European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00107.16F.0824.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist diese als nicht zulässig zurückzuweisen, was wie folgt zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionswerberin hält daran fest, es sei gegenüber der in der Schweiz ansässigen Casinobetreiberin trotz der Zustellung von Exekutionsbewilligung und Zahlungsverbot im Postweg in der Schweiz zu keiner wirksamen Forderungspfändung gekommen. Das Berufungsgericht ließ die Frage der allgemeinen Rechtswirksamkeit der Forderungspfändung ausdrücklich offen und bejahte – für den Fall eines wirksamen Pfandrechts – die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Pfandrechts als inkongruente Sicherstellung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO. Die Konsequenz daraus ist die relative Unwirksamkeit des Pfandrechts den Insolvenzgläubigern gegenüber (§ 27 IO; RIS‑Justiz RS0064454). Beide Argumentationslinien führen daher zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass das Pfandrecht jedenfalls gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam ist und deshalb einer Anfechtung der späteren Zahlung nicht im Wege steht. Für den vorliegenden Anfechtungsprozess bedarf es daher keiner Klärung der Rechtsfrage, ob das Forderungspfandrecht wirksam begründet wurde. Ihre fehlende Präjudizialität steht somit der Qualifizierung als erhebliche Rechtsfrage entgegen (RIS‑Justiz RS0088931).
2. Auch der Mängelrüge in der Revision fehlt die Grundlage. Sie beanstandet die Nichtbehandlung der Beweisrüge (mit der fehlende [!] Feststellungen gefordert wurden), wirft dem Berufungsgericht aber gleichzeitig vor, es hätte wegen fehlender entscheidungswesentlicher Feststellungen mit einer Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung an die erste Instanz zwecks Verfahrensergänzung vorgehen müssen (was die mögliche Konsequenz sekundärer Feststellungsmängel wäre).
Soweit in der Revision angesprochen, machte die Beklagte in ihrer Berufung unter dem unzutreffenden Titel einer Tatsachenrüge tatsächlich sekundäre Feststellungsmängel geltend, die unter den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu subsumieren sind. Da das Berufungsgericht daher zutreffend davon ausging, dass keine (ordnungsgemäß ausgeführte) Beweisrüge erhoben wurde, erübrigte sich deren weitere Behandlung und konnte dadurch auch kein Verfahrensmangel begründet werden.
3. Mit der Frage, ob ausreichende Feststellungen vorliegen, die die Beurteilung einer Begünstigungsabsicht des Schuldners zuzulassen, hat sich das Berufungsgericht ohnehin auseinandergesetzt.
3.1. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision lassen die Rechtsansicht der Beklagten erkennen, die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 2 und 3 IO könnten nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn ausdrücklich feststehe, dass der Schuldner mit Begünstigungsabsicht gehandelt habe. Das trifft jedoch nicht zu.
3.2. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sich in der Judikatur wiederholt die Aussage findet, die Feststellung der Begünstigungsabsicht sei eine Tatsachenfeststellung (RIS‑Justiz RS0064481). Dieser „Stehsatz“ bedarf allerdings folgender Klarstellung: Es entspricht der herrschender Ansicht, dass der Beweis der Begünstigungsabsicht erbracht ist, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen (RIS‑Justiz RS0064365); ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage (1 Ob 45/03d = RIS‑Justiz RS0118976; König , Anfechtung 5 Rz 10/145 und 7/32; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger I 4 § 30 KO Rz 48 und § 28 Rz 16; vgl RIS‑Justiz RS0064178 [zur Benachteiligungsabsicht]).
Daraus ergibt sich, dass zwar eine Feststellung, der Schuldner habe gehandelt, um den Anfechtungsgegner gegenüber anderen Gläubigern zu begünstigen, zweifellos zulässig ist; mit Rücksicht darauf, dass es dabei um innere, subjektive Elemente des Tatbestands geht, kann es aber auch ausreichend sein, (nur) jene Umstände festzustellen, die Rückschlüsse auf die Absichten und den Willen des Schuldners zulassen.
