OGH 5Ob528/95

OGH5Ob528/9526.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm und Dr.Alois M.Leeb, Rechtsanwälte in 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 8, gegen die beklagte Partei Johanna P*****, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung (Streitwert S 794.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2.März 1995, GZ 3 R 187/94-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. September 1994, GZ 27 Cg 90/94b-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens zu behandeln.

Text

Begründung

Die am 21.3.1968 geschlossene Ehe der Streitteile, die beide österreichische Staatsbürger sind, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5.4.1993 geschieden. Dieses Urteil ist am 28.1.1994 in Rechtskraft erwachsen und wurde in der Folge auch vom österreichischen Bundesministerium für Justiz anerkannt.

Das Urteil spricht auch über die ehegüterrechtlichen Folgen der Scheidung ab; ausgespart von der Entscheidung blieb jedoch die im gleichteiligen Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft EZ *****. Diesbezüglich stellte das Bezirksgericht Zürich lediglich fest, daß die Liegenschaft samt Inventar je zur Hälfte im Miteigentum der Streitteile bleibt und daß sich die Parteien vorbehalten (haben), sich insoweit nach geltendem österreichischen Recht auseinanderzusetzen. Die Liegenschaft hat einen Einheitswert von S 695.000,--; der Schätzwert des darauf befindlichen Inventars beträgt S 99.000,--. Die natürlichen Gegebenheiten lassen eine Realteilung nicht zu.

Am 15.7.1994 hat der Kläger beim Erstgericht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** durch Zivilteilung begehrt. Diesem Begehren ist jedoch die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, daß das zwischen den Streitteilen vereinbarte und auch verbücherte wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot wegen der damit verfolgten Absicht, die Liegenschaft ungeteilt zu erhalten und sie letztlich dem gemeinsamen Sohn der Streitteile zukommen zu lassen, als Teilungshindernis iSd § 831 ABGB wirke. Die Beklagte beantragte daher die Abweisung des Teilungsbegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es dem Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd Prozeßvorbringens der Beklagten die Bedeutung eines Teilungshindernisses zumaß; das Berufungsgericht gelangte jedoch nach einer Beweiswiederholung zur Stattgebung des Teilungsbegehrens. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte brachte die ehemals in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** in die Ehe ein. Auf dieser Liegenschaft errichteten die Streitteile gemeinsam eine Fremdenpension. Als die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärte, die Pension verkaufen zu wollen, forderte dieser, "bei der Liegenschaft angeschrieben zu werden". Mit dem Vorschlag der Beklagten, die Liegenschaft dem gemeinsamen Sohn Dietmar zu übergeben, erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Hierauf entschloß sich die Beklagte, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Zureden ihrer eigenen Verwandtschaft, dem Kläger eine Liegenschaftshälfte zu übertragen. In diesem Sinne übereignete sie dem Kläger im Rahmen des am 21.5.1969 geschlossenen allgemeinen Gütergemeinschaftsvertrages unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 418 ABGB eine Hälfte dieser Liegenschaft. Die Ehegatten vereinbarten weiters die wechselseitige Einräumung eines für die Dauer der Gütergemeinschaft wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der beiden Liegenschaftshälften und kamen überein, daß im Falle einer allfälligen Ehescheidung jeder Ehegatte zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft und des vorhandenen Inventars bleiben sollte. Zwischen den Ehegatten war zwar die Rede davon, daß ihr Vermögen einmal der gemeinsame Sohn bekommen solle, doch wurde über den Zweck der wechselseitigen Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und insbesondere darüber, daß es deshalb eingeräumt werde, damit der Sohn einmal die Liegenschaft bekomme, weder vor noch bei Vertragsabschluß gesprochen. Der Kläger sagte allerdings, wenn es einmal zur Scheidung käme, müßte "vorher geteilt und nachher geschieden" werden. Ein audsrücklicher Teilungsverzicht wurde von keinem der Ehegatten abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zunächst aus, daß über einen innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG geltend gemachten Anspruch auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens zwar im außerstreitigen Verfahren entschieden werden müßte, im konkreten Fall jedoch zu Recht der streitige Rechtsweg beschritten worden sei, weil die streitgegenständliche Liegenschaft als durch die Beklagte in die Ehe eingebracht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung im Verfahren nach §§ 229 ff AußstrG unterliege.

