OGH 6Ob127/17w

OGH6Ob127/17w29.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* R*, vertreten durch Rechtsanwälte grassner. lenz. thewanger + partner in Linz, gegen die beklagte Partei A* R*, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2017, GZ 2 R 48/17t‑10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. März 2017, GZ 5 Cg 145/16t‑6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E119418

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Den Parteien wurden vor ihrer Heirat eine Landwirtschaft (Betriebsliegenschaft samt Zubehör) von dritter Seite übergeben. Gegenstand des Betriebs ist im Wesentlichen die Viehhaltung. Die Streitteile führten diesen Betrieb als GesbR. Die Ehe der Streitteile wurde zwischenzeitig rechtskräftig geschieden; ein nacheheliches Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG ist anhängig.

Mit Schreiben vom 29. 6. 2013 sprach der Kläger eine ordentliche und außerordentliche Kündigung der GesbR aus. Dass die in Ansehung des landwirtschaftlichen Betriebs bestehende GesbR aufgelöst ist, ist nicht mehr strittig.

Neben der Feststellung der Auflösung der GesbR, welchem Begehren das Erstgericht unbekämpft stattgegeben hat, begehrt der Kläger auch die Feststellung, dass das Vermögen laut der Liste Beilage ./A durch die Beklagte zu verwerten und die Hälfte des Verkaufserlöses ihm zuzuweisen sei, sowie in eventu, dass das Vermögen laut dieser Liste durch die Streitteile gemeinsam zu verwerten und die Hälfte des Verkaufserlöses dem Kläger zuzuweisen sei sowie, dass die Verwertung des Vermögens laut Liste Beilage ./A binnen angemessener Frist durch die Beklagte durchzuführen und der Kläger zur Hälfte am Verwertungserlös zu beteiligen sei.

Das Erstgericht wies die beiden zuletzt genannten Begehren ab. Der Kläger habe nach § 1503 Abs 5 Z 2 und 3 ABGB gegen die durch BGBl I 2014/83 geschaffene Rechtslage Widerspruch erhoben, sodass die frühere Rechtslage anzuwenden sei. Demnach sei aber die Auflösung der Rechtsgemeinschaft durch – vom Kläger hier nicht erhobene – Teilungsklage geltend zu machen.

Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht zwar nicht, bestätigte im Ergebnis jedoch die Entscheidung des Erstgerichts. Bei den Fahrnissen, deren Verwertung der Kläger anstrebe, handle es sich um Zubehör des (lebenden) Unternehmens und der Hauptsache, das dessen Schicksal teile und im Streitfall nur gemeinsam mit diesem zu liquidieren sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorlägen, nach denen Inventarteile auch als selbständiger Bestandteil einer Hauptsache gewertet wurden und damit einer vom Unternehmen getrennten Verwertung zugänglich gemacht worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1.1. Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG hat nach ständiger Rechtsprechung Vorrang vor der Teilungsklage nach § 830 ABGB (10 Ob 16/08t = EF‑Z 2008/107 [Gitschthaler]; 1 Ob 177/09z). Insoweit ist der streitige Rechtsweg unzulässig. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist eine Auseinandersetzung nach § 830 ABGB möglich. Damit soll verhindert werden, dass das im Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren überholt wird (10 Ob 16/08p). Diese Judikatur lässt sich auf die Feststellungsklage nach § 1216e Abs 3 ABGB übertragen.

1.2. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, unterliegen jedoch nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung. Ein landwirtschaftlicher Besitz ist ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG und unterliegt daher nicht der Aufteilung (4 Ob 76/07s; RIS‑Justiz RS0057595).

1.3. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass es sich bei sämtlichen vom Klagebegehren umfassten Gegenständen um (als solches gewidmetes) Zubehör des landwirtschaftlichen Unternehmens handelt. Auf die Abgrenzung zwischen selbständigen Bestandteilen und Zubehör kommt es nicht an, weil sich aus dieser Unterscheidung keine abweichenden Rechtsfolgen ergeben (RIS‑Justiz RS0009877).