3.3. Letzterem wurde hier entsprochen, weil das Erstgericht umfangreiche Feststellungen zur finanziellen Situation des Schuldners trotz Zustandekommens des Vergleichs mit der Casinobetreiberin sowie (jeweils bezogen auf den damaligen Zeitpunkt) zu seinen Kenntnissen, zu seinem Vorgehen, zu seinen Beweggründen und zu seinen Erwartungen traf (Ersturteil S 16 3. Absatz). Diese Feststellungen blieben, wie das Berufungsgericht zutreffend betonte, von der Beklagten in ihrer Berufung unbekämpft und waren deshalb der rechtlichen Beurteilung, ob der Schuldner mit Begünstigungsabsicht handelte, zugrunde zu legen.
Der Vorwurf sekundärer Feststellungsmängel zur Begünstigungsabsicht des Schuldners ist daher verfehlt.
3.4. Das Berufungsgericht begründete das Vorliegen von Begünstigungsabsicht des Schuldners bei der angefochtenen Zahlung zusammengefasst damit, dass er sich seiner materiellen Insolvenz bewusst war, dennoch aber ua die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern bewusst bevorzugte. Es steht auch fest, dass der Schuldner mit dem Scheitern eines (dennoch) von ihm erhofften außergerichtlichen Ausgleichs rechnete. Schließlich entspricht auch dem sogenannten „Musterverhalten“, dass ein Schuldner besonders „lästige“ Gläubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursanträge zu befürchten sind, bevorzugt befriedigt; dann liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe oder ist sogar offenkundig (3 Ob 99/10w mwN). Auch die Beklagte war aus der Sicht des Schuldners eine Gläubigerin in diesem Sinn, nicht nur weil sie eine Forderungsexekution gegen ihn betrieb, sondern weil er ihre Zustimmung zur Einstellung dieser Exekution durch Teilzahlung ihrer Forderung „erkaufen“ musste, um den Vergleichsbetrag lukrieren zu können. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht zweifelhaft sein, dass der Wille des Schuldners – jedenfalls als ausreichender dolus eventualis – darauf gerichtet war, zumindestens einen Gläubiger mit der (teilweisen) Deckung vor anderen zu bevorzugen (3 Ob 99/10w = SZ 2011/2; RIS‑Justiz RS0064495; RS0064394 [T1]). Nach den Feststellungen zur zu erwartenden Insolvenzquote von „bis zu“ 20 % und zur Anmeldung von fast 200.000 EUR durch die Beklagte ergibt sich der ihr bei Gläubigergleichbehandlung zustehende Betrag mit etwa 40.000 EUR, sodass er mit den gezahlten 90.000 EUR weit überschritten wurde.
3.5. Die Beklagte setzt sich mit den Überlegungen des Berufungsgerichts nicht konkret auseinander, sondern führt nur ins Treffen, der Schuldner habe die angefochtene Zahlung von 90.000 EUR quasi als Kaufpreis für die Ermöglichung des Vergleichs bezahlt und die Mitwirkung der Beklagten an der Herbeiführung des Vergleichs habe die Vermögenssituation des Schuldners verbessert. Seine Begünstigungsabsicht sei daher ausgeschlossen.
Es entspricht herrschender Ansicht, dass Begünstigungsabsicht nicht ein besonderes Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner voraussetzt, sondern auch dann vorliegt, wenn (auch bloß konkret drohende) Klagen und/oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung oder Befriedigung (sog Druckzahlungen) hintangehalten werden sollen. Sie ist ebenso gegeben, wenn der spätere Insolvenzschuldner von einem ihm seitens des Gläubigers drohenden Straf‑ oder Konkursverfahrens befreit werden sollte ( König , Anfechtung 5 Rz 10/133 mwN; RIS‑Justiz RS0064495; RS0064611; RS0064475). Die damals für den Schuldner bestehende Drucksituation vermag an seiner Begünstigungsabsicht daher nichts zu ändern.
Es mag sein, dass der Abschluss des Vergleichs mit der Casinobetreiberin die Vermögenssituation des Schuldners verbesserte; dieser Umstand beseitigt aber die mit dem lukrierten Geld vorgenommene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht.
3.6. Die Annahme der Begünstigungsabsicht des Schuldners bildet somit keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts.
