OGH 7Ob542/57 (RS0009886)

OGH7Ob542/5729.1.1958

Rechtssatz

Die Aufhebung der Zubehörqualität einer Sache muß nicht unbedingt in der Form einer Widmungsänderung erfolgen, sondern kann auch durch Veräußerung der Sache, unbeschadet deren Weiterverwendung auf der Liegenschaft, geschehen; eine Veräußerung der Zubehörsache setzt nicht eine Aufhebung der körperlichen Verbindung oder örtlichen Beziehung zur Hauptsache voraus ( entgegen SZ 20/163 ), sondern verlangt nur das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und die Einhaltung der zum Eigentumserwerb an Fahrnissen erforderlichen Form.

Normen

ABGB §294 B

7 Ob 542/57OGH29.01.1958
3 Ob 174/01mOGH19.12.2001

Beisatz: Wofür nach § 428 erste Alternative ABGB auch das Besitzkonstitut hinreicht. (T1); Veröff: SZ 74/201

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Beisatz: Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen ist auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) rechtlich möglich. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/90

Dokumentnummer

JJR_19580129_OGH0002_0070OB00542_5700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)