Rechtssatz
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (ÖBA 1990,948 ua); dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel.
8 Ob 1502/96 | OGH | 23.05.1996 |
Auch; Beisatz: Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, ist eine revisible Rechtsfrage. (T2) |
4 Ob 2294/96y | OGH | 15.10.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Feststellung, daß dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt war, gehört nur zum Tatsachenbereich. (T3) |
9 Ob 337/00z | OGH | 28.02.2001 |
nur: Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich. (T4); Beisatz: Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch die Beklagte vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00541_9100000_002
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