1.4. Zur alten Rechtslage wurde ausgesprochen, dass, wenn eine Liegenschaft nur zum Teil der außerstreitigen nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegt, etwa weil sich die Ehewohnung auf einer Betriebsliegenschaft befindet, für die Teilungsklage über den Rest der Rechtsweg erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters zulässig ist (5 Ob 528/95 = EvBl 1996/55; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 830 Rz 27). In einem derartigen Fall ist eine auf die Ehewohnung beschränkte Zuweisung möglich (4 Ob 263/00f = NZ 2002/42). Diese Entscheidung betraf gleichfalls eine Ehewohnung auf einer Liegenschaft, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Im Übrigen sei der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Beendigung des an den Außerstreitrichter überwiesenen Verfahrensteils unterbrochen (Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 830 Rz 27).

2. Die Liquidationsbestimmungen des Reformgesetzes zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR‑Reformgesetz BGBl I 2014/83) in Form der §§ 1216a bis 1216e ABGB sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort und damit auch auf vor dem 1. 1. 2015 gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts anzuwenden (s Bydlinski/Fritz, GesbR‑RG – Reformgesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts 93 ff). Der vom Kläger mit Schreiben vom 29. 6. 2013 ausgesprochene Widerspruch zur neuen Rechtslage erfasst die Liquidationsbestimmungen nicht, weil diese in § 1503 Abs 5 Z 2 und 3 ABGB nicht angeführt sind.

3.1. Nach § 1216e Abs 3 ABGB haben die Liquidatoren, wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, die Verteilung bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen. Nach herrschender Auffassung hat die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern mittels Feststellungsklage zu erfolgen (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 § 1216e ABGB Rz 20 mwN; vgl U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter, UGB § 155 Rz 27 mwN).

3.2. Schon zur bisherigen Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof ein rechtliches Interesse der Gesellschafter an der Feststellung des Bestehens einer Vereinbarung über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bejaht (2 Ob 607/83). Auch wurde ein Begehren auf Feststellung, dass die Verteilung auf bestimmte Weise vorgenommen wird, für zulässig angesehen (2 Ob 597/84; RIS‑Justiz RS0061916).

3.3. Die Möglichkeit der Klärung der Liquidation mit einer Feststellungsklage wird im Revisionsverfahren auch von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen (vgl RIS‑Justiz RS0043338).

4. Soweit der Kläger (hilfsweise) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge Verstoßes gegen § 182a ZPO moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Einführung des § 182a ZPO nichts daran geändert hat, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS‑Justiz RS0122365). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

5.1. Die Revision steht auf dem Standpunkt, durch die Auflösung der GesbR sei (automatisch) auch die Widmung der gegenständlichen Fahrnisse als Zubehör aufgehoben worden. Dem ist nicht zu folgen: Zwar endet die Zubehörseigenschaft mit dem Wegfall einer ihrer Voraussetzungen, insbesondere der Zubehörswidmung (RIS‑Justiz RS0003689 [T2]). Solange jedoch die Einheit von Unternehmenszubehör und Betriebsliegenschaft noch nicht endgültig – sei es durch Entfernung einzelner Zubehörstücke oder durch gänzliche Umwidmung der Liegenschaft oder den Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung – weggefallen ist, ist von der Zugehörigkeit der strittigen Sachen zur Liegenschaft auszugehen. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der durch die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand, wobei es vor allem auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung ankommt (RIS‑Justiz RS0003705). Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann auch noch für die – hier relevante – Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen (RIS‑Justiz RS0003718), weil erst diese die dauerhafte Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert (RIS‑Justiz RS0003689 [T2]).

5.2. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 124/66 ging es zwar nicht um die Frage der Aufrechterhaltung der Widmung als Zubehör, sondern um dessen Begründung durch Widmung durch einen Miteigentümer der Liegenschaft und Alleineigentümer der zu widmenden Fahrnisse. Nach dieser Entscheidung reicht dessen Widmung zur Begründung der Zubehöreigenschaft aus (vgl RIS‑Justiz RS0003780).

