert sind, waren zwei landwirtschaftliche Nutzungsgeräte abgestellt. Es handelte sich um Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen trugen. Abgesehen von einem Förderband ohne Motor und einem abgelegten Rollengang ohne Motor befanden sich keine Geräte und Maschinen in dieser Halle. In der daneben liegenden Sägehalle waren ein Gatterrollengang mit anschließendem Querförderer samt Motor, ein Doppelbesäumer mit Motor, eine Untertischkreissäge, auf der Unterseite sogenannte Spreiselabschneider mit einem anschließenden Rollgang sowie ein Rückgabeförderband (Holzkonstruktion) vorhanden. Der Schaltraum mit den elektrischen Geräten stand leer. Neben dem Schaltraum im sogenannten Schärf‑Schleifraum lagen nur mehr verschiedene Schrottgegenstände umher.
Die Klägerin beabsichtigt nunmehr, die ehemaligen Gründe der Sägewerksliegenschaft zu verkaufen. Es ist nicht daran gedacht, einen Sägewerksbetrieb zu eröffnen. Dass die Klägerin noch ein halbes Jahr nach Konkurseröffnung die Fortführung des Sägewerksunternehmens beabsichtigt hätte, steht nicht fest.
Aus dem Kreditvertrag mit dem Gemeinschuldner ist bei der Klägerin, berechnet ohne Zinsen, noch ein Betrag von 1.800.000 S offen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Die Klägerin begehre, gestützt auf die Pfandbestellungsurkunde vom 4./5. März 1981, die Herausgabe des Versteigerungserlöses hinsichtlich der Restholzentsorgungsanlage auf der ehemaligen Betriebsliegenschaft des Gemeinschuldners EZ 15 KG L***** mit der Behauptung, die Geräte dieser Anlage seien Liegenschaftszubehör und daher von ihrem Grundpfandrecht erfasst gewesen. Der Erlös sei zu Unrecht in die Konkursmasse geflossen. Der beklagte Masseverwalter wende ein, die Zubehöreigenschaft sei mit der gänzlichen Betriebseinstellung des Sägewerksunternehmens mit dem Tag der Konkurseröffnung aufgehoben worden .Im Übrigen habe die ‑ ohne seine Mitwirkung zustandegekommene ‑ Veräußerung der Maschinen durch das Bezirksgericht Kindberg am 17. November 1981, die Schätzung der Liegenschaft hingegen erst am 9. Dezember 1981 stattgefunden. Vor der Schätzung stehe es dem Schuldner frei, Zubehör zu veräußern, da für die Frage, ob das Zubehör mitverpfändet sei, nicht der Zeitpunkt der Pfändung, sondern jener der Schätzung maßgebend sei.
Zubehör (Zugehör) seien Sachen, die mit einer anderen Sache, der Hauptsache, im fortdauernde Verbindung gesetzt seien, um dem Zweck der Hauptsache zu dienen. Die Zubehöreigenschaft höre unter anderem auf, wenn die Haupt‑(Neben‑)Sache untergehe, die wirtschaftliche Dienstbestimmung aufhöre oder die fortdauernde Verbindung behoben werde. Maßgebend für die Zubehöreigenschaft sei nach herrschender Ansicht nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechts. Löse der Pfandschuldner nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache, so erlösche das Pfandrecht (RZ 1973/63, richtig wohl: RZ 1937, 63). Ansonsten werde die Zubehöreigenschaft erst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll des Versteigerungsverfahrens fixiert (RZ 1959, 34). Der Verpflichtete verliere daher erst mit der Beschreibung des Zubehörs im Schätzungsprotokoll die Befugnis, die Zubehörstücke zu veräußern oder sonst die Zubehöreigenschaft aufzuheben ( Feil , Österreichisches Hypothekenrecht 193).
Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so sei zu sagen:
Die Restholzentsorgungsanlage sei durch den Einbau in der Sägehalle auf der Betriebsliegenschaft EZ 15 KG L***** nicht zu einem unselbständigen Bestandteil derselben geworden, zumal sie offenbar ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz und Funktionsfähigkeit wieder demontiert habe werden können. Die im Zusammenhang mit der Demontage der Anlage getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedenfalls nicht die Annahme, dass sie, ohne einen wesentlichen Schaden zu erleiden oder auch ohne wesentliche Beschädigung der Liegenschaft, nicht mehr habe entfernt werden können. Im Übrigen sei offenbar auch die Klägerin von einem selbständigen Bestandteil ausgegangen, weil sie bereits vor dem Zeitpunkt der Veräußerung gemäß § 119 KO mit dem späteren Käufer S***** in eigene Verkaufsverhandlungen bezüglich dieser Anlage eingetreten sei.
Im Zeitpunkt der Veräußerung gemäß § 119 KO sei der Sägewerksbetrieb des Gemeinschuldners gänzlich eingestellt gewesen. Der Beklagte habe sämtliche Arbeitnehmer gekündigt und laufend Abverkäufe von Fahrnissen getätigt. Der Gemeinschuldner habe die Betriebseinstellung als endgültig betrachtet. Die Klägerin selbst habe bereits Verkaufsverhandlungen mit S***** hinsichtlich der Restholzentsorgungsanlage geführt gehabt, woraus zu schließen sei, dass sie zu dieser Zeit ebenfalls keine Fortführung des Betriebs mehr beabsichtigt habe. Diese Stilllegung des Betriebs und der Umstand, dass an eine Fortführung des Betriebs in Zukunft nicht mehr gedacht gewesen sei, hätten dazu geführt, dass die Anlage in ihrer Gesamtheit nicht mehr dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, dem Sägewerksbetrieb, dienen habe können. Die Zubehöreigenschaft der Restholzentsorgungsanlage sei daher zu dieser Zeit nicht mehr gegeben, das Pfandrecht der Klägerin erloschen gewesen.
Im Schreiben des Masseverwalters vom 12. November 1981 könne ein diesen Sachverhalt berührendes Anerkenntnis nicht erblickt werden. Es stelle auch kein arglistiges Verhalten des Masseverwalters dar, wenn er zwar ursprünglich ohne nähere Überprüfung die Zubehöreigenschaft der Anlage bejaht, später aber von dieser Rechtsauffassung abgegangen sei. Im Übrigen habe sich gezeigt, dass die Ausscheidung als Zubehör offenbar erst in der Versteigerungstagsatzung am 17. November 1981 vorgenommen worden sei. Der Masseverwalter habe die Veräußerung dieser Geräte in seinem Antrag vom 12. Oktober 1981 weder beantragt noch ausgenommen.
Das Berufungsgericht gab der ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:
Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei der klagegegenständlichen Anlage nicht um einen unselbständigen Bestandteil der verpfändeten Liegenschaft. Wenn auch die Restholzentsorgungsanlage zum Teil mit der Liegenschaft fest verbunden gewesen sei und es einiger Anstrengungen bedurft habe, um die Anlage zu entfernen, und bei der Demontage auch einzelne Teile abgeschweißt hätten werden müssen, so habe das Beweisverfahren doch auch ergeben, dass eine solche Anlage in jedem Sägewerk anders montiert werden könne und daher durchaus als selbständige Anlage, die nicht nur im gegenständlichen Betrieb, sondern auch in anderen Betrieben Verwendung finden könne, bezeichnet werden müsse. Dass die Anlage mittels Betonfundamenten mit der Liegenschaft verbunden gewesen sei, ändere nichts daran, dass eine solche Anlage eben jeweils den Betriebsörtlichkeiten anzupassen sei. Dies zeige auch der Umstand, dass der Gemeinschuldner bei der Montage dieser Anlage Zukäufe habe tätigen müssen, die Anlage also seinen Gegebenheiten angepasst habe. Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen sei grundsätzlich die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Werde durch die Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteils so verändert, dass nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen seien als vor der Absonderung, dann handle es sich um einen unselbständigen Bestandteile (EvBl 1958/159). Es handle sich um einen unselbständigen Bestandteil, wenn der Gegenstand mit einer Liegenschaft derart fest verbunden sei, dass er ‑ ohne einen wesentlichen Schaden zu erleiden oder auch ohne wesentliche Beschädigung der Liegenschaft ‑ nicht mehr entfernt werden könne (SZ 25/263). Im vorliegenden Fall könne die Restholzentsorgungsanlage nach ihrer Demontage und Loslösung von der Liegenschaft wieder verwendet werden. Sie habe ihre Zweckbestimmung nicht verloren und sei daher nicht als etwas anderes anzusehen. Auch die Liegenschaft sei nicht so verändert worden, dass sie wirtschaftlich eine Änderung erfahren hätte. Die Restholzentsorgungsanlage habe, ohne dass sie oder die Liegenschaft einen wesentlichen Schaden erlitten hätte,von der Liegenschaft gelöst werden können. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Restholzentsorgungsanlage ein unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft gewesen wäre. Dass ein Sägewerk ohne Restholzentsorgungsanlage nicht arbeiten könne, sei eine Behauptung, die von der Klägerin erstmals in der Berufung aufgestellt werde. Dass ein Sägewerk auch ohne eine solche Anlage arbeiten könne, zeige aber der Umstand, dass das gegenständliche Sägewerk anscheinend bis zum Ankauf der Restholzentsorgungsanlage ohne eine solche gearbeitet habe.
Die Auffassung der Klägerin, dass die Zubehörstücke ‑ hier die Restholzentsorgungsanlage ‑ nicht von der Hauptsache ‑ dem Grundstück ‑ getrennt werden könnten, um das Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, sowie dass der Schuldner, wenn das Zubehör mit einer Liegenschaft ausdrücklich mitverpfändet worden sei, in seiner Dispositionsfähigkeit über das Zubehör gehindert sei, könne nicht geteilt werden. Wenn auch hier hinsichtlich der Restholzentsorgungsanlage ein vertragliches Pfandrecht begründet worden sei, so sei dennoch die Aufhebung der Zubehöreigenschaft möglich gewesen. Der Eigentümer einer Liegenschaft könne, auch wenn diese mit dinglichen Rechten, wie insbesondere Pfandrechten, belastet sei, jederzeit die Zubehöreigenschaft einzelner Zubehörstücke dadurch lösen, dass er sie an Dritte veräußere. Voraussetzung der rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Veräußerung sei es aber, dass zuvor die körperliche Verbindung oder doch die örtliche Beziehung zwischen der Liegenschaft und dem Zubehör und damit auch die wirtschaftliche Zweckbestimmung wieder aufgehoben würden (SZ 9/279). Da hier ein Vorgang dieser Art eingehalten worden sei, sei die Zubehöreigenschaft der Restholzentsorgungsanlage verloren gegangen. Sogar dann, wenn die Restholzentsorgungsanlage im Rahmen eine pfandweisen Beschreibung und exekutiven Schätzung als Liegenschaftszubehör festgestellt worden wäre ‑ was hier aber nicht der Fall sei ‑, hätte sie die Zubehöreigenschaft durch den Weiterverkauf an eine dritte Person eingebüßt. Nach § 294 ABGB sei an den rechtlichen Begriff des Zubehörs die Voraussetzung geknüpft, dass die Nebensache mit der Hauptsache in fortdauernde Verbindung gesetzt sei, was hier aber nach Loslösung der Anlage von der Liegenschaft und der Übernahme durch den Käufer nicht mehr zutreffe (vgl SZ 9/50, SZ 39/174, EvBl 1963/442 ua). Auf die Frage, ob die Zubehöreigenschaft nicht schon durch eine allfällige Betriebsstilllegung aufgehoben worden sei, brauche im Hinblick auf das Vorhergesagte nicht mehr näher eingegangen zu werden; die Zubehöreigenschaft sei jedenfalls durch den Verkauf und die Wegbringung der Anlage von der Liegenschaft aufgehoben worden.
