OGH 1Ob156/05f (RS0120314)

OGH1Ob156/05f24.8.2016

Rechtssatz

Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten - Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten.

Normen

KO §30 Abs1 Z3

1 Ob 156/05fOGH18.10.2005

Veröff: SZ 2005/146

3 Ob 99/10wOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt, ist auch das fahrlässige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. (T1);<br/>Veröff: SZ 2011/2

3 Ob 107/16fOGH24.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0010OB00156_05F0000_003

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