OGH 3Ob76/18z

OGH3Ob76/18z25.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.237,45 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 58 R 33/17a‑71, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. November 2016, GZ 3 C 1158/14m‑58, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00076.18Z.0425.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.883,16 EUR (hierin enthalten 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Beklagte erfuhr 2005 von einem Geschäftsmodell, das es Investoren ermöglichte, kreditfinanziert eine Segelyacht zu erwerben, diese von einem kroatischen Unternehmen an Interessenten vermieten zu lassen, durch die Chartereinnahmen die Kreditraten zu bedienen und einen Überschuss aus der Vermietung zu erhalten. Die Verträge wurden so ausgestaltet, dass die kreditgebende Bank mit in Kroatien ansässigen Gesellschaften Leasingverträge über die Schiffe abschloss. Aus steuerlichen Gründen wurden dem Staat Kroatien gegenüber diese Gesellschaften als Eigentümer der Schiffe angegeben, tatsächlich sollten die Yachten aber im Eigentum der finanzierenden Bank stehen. Daneben traten die Investoren als Garanten gegenüber der Leasinggeberin auf. Nach vollständiger Zahlung aller Kreditraten sollten die Investoren (= Garanten) Eigentümer der Schiffe werden.

Der Beklagte hatte damals Kontakt zum Geschäftsführer einer kroatischen Gesellschaft, der dieser über seine österreichische GmbH Segelboot-Charterausflüge vermittelte. Der Geschäftsführer stellte dem Beklagten das Investment so dar, dass sich das Boot durch die Chartereinnahmen selbst finanzieren werde, der Beklagte überdies daraus Gewinne erhalte und am Ende Eigentümer eines Segelboots sein werde.

Der Beklagte war von der Idee begeistert, eine Segelyacht günstig zu erwerben, und erklärte sich deshalb bereit, als Garant für das Boot „Sally“ aufzutreten. Gleichzeitig mit dem Geschäftsführer trat er sodann an die Klägerin mit dem Wunsch nach Finanzierung des Bootes heran.

Der zuständige Mitarbeiter der Klägerin erörterte in einer Besprechung mit dem Beklagten und dem Geschäftsführer das gesamte Geschäftsmodell; dabei klärte er den Beklagten insbesondere darüber auf, dass die Garantieerklärung im Wesentlichen wie eine Bürgschaft zu verstehen sei, dass der Beklagte mit seinem gesamten Vermögen für die offenen Verbindlichkeiten hafte, und dass die Bank es sich aussuchen könne, ob sie bei Ausbleiben der Raten auf die kroatische Gesellschaft oder auf ihn greife.

In der Folge schloss die Klägerin mit der kroatischen Gesellschaft einen Mietkaufvertrag über das Boot „Sally“ ab und der Beklagte erklärte, für diesen Mietkaufvertrag die Garantie zu übernehmen. Ihm war bei der Unterfertigung der Garantieerklärung bewusst, dass er für die Zahlung der Kreditraten hafte, er war jedoch davon überzeugt, dass sich dieses Geschäftsmodell auszahle, und nahm die Haftung deshalb in Kauf. Dass von der Klägerin zur Sicherstellung ihrer Forderung sowie zur Sicherheit für den Beklagten Pfandrechte am Boot begründet werden sollten, war weder zwischen den Parteien besprochen noch war es für den Beklagten Bedingung für die Übernahme der Garantie.

Tatsächlich funktionierte das Geschäftsmodell das erste halbe Jahr wie vorgesehen, weshalb der Beklagte– wiederum nach Aufklärung durch die Klägerin und in Kenntnis des Haftungsrisikos – Garantieerklärungen an die Klägerin für Mietkaufverträge über zwei weitere Segelyachten („Marsa“ und „Kodo“) unterfertigte. Außerdem investierte er auf die gleiche Weise in vier weitere Boote („Angelina“, „Makani“, „Kanani“ und „Moana“), die jedoch nicht von der Klägerin, sondern von einer anderen Leasinggesellschaft finanziert wurden. Gleichzeitig schloss der Beklagte jeweils mit der österreichischen Gesellschaft Treuhandverträge ab, wonach er dieser sämtliche Boote, für die er Garantieerklärungen unterzeichnet hatte, zum Zweck der Vercharterung übergab. Vereinbarungsgemäß sollte der Beklagte für die Übernahme der Garantie pro Saison die erzielten Netto-Charterumsätze abzüglich aller Kosten, insbesondere der Finanzierungskosten und Provisionen, erhalten.