4. Jedenfalls vertretbar hat es auch die schuldlose Unkenntnis der Beklagten von der Begünstigungsabsicht des Schuldners verneint.
4.1. Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Schuldners rechtfertigen (3 Ob 99/10w; RIS‑Justiz RS0086362 zu § 31 KO). Leichte Fahrlässigkeit genügt (RIS‑Justiz RS0064379; RS0064672 [zu § 31 Abs 1 Z 2 KO]; 3 Ob 99/10w; Rebernig in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 30 Rz 144). Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, in dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befassten Personen entscheidet (RIS‑Justiz RS0064794). Dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden (10 Ob 395/01p = RIS‑Justiz RS0064672 [T7]). Die Prüfung der Frage, welche Nachforschungen im Einzelnen notwendig und zweckmäßig, also vom Anfechtungsgegner anzustellen gewesen wären, um beurteilen zu können, ob dem Anfechtungsgegner die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners anzulasten ist, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf, hängt doch die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (1 Ob 267/01y = RIS‑Justiz RS0042837 [T3]; RS0101976 [T1]).
4.2. Das Berufungsgericht verwies darauf, dass der Schuldner jahrelang die seit November 2010 titulierte Forderung von 165.411,06 EUR sA nicht bediente, weil er – was die Beklagte wusste – dazu nicht in der Lage war. Aus dem Strafverfahren gegen den Schuldner, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen habe, müsse sie Kenntnis gehabt haben, dass der Schuldner im Juli 2013 wegen eines Schadensbetrags von mehr als 800.000 EUR verurteilt worden sei. Weiters habe sie Kenntnis davon besitzen müssen, dass der Schuldner gegen die Casinobetreiberin eine Klage über etwa 1,6 Mio EUR erhoben habe, deren Erledigung im Vergleichsweg angestanden sei, wobei die Einstellung des von der Beklagten geführten Exekutionsverfahrens zur Vergleichsbedingung gemacht worden sei. Somit habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass sie durch die Zahlung wegen der von der Casinobetreiberin als Bedingung für einen Vergleichsabschluss genannten Einstellung des Exekutionsverfahrens vom Schuldner gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt behandelt worden sei. Für die Beklagte sei bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand gelegen, dass, wenn schon sie, deren Zustimmung für den Vergleichsabschluss mit der Prozessgegnerin unabdingbar gewesen sei, einen Forderungsnachlass von rund der Hälfte in Kauf zu nehmen gehabt habe, umso eher andere Gläubiger (noch) weniger erhalten würden als sie, was tatsächlich nach den Feststellungen auch der Fall gewesen sei.
4.3. Die Beklagte geht in der Revision auch auf diese Begründung nicht näher ein. Sie verweist im Wesentlichen nur darauf, dass sie von einer allfälligen Begünstigungsabsicht des Schuldners keine Kenntnis haben konnte, weil sie nicht einmal wissen habe können, ob der Schuldner nach dem Vergleich noch zahlungsunfähig gewesen sei; wegen des Stillschweigens über den Vergleichsinhalt sei völlig unklar gewesen, welche Summe er erhalten und welche Gesamtverbindlichkeiten er gehabt habe.
4.4. Dem ist vorweg zu erwidern,
dass Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners für die Anfechtung nach § 30 IO gar nicht erforderlich ist (RIS‑Justiz RS0064601 [T1]).
Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner – etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten – Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten (RIS‑Justiz RS0120314).
Nach König (Anfechtung 5 Rz 10/148 mwN) liegt ein wichtiges Indiz für verschuldete Unkenntnis der Begünstigungsabsicht beim Anfechtungsgegner auch vor, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) des Schuldners und von dessen Kenntnis darüber weiß oder zumindest wissen muss.
4.5. Die Beklagte musste ungeachtet des mit der Casinobetreiberin erzielten Vergleichs zumindestens von einer weiter bestehenden akuten Insolvenzgefahr beim Schuldner ausgehen.
