OGH 3Ob568/94 (RS0087235)

OGH3Ob568/9421.12.1995

Rechtssatz

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des § 1360 ABGB schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77).

Normen

ABGB §467
ABGB §894
ABGB §896
ABGB §1293
ABGB §1358
ABGB §1360
ABGB §1363
GBG §15

3 Ob 568/94OGH21.12.1995

Veröff: SZ 68/245

6 Ob 15/97tOGH30.01.1997

nur: Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. (T1)

1 Ob 247/05pOGH07.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Zweck des § 1360 ABGB ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zum Beispiel rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern. (T2)

4 Ob 108/06wOGH09.08.2006

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gläubigers aufrechnen kann. (T3); Veröff: SZ 2006/116

6 Ob 93/09hOGH14.01.2010

Auch

8 Ob 109/11dOGH22.11.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob ein Gläubiger alle Vorkehrungen getroffen hat, um den Rückgriffanspruch des Bürgen zu sichern, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T4)

7 Ob 59/12wOGH25.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 76/18zOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00568_9400000_001

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