OGH 6Ob521/85 (RS0008533)

OGH6Ob521/8514.2.1985

Rechtssatz

Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des § 95 EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.

Normen

AußStrG §235
EheG §82
EheG §95
ZPO §190 B
ZPO §190 D

6 Ob 521/85OGH14.02.1985

Veröff: EvBl 1986/6 S 19 = MietSlg 37047 = MietSlg 37807 (14)

2 Ob 660/87OGH13.10.1987
5 Ob 528/95OGH26.09.1995

Vgl auch

4 Ob 263/00fOGH14.11.2000

Vgl auch; nur: Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. (T1)

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/90

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00521_8500000_001

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