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§ 231 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Entscheidung über den Widerspruch

§ 231.

(1) Wenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruches im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Verteilungsbeschluss zu entscheiden. Ansprüche, gegen welche sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Verteilungsbeschluss vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären.

(2) Wer infolge Widerspruches auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber ausweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird. Dies ist im Verteilungsbeschluss bekanntzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Erledigung des Widerspruches die Einleitung des Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erheischt.

(4) Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die auf Grund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besseres Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist, noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt.

Schlagworte

Meistbotsverteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237107

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