Mit der Argumentation, sie habe im Februar/März 2014 nicht wissen können, ob der Schuldner trotz des Vergleichs mit der Casinobetreiberin „noch“ zahlungsunfähig gewesen sei, gesteht sie implizit zu, dass ihr dessen tatsächlich bestehende materielle Insolvenz bis dahin bewusst war, womit die Überlegungen des Berufungsgerichts übereinstimmen. Wenn sie trotz dieses vom Schuldner abgeschlossenen Vergleichs nur etwa 50 % ihrer Forderung bezahlt erhielt, obwohl der Schuldner ihre Zustimmung zur Einstellung der Exekution benötigte, durfte sie keinesfalls davon ausgehen, der Vergleich habe den Schuldner in die Lage versetzt, nunmehr alle seine fälligen Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Vielmehr musste sie annehmen, seine Zahlungsunfähigkeit bestehe weiter, wenn auch mit geringerem Gesamtschuldenstand. Für diese Erkenntnis bedurfte es angesichts der angesprochenen Umstände keiner Information über den Inhalt des Vergleichs mit der Casinobetreiberin. Das im Vergleich vereinbarte Stillschweigen über seinen Inhalt wäre überdies der naheliegendsten Erkundigungsmaßnahme, nämlich der Befragung des Schuldners (oder seines Vertreters), ob ihm die Vergleichszahlung die Befriedigung aller seiner fälligen Verbindlichkeiten ermöglicht, nicht entgegen gestanden. Selbst wenn man der Beklagten fehlende Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung der 90.000 EUR zubilligen würde, wäre ihr diese Unkenntnis somit vorwerfbar.
4.6. Schon dieser Vorwurf indiziert die verschuldete Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht des Schuldners. Dazu kommt aber noch der vom Berufungsgericht angesprochene Umstand einer der Beklagten bekannten Drucksituation des Schuldners, der von ihr die Zustimmung zur Einstellung der Forderungsexekution erlangen musste, um die Vergleichszahlung der Casinobetreiberin lukrieren zu können. Dass er zur Erreichung dieser Zahlung bereit sein werde, jene Gläubigerin bevorzugt zu behandeln, auf deren Zustimmung (als Voraussetzungen dafür) er angewiesen war, liegt auf der Hand. Damit waren der Beklagten genügend verdächtige Umstände bekannt bzw mussten ihr bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Schuldners verlangen.
4.7. Somit ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten sei der Nachweis der eigenen schuldlosen Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners nicht gelungen, jedenfalls vertretbar.
5. Die Verknüpfung der Zahlung mit der Zustimmung zur Einstellung der Exekution führt auch nicht zum Vorliegen eines Zug‑um‑Zug‑Geschäfts.
Ein Zug-um-Zug-Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftspartner nur das erhält, was ihm aufgrund der mit dem späteren Insolvenzschuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis zu begründen ( König , Anfechtung 5 Rz 10/3; 3 Ob 246/09m mwN).
Bei der Prüfung des Zug‑um‑Zug‑Leistungsaustausches ist auf den zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen bzw darauf, ob ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt (3 Ob 168/11v; König Rz 10/6 f mwN; Rebernig in Konecny/Schubert § 30 Rz 59 mwN). Ist die angefochtene Zahlung nicht für noch zu erbringende Leistungen, sondern zur Tilgung einer schon vorher entstandenen Schuld bestimmt gewesen, dann schließt das ein Zug‑um‑Zug‑Geschäft aus (3 Ob 1537/92 = RIS‑Justiz RS0064426 [T10]).
Die Zahlung von 90.000 EUR im März 2014 zwecks Tilgung der spätestens mit dem Vergleichsabschluss im November 2010 entstandenen Verbindlichkeit des Schuldners war weder an eine Zustimmungserklärung noch an eine sonstige Gegenleistung der Beklagten gebunden. Dies steht der Annahme eines Zug‑um‑Zug‑Geschäfts von vornherein entgegen. Die nachträgliche Verknüpfung einer Teilzahlung auf die seit Jahren bestehende Schuld mit einer von der Beklagten abzugebenden Zustimmungserklärung kann weder einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bei der Begründung des Schuldverhältnisses begründen, noch vermag sie den erforderlichen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung (Zustimmung) und Gegenleistung (Zahlung) herzustellen.
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