Rechtssatz
Es liegt ein Zubehör der Liegenschaft vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht ist, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus deren sachlichen Beschaffenheit ergibt.
3 Ob 189/57 | OGH | 10.04.1957 |
Veröff: RZ 1957,102 |
3 Ob 147/32 | OGH | 23.02.1932 |
Veröff: SZ 14/32 |
3 Ob 106/56 | OGH | 07.08.1957 |
Veröff: JBl 1958,95 |
3 Ob 185/58 | OGH | 09.06.1958 |
Veröff:RZ 1959,34 |
1 Ob 551/92 | OGH | 18.03.1992 |
Auch; nur: Es liegt ein Zubehör der Liegenschaft vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht ist. (T1)<br/>Beisatz: Die entsprechende räumliche Verbindung ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0030OB00189_5700000_001
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