Rechtssatz
Feststellung der Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine tatsächliche Feststellung (so schon SZ 7/352); dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner diese Absicht des Schuldners bekannt sein mußte (so schon EvBl 1959/101).
1 Ob 39/69 | OGH | 07.03.1969 |
Veröff: EvBl 1969/329 S 497 |
6 Ob 767/80 | OGH | 05.03.1981 |
nur: Feststellung der Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine tatsächliche Feststellung. (T1) |
4 Ob 2328/96y | OGH | 12.11.1996 |
nur: Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner diese Absicht des Schuldners bekannt sein mußte. (T2) Beisatz: Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren. (T3) |
6 Ob 37/01m | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anfechtungskläger ist für alle jene Umstände beweispflichtig, die den Schluss rechtfertigen, die Begünstigungsabsicht hätte dem Anfechtungsgegner bekannt sein müssen. (T4) Beisatz: Ein "Wissenmüssen" ist dem Anfechtungsgegner dann anzulasten, wenn seine Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wozu schon leichte Fahrlässigkeit genügt. (T5) |
3 Ob 107/16f | OGH | 24.08.2016 |
Auch; Beisatz: Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0050OB00088_6800000_002
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