EO § 252 Abs 1, ABGB § 294, ABGB § 295, ABGB § 296
Ist eine Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend dem Betrieb eines Unternehmens gewidmet, dann gilt auch das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör des Unternehmens als Zubehör der Liegenschaft. Das trifft nur dann nicht zu, wenn das Unternehmen auf fremdem Grund betrieben wird.