Es könne auch nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, dass im Schreiben des Masseverwalters vom 12. November 1981 ein Anerkenntnis abgegeben worden sei. In diesem Schreiben (Beilage ./E) werde nur eine Rechtsauffassung des Masseverwalters mitgeteilt und keinesfalls ausdrücklich der Absonderungsanspruch der Klägerin anerkannt. Der Masseverwalter sei in seinem Schreiben überdies davon ausgegangen, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Hypothekargläubiger allenfalls Rechte hätten.
Zusammenfassend gelange das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Restholzentsorgungsanlage nicht separat, sondern nur als Zubehör „mit dem Grundpfandrecht“ mitverpfändet worden sei und Absonderung dieser Anlage ‑ wie sie hier begehrt werde ‑ nur zusammen „mit dem Grundpfandrecht“ möglich sei. Das Absonderungsrecht erstrecke sich nur auf das Grundpfandrecht und das mit diesem verbundene Zubehör. Da die Zubehöreigenschaft weggefallen sei, könne die Klägerin ein Absonderungsrecht hinsichtlich der Restholzentsorgungsanlage allein nicht geltend machen. Es könne daher weder die Herausgabe der Pfandsache noch des an deren Stelle getretenen Erlöses begehrt werden. Wenn auch der Konkurs des Pfandschuldners ein vorher erworbenes Pfandrecht grundsätzlich nicht berühre und einen Absonderungsanspruch gewähre, so bestehe hier dieser Absonderungsanspruch nur für das Grundpfandrecht und nicht für das vom Grundpfandrecht bereits losgelöste Zubehör. Die Klägerin habe hier kein eigenes Pfandrecht an den Maschinen, sondern nur ein Grundpfandrecht erworben, welches sich auch vertraglich auf das Zubehör erstrecke, solange dieses mit der Hauptsache verbunden sei. Da die Zubehöreigenschaft erloschen sei und kein eigenes Pfandrecht an der Anlage begründet worden sei, bestehe für diese kein Pfandrecht mehr. Das auf Absonderung (Herausgabe) der Pfandsache bzw des Erlöses aus dem Verkauf dieser Pfandsache gerichtete Begehren sei daher vom Erstgericht zu Recht wegen Aufhebung der Zubehöreigenschaft abgewiesen worden. Die Zubehöreigenschaft sei weggefallen. Es bestehe daher kein eigenes Absonderungsrecht an der Anlage und auch kein solches am Erlös aus dem Verkauf der Anlage.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Das Pfandrecht erstreckt sich gemäß § 457 Satz 1 ABGB auf alle zum freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile der Pfandsache, auf deren Zuwachs und Zugehör, folglich auch auf die Früchte, insolange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Unter den Teilen der Pfandsache sind selbständigen und unselbständigen Bestandteile, unter Zugehör ist das Zubehör in engeren Sinn zu verstehen (s die Wendung „Zuwachs und Zugehör“ im § 457 Satz 1 ABGB, während § 294 ABGB den noch nicht abgesonderten Zuwachs einer Sache sowie die dort näher umschriebenen Nebensachen dem Zugehörbegriff unterordnet; zum Begriff des Zugehörs im § 457 Satz 1 ABGB s Frotz , Aktuell Probleme des Kreditsicherungsrechts 83, zu diesem Begriff im § 297 a ABGB Frotz aaO 143 f; zur Auslegung des § 457 Satz 1 ABGB vgl ferner Petrasch in Rummel , ABGB, Rdz 2 zu § 457).
