OGH 4Ob108/06w (RS0121110)

OGH4Ob108/06w25.4.2018

Rechtssatz

Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.

Normen

ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1360

4 Ob 108/06wOGH09.08.2006

Veröff: SZ 2006/116

3 Ob 76/18zOGH25.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00108_06W0000_002

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