Als die österreichische Gesellschaft insolvent wurde, übernahm ein Gesellschafter der kroatischen Mietkäuferin, der im selben Geschäftsfeld eine österreichische und eine kroatische Gesellschaft betrieb, die Mietkäuferin zur Gänze und wurde ihr Geschäftsführer. Im Jahr 2007 trat der neue Geschäftsführer mit dem Ansinnen an die Klägerin heran, dass diese die Finanzierung für alle sieben Boote, für die der Beklagte Garantieerklärungen abgegeben hatte, als Leasinggeberin übernehme. Den Abschluss der neuen (zusätzlichen) Mietkaufverträge machte die Klägerin von der erneuten Garantieübernahme durch den Beklagten abhängig; andernfalls wären die Kredite fällig gestellt und damit die seinerzeitigen Garantieerklärungen des Beklagten schlagend geworden.

Da dies für den Beklagten keine Alternative war, gab er die geforderten neuen Garantieerklärungen ab. Der (neue) Geschäftsführer der kroatischen Gesellschaft erklärte ihm, dass sich für ihn dadurch insgesamt nichts ändere und dass der Beklagte, wie ursprünglich vereinbart, nach abgeschlossener Finanzierung das Eigentum an den sieben Booten erlangen werde. Der Beklagte vertraute damals nach wie vor darauf, dass er letztlich Eigentümer der Segelboote werde und die Kreditraten durch die laufenden Chartereinnahmen abgedeckt würden. In Kenntnis des Umstands, dass er damit – wie bereits zuvor – für die offenen Kreditraten hafte, unterfertigte er am 11. März und am 26. Juni 2008 die Garantieerklärungen für die sieben Boote. Gleichzeitig schloss er mit dem österreichischen Unternehmen des Geschäftsführers den bisherigen inhaltlich entsprechende Treuhandverträge ab.

Die Mietkaufverträge sahen vor, dass zu Gunsten der Klägerin Hypotheken an den finanzierten Booten im Schiffsregister einzutragen seien. Dies geschah (erst) im August 2009 hinsichtlich der Boote „Angelina“, „Kodo“ und „Makani“ und im April 2010 bezüglich des Schiffs „Kanani“.

Im Laufe der Jahre traten immer mehr Mitbewerber auf, der Erfolg des Geschäftsmodells verringerte sich und die Chartereinnahmen konnten nur noch knapp die Kreditraten decken. Die Mietkäuferin geriet bald nach ihrer Übernahme durch den neuen Geschäftsführer in wirtschaftliche Schwierigkeiten; daraufhin entschied sich der Geschäftsführer, ihre Schiffe in seine eigene kroatische Gesellschaft zu übertragen und über diese weiter zu verchartern.

Auch darüber wurden die Klägerin und der Beklagte informiert und die Mietkaufverträge und Garantieerklärungen wurden auf die neue Gesellschaft umgeschrieben und von allen Beteiligten erneut unterfertigt. Da die Eintragung der neuen Mietkäuferin als Eigentümerin im Schiffsregister jedoch Forderungen des kroatischen Staats dieser gegenüber auslöste, die sie nicht bedienen konnte, verkaufte ihr Geschäftsführer daraufhin im Juni 2009 das Segelboot „Sally“ (zu dem im Schiffsregister keine Hypothek eingetragen war) um 141.000 EUR. Er holte zuvor weder die Zustimmung der Klägerin noch des Beklagten ein und informierte diese auch nicht nachträglich über den Verkaufsvorgang. Wohin der Verkaufserlös floss, kann nicht festgestellt werden.

In der Folge kam es zu einem (nach wie vor anhängigen) Gerichtsverfahren in Kroatien, im Zuge dessen zwischen 19. Oktober 2010 und 14. März 2011 hinsichtlich der Boote „Moana“, „Angelina“, „Kodo“, „Makani“ und „Marsa“ ein gerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot angeordnet und im Schiffsregister eingetragen wurde.

