OGH 5Ob310/76 (RS0064426)

OGH5Ob310/7622.11.2017

Rechtssatz

Sowohl § 30 Abs 1 Z 1 als auch § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, dass sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht auf Grund weiterer Sachverhaltsmerkmale ein anderer Tatbestand der Konkursanfechtung erfüllt wird.

Normen

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

5 Ob 310/76OGH26.04.1977

Veröff: SZ 50/57

4 Ob 561/77OGH06.12.1977

Beisatz: Andernfalls wäre der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen. (T1)

5 Ob 687/77OGH30.05.1978

nur: § 30 Abs 1 Z 1 KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T2) Beisatz: Letzteres gilt auch bei einem gewissen zeitlichen Zusammenhang. (T3)

1 Ob 747/78OGH30.03.1979

Auch

7 Ob 546/81OGH19.03.1981
7 Ob 531/84OGH22.03.1984

Auch; Beisatz: Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. Solche Rechtsgeschäfte sind in ihrer Gänze nur nach dem zweiten Fall als "nachteiliges Rechtsgeschäft" anfechtbar. (T4) Veröff: EvBl 1985/93 S 469 = RdW 1985,43

4 Ob 559/83OGH08.05.1984

Beisatz: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar. (T5) Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242

3 Ob 575/86OGH24.09.1986

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186

3 Ob 514/86OGH17.12.1986

Auch; Beis wie T4 nur: Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. (T6) Beis wie T5; Veröff: RdW 1987,124

1 Ob 655/86OGH03.12.1986

nur: § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T7) Beis wie T5

3 Ob 573/86OGH18.03.1987

Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 2 und Z 3 KO. (T8) Veröff: WBl 1987,157

4 Ob 514/88OGH26.04.1988

nur T2; Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78

1 Ob 508/89OGH05.07.1989

nur T7; Beis wie T5

3 Ob 612/89OGH07.02.1990

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86

3 Ob 573/90OGH27.06.1990

Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht anfechtbar. (T9)

8 Ob 545/91OGH06.06.1991

nur T2; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838

3 Ob 1537/92OGH07.07.1992

Vgl auch; Beisatz: Ist die angefochtene Zahlung nicht für noch zu erbringende Leistungen, sondern zur Tilgung einer schon vorher entstandenen Schuld bestimmt gewesen, dann schließt dies ein Zug - um - Zug - Geschäft aus. (T10)

8 Ob 17/94OGH16.06.1994

nur T2; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Auch die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen und die entsprechen dieser Zusage jeweils eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung stellt ein derartiges anfechtungsfestes Zug - um - Zug - Geschäft dar. (T11)

2 Ob 594/93OGH25.08.1993

nur T7

4 Ob 1534/95OGH07.03.1995

Auch; Beisatz: Sozialversicherungsbeiträgen fehlt der für Zug - um - Zug - Geschäfte essentielle Leistungsaustausch. (T12)

6 Ob 101/97iOGH19.06.1997
1 Ob 337/97hOGH24.02.1998

Vgl auch; Beis wie T12

2 Ob 140/99yOGH27.05.1999

Vgl auch; Beis wie T9

2 Ob 302/99xOGH04.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T13); Veröff: SZ 72/167

2 Ob 273/98fOGH26.05.2000

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Kontokorrentkredit. (T14); Veröff: SZ 73/182

6 Ob 300/00mOGH14.12.2000

Auch; nur T7; Beisatz: Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus. (T15); Beisatz: Für den Zug-um-Zug-Charakter der angefochtenen Zahlung isst der Anfechtungsgegner beweispflichtig. (T16)

6 Ob 339/00xOGH06.06.2001

Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 74/101

7 Ob 15/02kOGH11.02.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Ebensowenig stellt die Leistung der vom Dienstgeber gemäß § 21 BUAG an die BUAK zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn eine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T17); Veröff: SZ 2002/19

6 Ob 17/02xOGH12.12.2002

Auch; Beis wie T9

4 Ob 91/06wOGH12.07.2006

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8

9 Ob 52/06xOGH28.03.2007
3 Ob 232/08aOGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91 = SZ 64/73). (T18); Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T19); Veröff: SZ 2009/36

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

Veröff: SZ 2010/25

3 Ob 8/10pOGH28.04.2010
3 Ob 168/11vOGH18.01.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T6

3 Ob 107/16fOGH24.08.2016

Auch; Beis wie T10

3 Ob 204/17xOGH22.11.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19770426_OGH0002_0050OB00310_7600000_001

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