Rechtssatz
Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
7 Ob 2278/96t | OGH | 18.12.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin. (T1) |
6 Ob 153/99i | OGH | 15.07.1999 |
Auch; Beisatz: Wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. (T2) |
8 Ob 286/99p | OGH | 25.11.1999 |
Auch; Beisatz: Die sich für den Widerstreitsachwalter ergebende Sorgfaltspflicht ist eine Frage des Einzelfalles. (T3) |
1 Ob 136/03m | OGH | 01.07.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist einzelfallbezogen. (T4) |
6 Ob 127/07f | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit. (T5) |
8 Ob 98/07f | OGH | 18.10.2007 |
Beisatz: Ob eine dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T6) |
3 Ob 96/16p | OGH | 24.08.2016 |
Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Fragen, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen und wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0080OB01502_9600000_001
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