Die (neue) Mietkäuferin übermittelte etwa halbjährlich Umsatzlisten an die Klägerin, für die sich kein Anlass ergab, die bekannt gegebenen Auslastungsdaten in Frage zu stellen. Da die Mietkäuferin die monatlichen Raten nicht mehr zur Gänze bediente, kam es zu Gesprächen über die Anpassung der Raten und der Laufzeit. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass wegen der Belastungs- und Veräußerungsverbote eine Verwertung der Schiffe nicht in Betracht komme, dass er für die zu ändernden Mietkaufverträge neuerlich Garantien abgeben müsse und dass andernfalls sämtliche Kredite fällig gestellt würden, also seine Haftung schlagend würde. Damit war für den Beklagten klar, dass er entweder sofort in Anspruch genommen werde oder aber sich seine mögliche Haftung durch Zustimmung zum weiteren Wirtschaften der Mietkäuferin mit den Booten verringern könnte. Im Hinblick darauf unterzeichnete er am 25. April 2012 und am 20. Juni 2012 erneut Garantieerklärungen für alle sieben Boote. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Es ist mir/uns [Kläger] bekannt, dass [die Mietkäuferin] Ihnen den gegenständlichen Leasingvertrag über das Leasingobjekt [...] zum Kaufpreis von […] mit einer Laufzeit von 60 Monaten abgeschlossen hat. Die Bedingungen dieses Vertrages sind mir/uns vollinhaltlich bekannt. In diesem Zusammenhang übernehme(n) ich/wir die Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungspflichten. Wir erklären uns bereit, Ihrer ersten Zahlungsaufforderung, die keiner Angabe von Gründen bedarf, unter Verzicht auf jeden Einwand binnen 14 Tagen nachzukommen. Diese Garantie erlischt mit vollständiger Erfüllung sämtlicher sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen. [...]“.

Nach Unterfertigung der Garantieerklärungen durch den Beklagten wurden die angepassten Mietkaufverträge unterschrieben. Trotz Anpassung der Höhe der Mietkaufraten wurden diese nicht vollständig beglichen; insgesamt lief im Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 ein Rückstand in Höhe des eingeklagten Betrags auf.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 30.237,45 EUR aufgrund seiner Garantieerklärungen. Sie habe ihn aufgrund von Zahlungsrückständen der Mietkäuferin erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagte sei kein Konsument. Jedenfalls scheide aber eine Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG aus, weil er kein bloßer Interzedent, sondern der eigentlich wirtschaftlich Berechtigte an den Booten sei. Durch die wiederholte Abgabe von Garantieerklärungen sei die Rechtsposition des Beklagten nicht verschlechtert worden, weil er ohnehin aus den vorangegangenen Garantieerklärungen gehaftet habe. Die Klägerin habe dem Verkauf des Bootes „Sally“ nicht zugestimmt, sie habe erst im Verlauf des Verfahrens davon Kenntnis erlangt. Sie habe ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beklagten nicht verletzt. Insbesondere sei sie ihm gegenüber nicht dazu verpflichtet gewesen, Pfandrechte an den Schiffen zu begründen.