5.3. Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist stets die Widmung durch den Eigentümer. Die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft (RIS‑Justiz RS0009881). Die Aufhebung dieser Widmung erfolgt durch Willensakt des Verfügungsberechtigten, wenn das Zubehör von der Hauptsache getrennt wird und die wirtschaftliche Dienstbestimmung beendet ist (vgl RIS‑Justiz RS0003750).

6.1. Die Aufhebung der Zubehörseigenschaft kann hier nur durch über das Unternehmen (bzw die Liegenschaft) samt Zubehör Verfügungsberechtigte erfolgen. Dies sind im vorliegenden Fall die Streitteile gemeinsam. Diese wurden gemäß § 1216b Abs 1 ABGB mit Auflösung der GesbR und Eintritt in die Liquidation automatisch Liquidatoren, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedürfte, wobei sie einander zur Übernahme des Liquidatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind (vgl auch Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 § 1216b Rz 6).

6.2. Dabei kommt ihnen nach § 1216d ABGB sowohl im Innen‑ als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs‑ und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist (vgl auch Artmann aaO § 1216d Rz 9 ff). Solange somit die Beklagte nicht als Liquidatorin abberufen wurde (vgl § 1216b Abs 3 ABGB) oder – etwa durch das Gericht (vgl § 1216b Abs 2 ABGB) – andere Liquidatoren als die Parteien bestellt wurden, bedarf die Aufhebung der Zubehörswidmung der – im vorliegenden Fall unstrittig nicht erteilten – Zustimmung der Beklagten.

7.1. Nach früherer Rechtsprechung war an Zubehör bis zur Aufhebung der Widmung und Trennung von der Hauptsache weder Eigentumserwerb noch vertragliche Pfandrechtsbegründung möglich (vgl RIS‑Justiz RS0009899, RS0003750). In neueren Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsansicht wieder ab und erachtete wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) als rechtlich möglich (vgl 3 Ob 174/01m).

7.2. Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muss nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, erfolgen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus, sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäfts und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form (RIS‑Justiz RS0009886). Daher wäre im vorliegenden Fall ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der Betriebsliegenschaft, insbesondere auch angesichts des anhängigen Aufteilungsverfahrens (vgl dazu RIS‑Justiz RS0008533, RS0111605, RS0057727, RS0057479 [T4], RS0057323) eine gesonderte Veräußerung der Zubehörsachen im Rahmen der Liquidation rechtlich möglich. Auch eine solche Aufhebung der Zubehörseigenschaft durch Veräußerung bedürfte aber nach dem Gesagten der Zustimmung beider Parteien als Liquidatoren.

8.1. Die Liquidatoren bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat (vgl RIS‑Justiz RS0062306 zu § 149 HGB aF). Ebenso entscheiden die Liquidatoren nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden (Artmann aaO § 1216d Rz 12; 3 Ob 175/01h zu §§ 146, 150 HGB aF).

8.2. Daraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall, dass die auf Verwertung des Vermögens durch die Beklagte allein abzielenden Begehren (Hauptbegehren Z 1 lit b und Eventualbegehren Z 2) schon im Hinblick auf die dargelegte Gesamtgeschäftsführungs‑ und Gesamtvertretungs-befugnis beider Parteien als Liquidatoren verfehlt sind.