§ 458 ABGB gibt dem Gläubiger unter anderem dann, wenn der Wert des Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers zur Bedeckung der Schuld nicht mehr als zureichend befunden wird, das Recht, vom Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern. Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten ( Hoyer , Die Simultanhypothek 37 ff; vgl auch Petrasch in Rummel , ABGB Rdz 2 zu § 458). Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterungen der Pfandsache ( Klang in GZ 1903, 308 f). Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung ‑ auch durch Unterlassung ‑ zu verstehen ( Petrasch aaO). Im vorliegenden Fall war die Restholzentsorgungsanlage nach dem vom Erstgericht erhobenen Sachverhaltsbild im Hinblick auf ihre feste Verbindung mit der Liegenschaft nicht als deren Zubehör, wohl aber als deren selbständiger Bestandteil anzusehen; ihre rechtliche Qualifikation als unselbständiger Bestandteil wurde von den Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend abgelehnt (vgl dazu etwa Frotz , Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 53 f sowie Koziol ‑ Welser 6 II 10; der Bestimmung des § 297a ABGB ist nicht zu entnehmen, dass mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebrachte Maschinen stets deren Zubehör werden: vgl Frotz aaO 143 ff, insb 146 oben).
An der Erfassung der Restholzentsorgungsanlage als selbständiger Bestandteil der Pfandliegenschaft durch die Hypothek der Klägerin hat sich durch die Stilllegung des Sägewerksbetriebs allein nichts geändert, mag auch eine endgültige Stilllegung des auf der Liegenschaft betriebenen Unternehmens zum Erlöschen der Zubehöreigenschaft der diesem Unternehmen gewidmeten Maschinen führen (vgl Spielbüchler in Rummel , ABGB, Rdz 3 zu § 294 mwN); die Eigenschaft von Maschinen als selbständige Bestandteile einer Liegenschaft geht erst mit deren Trennung von der Liegenschaft verloren (s Ehrenzweig 2 I/2, 33 und ihm folgenden JBl 1953, 326; vgl auch Schinnerer‑Avancini , Bankverträge 3 II 119 bei und in FN 27 sowie Frotz aaO 83). Die vor deren Trennung von der Pfandliegenschaft vorgenommene gerichtliche Veräußerung der Restholzentsorgungsanlage am 17. November 1981 hatte demnach zur Folge, dass als Gegenstand der Befriedigung der Klägerin die von den Erstehern erlegte Summe von 175.680 S an die Stelle der Pfandsache getreten ist ( Klang in Klang 2 II 466; vgl auch Petrasch in Rummel , ABGB, Rdz 6 zu § 457). Der Herausgabeanspruch der Klägerin ist daher berechtigt.
Zu demselben Ergebnis gelangte man die Unzulänglichkeit der Masse wurde vom Beklagten nicht eingewendet ‑, wenn man dav0n ausgehen wollte, dass die Restholzentsorgungsanlage durch deren vom Beklagten herbeigeführte Versteigerung und Entfernung von der Pfandliegenschaft vor deren Beschreibung und Schätzung im Sinne des § 140 Abs 3 EO ‑ welcher die Inventierung und Schätzung im Sinne des § 96 KO nicht gleichgehalten werden kann (vgl Heller ‑ Berger ‑ Stix 1160 f und 3 Ob 56/76 zu § 142 EO; Bartsch ‑ Pollak 3 I 462 f; Bartsch ‑ Heil , Grundriss des Insolvenzrechts4, Rdz 287) ‑ von der Pfandhaftung freigeworden sei. Diesfalls hätte der Beklagte angesichts einer noch offenen Kreditforderung der Klägerin von 1.800.000 S der aus § 458 ABGB abzuleitenden Unterlassungspflicht (zumindest fahrlässig: § 1299 ABGB) zuwidergehandelt und dadurch eine Masseforderung der Klägerin im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO in der Höhe des erzielten Versteigerungserlöses begründet (vgl Bartsch ‑ Pollak 3 I Anm 25 zu § 46 Ko sowie Petschek ‑ Reimer ‑ Schiemer , Österr. Insolvenzrecht 504 FN 30, aber auch 241 bei und in FN 104).
Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Was die von der Klägerin verzeichneten Prozesskosten erster Instanz betrifft, so ist zu bemerken, dass der Klagevertreter eine bereits in anderen Verfahren verwendete Vollmacht vorlegte, von dem erlegten Kostenvorschuss nur 347 S verbraucht und der Antrag auf Erlassung deiner einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.
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