In der Sache selbst sei von § 830 ABGB auszugehen, wonach jeder Teilhaber idR auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne. Nur wenn sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden habe, könne er vor Verlauf der Zeit nicht austreten (§ 831 ABGB). Eine solche Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft sei grundsätzlich zulässig und könne ausdrücklich oder schlüssig zustandekommen; sie beschränke - über die Hinderungsgründe des § 830 ABGB hinaus - den Teilungsanspruch oder schließe ihn aus. Eine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruches könne auch in der wechselseitigen Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes erblickt werden (vgl SZ 36/161; SZ 50/63; SZ 52/162) und bewirke, daß die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nur aus wichtigen Gründen möglich sei (SZ 50/63 ua).

Im gegenständlichen Fall habe die Einräumung und Verbücherung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes zufolge seiner Beschränkung auf die Dauer der Gütergemeinschaft offenkundig nur dazu gedient, die durch die Gütergemeinschaft begründeten Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten zu verdinglichen. Eine weitergehende Absicht der Streitteile und damit eine für die Bedeutung des Verbotes maßgebliche andere Rechtslage iS einer vom Bestand der Ehe unabhängigen Fortsetzung der Gemeinschaft, um die Erbansprüche des gemeinsamen Sohnes zu wahren, sei nicht erwiesen. Damit hindere das nach wie vor verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar auch nach der Scheidung der Ehe der Streitteile eine dem Verbot widersprechende Verfügung über die Liegenschaftsanteile (vgl 10 Ob 510/94); eine obligatorische Verpflichtung iSd § 831 ABGB liege ihm jedoch - nicht mehr - zugrunde. Zufolge der durch die Ehescheidung bewirkten Auflösung der Gütergemeinschaft sei nämlich die bereits deren Zweck entsprechende Beschränkung des Teilungsanspruches der Streitteile weggefallen. Ein weitergehender, der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu unterstellender Verbotszweck sei zwischen den Streitteilen weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden, weshalb dem Aufhebungsbegehren des Klägers kein Hindernis iSd § 831 ABGB entgegenstehe. Dafür spreche auch die Vereinbarung der Streitteile im Scheidungsverfahren, sich eine Auseinandersetzung bezüglich der streitgegenständlichen Liegenschaft vorzubehalten. Wären die Parteien davon ausgegangen, daß im Veräußerungs- und Belastungsverbot ein Teilungsverzicht zu erblicken sei, hätte es mit der Feststellung sein Bewenden haben können, daß die Liegenschaft weiterhin im Miteigentum der Streitteile bleibe.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gestellt habe.

In der jetzt vorliegenden ao Revision macht die Beklagte geltend, daß die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unter den besonderen Umständen - Einbringung in die eheliche Gütergemeinschaft, gemeinsame Errichtung eines Hauses, gemeinsamer Betrieb, einer Fremdenpension, Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes etc - als eheliches Gebrauchsvermögen zu qualifizieren sei und daher der nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG im außerstreitigen Verfahren unterliege, zumal bei Klagseinbringung die Frist des § 95 EheG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das allein stehe schon der Teilung nach § 830 ABGB entgegen. Außerdem ergebe sich ein Teilungsverbot iSd § 831 ABGB schon daraus, daß im Falle der Scheidung vereinbarungsgemäß jeder der Ehegatten Hälfteeigentümer der Liegenschaft bleiben sollte (Pkt 6 des Notariatsaktes). Diese Regelung sei verbindlich, weil sie gerade für den - mittlerweile eingetretenen - Fall einer Aufhebung der Gütergemeinschaft durch eine Ehescheidung ohne Verschuldensausspruch getroffen worden sei. Im übrigen müsse jedes, auch ohne weiteren Zusatz vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot als Teilungsverbot iSd § 831 ABGB verstanden werden. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder iS einer Wiederherstellung der erstegerichtlichen Entscheidung abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dem Kläger wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht angesprochene und jetzt in der Revision erneut relevierte Rechtsfrage, ob über den gegenständlichen Aufteilungsanspruch nicht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre, mit unzureichender Begründung verneint wurde; sie erweist sich im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch als berechtigt.

Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Teilungsklage (und damit des streitigen Verfahrens) angeführte Begründung, es gehe um eine von der Beklagten in die Ehe eingebrachte und damit nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Liegenschaft, ist für sich allein nicht tragfähig. Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zu berücksichtigen (SZ 56/42; EFSlg 51.732; EFSlg 54.546 f; EFSlg 57.324 ua). Wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt, kann die Liegenschaft in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung sogar als Ganzes in die nacheheliche Vermögensaufteilung einbezogen und der Wert des eingebrachten Bestandteils als Beitrag iSd § 83 Abs 1 EheG gewertet werden (vgl EFSlg 54.549). Der Umstand, daß die Streitteile auf dem von der Beklagten in die Ehe eingebrachten Grundstück gemeinsam ein Haus errichtet haben, kann daher sehr wohl für die Art der Vermögensauseinandersetzung von Bedeutung sein. Die Aufteilung nach §§ 81 ff EheG hat nämlich Vorrang gegenüber der Teilungsklage. Selbst wenn eine Liegenschaft nur zum Teil der außerstreitigen nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegt, ist daher der Rechtsweg für die den Rest betreffende Teilungsklage erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters zulässig (vgl SZ 54/36 ua). Eine demnach verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist nach Maßgabe des § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (JBl 1982, 264 ua); allenfalls ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Außerstreitverfahren zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmende Umstände oder bloße Wertbestimmungsfaktoren einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Liegenschaft von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters abhängen (MietSlg 37/14).

Das als Überweisungsantrag iSd § 235 AußStrG zu wertende Vorbringen der Beklagten, über den Teilungsanspruch des Klägers wäre gemäß §§ 81 ff EheG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden gewesen, zumal die in § 95 EheG festgelegte Frist für einen diesbezüglichen Antrag im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch offen gewesen sei (richtigerweise ist auf die gleich lange Frist des § 235 Abs 1 AußStrG abzustellen), erfordert daher zusätzliche Entscheidungsgrundlagen, ob die streitgegenständliche Liegenschaft - wenn auch nur zum Teil - in die gemäß §§ 81 und 82 EheG zu bildende Aufteilungsmasse fällt. Die Feststellung, daß auf der Liegenschaft eine Fremdenpension betrieben wurde, läßt den vom Kläger in der Revisionsbeantwortung gezogenen Schluß, es liege jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG vor, nicht mit ausreichender Sicherheit zu. Eine Privatzimmervermietung ist zwar als Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu qualifizieren (EFSlg 57.332 f), weil es auf die Größe des Unternehmens nicht ankommt (SZ 57/19), doch läßt sich nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht beurteilen, ob der Beherberungsbetrieb bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile fortgeführt wurde und damit die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum Unternehmen bzw die Widmung für Zwecke des Unternehmens (vgl EFSlg 48.935 ua) in diesem maßgeblichen Zeitpunkt (RZ 1991, 19/3) noch aufrecht war.

Ein Überweisungsantrag (oder auch nur die Anregung, von Amts wegen iSd § 235 AußStrG vorzugehen) kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden (§ 235 Abs 2 AußStrG iVm § 44 Abs 1 JN). Er fällt damit nicht unter das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 oder § 504 Abs 2 ZPO. Das Vorbringen der Beklagten, die streitgegenständliche Liegenschaft unterliege der nachehelichen Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 ff EheG erzwingt demnach eine Verfahrensergänzung, um die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zu prüfen. Diese Verfahrensergänzung wird zweckmäßigerweise vom Erstgericht durchzuführen sein, weil es dem noch auszuwertenden Beweismaterial näher ist. Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben könnten, daß die streitgegenständliche Liegenschaft ganz oder zum Teil in die vom Außerstreitrichter aufzuteilende Vermögensmasse fällt, wurden bereits aufgezeigt (§ 235 AußStrG).

Sollte die Liegenschaft - etwa als Unternehmenszubehör - nicht nach den Grundsätzen der §§ 81 ff EheG aufzuteilen sein, wäre aus den Gründen des Berufungsgerichtes dem Zivilteilungsbegehren des Klägers erneut stattzugeben. Gegen die diesbezüglichen Rechtsausführungen bringt nämlich die Revisionswerberin nichts Stichhältiges vor. In Wahrnehmung der Begründungserleichterung, die § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO bietet, genügt dazu der Hinweis, daß die Erforschung (und irrevisible Feststellung) der Parteienabsicht gegen das von der Beklagten angestrebte Ergebnis der Vertragsauslegung spricht, daneben aber auch der Vertragstext, der das Veräußerungs- und Belastungsverbot mit der Dauer der - inzwischen aufgehobenen - Gütergemeinschaft limitierte. Die für die streitgegenständliche Liegenschaft in Aussicht genommene Fortsetzung der Gütergemeinschaft als schlichte Miteigentumsgemeinschaft bedeutet noch keinen Verzicht auf den gesetzlichen Teilungsanspruch. Daß schließlich jedes Veräußerungs- und Belastungsverbot ein Teilungsverbot iSd § 831 ABGB einschließe, trifft nicht zu, wie sich mit dem bereits vom Berufungsgericht verwendeten Argument ("kann ein Teilungshindernis begründen" in SZ 52/162 ua) begründen läßt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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