Der Beklagte wendete ua ein, es handle sich jeweils um zweipersonale Garantien, weil zwischen ihm und der Mietkäuferin keine Rechtsbeziehung bestanden habe. Mangels causa handle es sich um abstrakte Garantien, die unwirksam seien. Der Beklagte sei Konsument. Die Klägerin habe ihn nicht über die schlechte wirtschaftliche Situation der Mietkäuferin aufgeklärt. Zwischen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Haftungsumfang bestehe ein krasses Missverhältnis. Es sei deshalb die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG geboten. Die übrigen dinglichen Sicherheiten, nämlich die in den Mietkaufverträgen vereinbarte Eintragung von Hypotheken im Schiffsregister, seien für ihn Bedingung für die Abgabe der Garantieerklärungen gewesen. Durch den – nur wegen der unterbliebenen Eintragung einer Hypothek möglichen – Verkauf des Bootes „Sally“ sei ihm ein Schaden von zumindest 143.000 EUR entstanden, der aufrechnungsweise gegen die Klageforderung eingewendet werde.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht und die Gegenforderung (gemeint: bis zur Höhe der Klageforderung) als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 30.237,45 EUR sA. Die vom Beklagten übernommene Garantie sei wirksam, weil ihre causa der Sicherungszweck sei. Das Beweisverfahren habe keine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Klägerin ergeben, aufgrund derer dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte. Die Verträge seien im Jahr 2012 angepasst worden, um trotz der Veräußerungs- und Belastungsverbote für alle Beteiligten ein Lösung zu finden, die die Zahlung der Kreditraten ermöglicht und gleichzeitig dem Beklagten sein erklärtes Ziel, das Eigentum an den Schiffen erwerben zu können, nicht genommen habe. Der Beklagte sei bei Übernahme der Garantien Verbraucher iSd KSchG gewesen. Die Klägerin habe nicht gegen § 25c KSchG verstoßen, weil sie keinen Grund gehabt habe, die Angaben der Mietkäuferin über die Charter-Auslastung in Zweifel zu ziehen. Auch eine richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG komme nicht in Betracht: Es bestehe zwar ein Missverhältnis der Verbindlichkeit zur Leistungsfähigkeit des Beklagten, allerdings sei zu berücksichtigen, dass er selbst dieses Geschäftsmodell gewählt habe, um günstig Eigentümer von Segelbooten zu werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof habe zu 10 Ob 82/16f in einem gleichgelagerten Fall eine gleichlautende Garantieerklärung als Bürgschaft auf erste Anforderung beurteilt. Es sei deshalb jedenfalls von wirksamen Erklärungen des Beklagten auszugehen. Der Beklagte sei als Unternehmer iSd KSchG anzusehen, weil er insgesamt sieben Boote verchartern habe lassen. Im Übrigen seien §§ 25c und 25d KSchG hier aber schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte nicht für eine materiell fremde Schuld hafte. Die vom Beklagten zur Begründung seiner Gegenforderung herangezogene Bestimmung des § 1360 ABGB sei nur dann anwendbar, wenn für die Hauptschuld im Verbürgungszeitpunkt bereits eine Pfandsicherung bestanden habe. Das sei hier aber nicht der Fall.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision wegen der Mehrzahl anhängiger Verfahren, in denen es um inhaltsgleiche Garantieerklärungen gehe, zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist entgegen dem– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 82/16f eine gleichlautende (an die auch hier klagende Partei gerichtete) Garantieerklärung – ausgehend von derenWortlaut – als Bürgschaft auf erste Anforderung beurteilt. Davon abzugehen, sieht sich der erkennende Senat durch die Revisionsausführungen nicht veranlasst. Soweit der Beklagte moniert, das Berufungsgericht hätte gemäß § 182a ZPO das Urteil des Erstgerichts aufheben müssen, um die Parteienabsicht zu erforschen, unterlässt er es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun, weil er nicht ausführt, welches Vorbringen er in diesem Fall erstattet hätte (

RIS-Justiz

RS0116273 [T1],

RS0037095 [T14]).

2. Auf die vom Revisionswerber weiters als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob er als Konsument oder als Unternehmer anzusehen ist, kommt es nicht an:

Interzedent iSd §§ 25c und 25d KSchG ist ein Verbraucher nur, wenn er

einer

materiell fremden Verbindlichkeit beitritt, also eine Haftung für Rechnung eines anderen und im

fremden Interesse übernimmt (RIS-Justiz

RS0119014). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte nicht als bloßer Interzedent anzusehen ist, weil die Mietkaufverträge, für die er einstand, in Wahrheit (auch) in seinem wirtschaftlichen Interesse abgeschlossen wurde, ist nicht zu beanstanden.

3.1.

 Ein Gläubiger

handelt rechtswidrig, wenn er, etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung, in die Rückgriffs- oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Zweck des § 1360 ABGB ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (etwa rechtswidrige Aufgabe eines Pfandes) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gläubigers aufrechnen kann (RIS-Justiz RS0087235 [T2, T3]). Durch einen (von § 1360 ABGB unmittelbar erfassten) Wegfall einer dinglichen Sicherheit wird das Vertrauen von Mithaftenden auf einen anteiligen Regress enttäuscht. Dem ist es gleichzuhalten, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt (4 Ob 108/06w = RIS-Justiz

RS0121110; vgl auch 6 Ob 702/84 = RIS-Justiz RS0018038).

3.2. Ausgehend von den Feststellungen, wonach die (spätestens in den 2008 abgeschlossenen Mietkaufverträgen enthaltene) Verpflichtung der Mietkäuferin, an den Schiffen Hypotheken zugunsten der Klägerin zu begründen, zwischen den Streitteilen überhaupt kein Thema (und schon gar nicht für den Beklagten Bedingung für die Übernahme der Garantie) war, ist die Verneinung der auf die Unterlassung der (rechtzeitigen) Begründung solcher Hypotheken gestützten Gegenforderung des Beklagten nicht korrekturbedürftig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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