9.1. Das Eventualbegehren (Z 1 lit c), das auf Verwertung des Zubehörs durch die Streitteile gemeinsam und Zuweisung der Hälfte des Verkaufserlöses an den Kläger lautet, wäre zwar mit der Gesamtgeschäftsführungs‑ und Gesamtvertretungsbefugnis der Streitteile vereinbar. Dieses Begehren sagt jedoch über die zwischen den Streitteilen strittige Frage, ob die Verwertung der gegenständlichen Fahrnisse gesondert von derjenigen der Betriebsliegenschaft zu erfolgen hat, nichts aus. Versteht man das Begehren wörtlich, so wäre damit lediglich gemeint, dass die gegenständlichen Fahrnisse irgendwann einmal (wenn auch erst gemeinsam mit der Betriebsliegenschaft) zu verwerten sein werden. Dies ist aber zwischen den Parteien nicht strittig, gehört es doch zur Aufgabe der Liquidatoren, das im Miteigentum der Gesellschafter stehende „Gesellschafts-vermögen“ zu verwerten und damit in Geld umzusetzen (zu dieser Aufgabe der Liquidatoren Artmann aaO § 1216c Rz 14 f). Diesbezüglich würde es dem Kläger am– Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehren bildenden (vgl RIS‑JustizRS0039123) – Feststellungsinteresse fehlen.

9.2. Versteht man das diesbezügliche Begehren demgegenüber dahin, dass der Kläger damit auf eine gesonderte Verwertung des Zubehörs abstellt, so wäre dieses Begehren nur dann berechtigt, wenn die Beklagte aus unsachlichen Gründen ihre Zustimmung zur gesonderten Verwertung des Zubehörs verweigerte. Dazu hat der Kläger aber nichts vorgebracht. In Anbetracht des erkennbaren schutzwürdigen Interesses, die Landwirtschaft fortzuführen und nicht zu zerschlagen, bestehen für die Qualifikation der Weigerung der Beklagten, der gesonderten Verwertung des Zubehörs zuzustimmen, auch keinerlei Anhaltspunkte. Solange zumindest möglich ist, dass die Beklagte im Aufteilungsverfahren die Ehewohnung zugesprochen erhält, wodurch sie dann schon aufgrund der räumlichen Nähe in die Lage versetzt würde, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, kann ihrer Weigerung, einer zwangsläufig auf die Zerschlagung des Betriebs hinauslaufenden gesonderten Veräußerung des Zubehörs zuzustimmen, die Berechtigung nicht von vornherein abgesprochen werden.

9.3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bedeutet dies keineswegs zwingend, dass das Zubehör nur gemeinsam mit der Liegenschaft veräußert werden könnte. Über die Art der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld entscheiden die Liquidatoren nach pflichtgemäßem Ermessen (Artmann aaO § 1216c Rz 15). Auch den Zeitpunkt der Veräußerung legen die Abwickler in eigener Verantwortung fest (Artmann aaO § 1216c Rz 15). Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig (Artmann aaO § 1216c Rz 15).

9.4. Nach herrschender Ansicht sind die Abwickler auch berechtigt, das gesamte Gesellschaftsvermögen oder das Unternehmen als Ganzes zu veräußern, wenn dies die optimale Verwertung erfordert, und zwar auch an einen einzelnen Gesellschafter (SZ 30/16; Artmann aaO § 1216c Rz 15 mwN). Soweit die Revision darauf verweist, dass in der Veräußerung des gesamten Unternehmens eine „andere Art der Auseinandersetzung“ liege, wofür mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (vgl dazu Artmann aaO § 1216a Rz 20 und § 1216c Rz 15, jeweils mwN), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Gesellschaft im vorliegenden Fall aus lediglich zwei Gesellschaftern besteht, sodass sich aus dem Erfordernis der Zustimmung beider Parteien aufgrund ihrer Eigenschaft als Liquidatoren kein Unterschied zur erforderlichen Zustimmung aller Gesellschafter ergibt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach neuerer Auffassung eine Zustimmung aller Gesellschafter zur Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann erforderlich sein soll, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde (Artmann aaO § 1216c Rz 15; ebenso zum UGB Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 149 Rz 32 unter Hinweis auf Dellinger, Liquidation 300 ff). Denn nur in diesem Fall wäre der einzelne Gesellschafter gegenüber einer Liquidation nach den §§ 1216a ff ABGB benachteiligt, sodass seine Zustimmung zur gewählten Vorgangsweise erforderlich sei (Artmann aaO § 1216c Rz 15; Dellinger, Liquidation 300 ff; Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 149 Rz 32).

10. Zusammenfassend erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

11. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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