OGH 5Ob237/15m

OGH5Ob237/15m21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Berichtigung des Grundbuchs ob der EZ 32 GB ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der W***** T*****-S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. September 2015, AZ 22 R 222/15a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Juni 2015, TZ 3939/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00237.15M.1221.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Ob der Liegenschaft EZ 32 GB *****, zu deren Gutsbestand ua die GST-NR 679/1, 680 und 686/1 gehör(t)en, war zu C-LNR 11a die Dienstbarkeit des Nichtverbauens und der Nichtbepflanzung auf GST-NR 679/1, 680 und 686/1 gemäß Punkt 7 des Übergabsvertrags vom 7. 5. 1969 für GST-NR 686/5 (der EZ 320 desselben Grundbuchs) einverleibt.

Über Antrag der Liegenschaftseigentümerin und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin sowie der Erwerberin Anna L***** bewilligte das Bezirksgericht Mondsee mit Beschluss vom 8. 10. 2003, TZ 1993/03, ua die Teilung des GST-NR 686/1 in sich und das GST-NR 686/12, im Rang TZ 740/2003 die lastenfreie Abschreibung von Teilfläche „1“ aus GST‑NR 686/1 (zur EZ 231 zur Einbeziehung in GST‑NR 686/2), von GST‑NR 680 (und Eröffnung der neuen EZ 689 hiefür unter Mitübertragung der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft hinsichtlich GST‑NR 680) sowie von GST‑NR 686/12 (und Eröffnung der neuen EZ 690 hiefür) und weiters zufolge Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung des GST‑NR 680 im durchgeführten Aufforderungsverfahren gemäß § 136 GBG die Löschung der in C‑LNR 11a eingetragenen Dienstbarkeit des Nichtverbauens und der Nichtbepflanzung für GST‑NR 686/5 jedoch nur in Ansehung des (auch) belasteten GST‑NR 680.

Beim Vollzug dieses Beschlusses wurde ‑ offensichtlich irrtümlich ‑ das dienende GST‑NR 686/1, hinsichtlich dessen im Beschluss lediglich die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche bewilligt worden war, in C‑LNR 11a in das ‑ nicht zum Gutsbestand gehörende ‑ GST‑NR 686/11 geändert. Im Bucheintrag zu C‑LNR 11a waren danach als dienende Grundstücke die GST‑NR 679/1 und 686/11 (anstatt richtig: 686/1) angegeben.

Im Rang nachfolgend wurden dann ob der EZ 32 Pfandrechte und zwar für die O***** AG bis zum Höchstbetrag von 4.940.000 EUR sowie für die R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, nämlich bis zum Höchstbetrag von 150.000 EUR zu TZ 140/2004, bis zum Höchstbetrag von 100.000 EUR zu TZ 2990/2004, bis zum Höchstbetrag von 200.000 EUR zu TZ 292/2009 und bis zum Höchstbetrag von 1.200.000 EUR zu TZ 20156/2012 einverleibt.

Der Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 320, welches aus dem herrschenden GST‑NR 686/5 besteht, brachte am 7. 5. 2015 beim Erstgericht vor, dass in der EZ 32 bei der Dienstbarkeit C-LNR 11a das GST-NR 686/1 als dienendes Grundstück nicht mehr aufscheine.

Das Erstgericht ordnete mit seinem Beschluss in der EZ 32 gemäß § 104 GBG ‑ ohne Vernehmung der Beteiligten ‑ die Berichtigung der Eintragung C-LNR 11a in „Dienstbarkeit des Nichtverbauens und der Nichtbepflanzung auf Gst 679/1 686/1 gem Pkt 7 Übergabsvertrag 1969-05-07 für Gst 686/5“ an. Es begründete dies damit, dass zu TZ 1993/2003 offensichtlich irrtümlich das dienende Grundstück 686/1 in 686/11 geändert worden sei. Es gehe aus der Grundbucheintragung in Zusammenhalt mit der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hervor, dass anstelle des nicht zum Gutsbestand der Einlage gehörenden GST-NR 686/11 das GST-NR 686/1 dienendes Gut sei.

Diesen Beschluss stellte das Erstgericht ua den Pfandgläubigern zu, die allerdings keine Rechtsmittel ergriffen. Allein die Liegenschaftseigentümerin erhob Rekurs.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Liegenschaftseigentümerin nicht Folge. Es war rechtlich der Ansicht, das Erstgericht habe zutreffend das Vorliegen eines Fehlers iSd § 104 Abs 3 GBG angenommen, der grundsätzlich einer Berichtigung nach dieser Gesetzestelle zugänglich sei. Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setze eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen habe oder ein nachträglicher Rechtserwerb vorliege, bei dem der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend gewirkt habe. Ob das Erstgericht iSd § 104 Abs 3 GBG verpflichtet gewesen wäre, die von der Liegenschaftseigentümerin bezeichnete Pfandgläubigerin vor Erlassung des Berichtigungsbeschlusses anzuhören, bedürfe keiner Erörterung, zumal der angefochtene Beschluss der Pfandgläubigerin zugestellt, von dieser aber nicht bekämpft worden sei. Eine Beschwer der Rekurswerberin sei insoweit nicht zu erkennen. Ein Einverständnis der Rekurswerberin zur Vornahme der Berichtigung sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen, zumal sie nicht nachträglich das Eigentumsrecht an der belasteten Liegenschaft erworben habe und ihr somit schon aus rechtlichen Gründen kein Vertrauensschutz zugute kommen könne. Dazu komme, dass der Beschluss, bei dessen Vollzug der vom Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte Fehler geschehen sei (auch) auf Antrag der Rekurswerberin selbst ergangen ist. In diesem Fall könne die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen der betroffenen Liegenschaftseigentümerin angeordnet werden. Dem Rekurs müsse daher ein Erfolg versagt bleiben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers gemäß § 104 Abs 3 GBG eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur existiere, an welche sich das Rekursgericht bei seiner Entscheidung gehalten habe, und sich die Liegenschaftseigentümerin mangels eines nachträglichen Rechtserwerbs unzweifelhaft nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem primär auf ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs Folge geben werde. Hilfsweise stellt die Liegenschaftseigentümerin auch einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (5 Ob 9/60 SZ 33/10 = EvBl 1960/120, 215 = RZ 1960, 102 [unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Vorentscheidung 1 Ob 621/53 SZ 26/224]) und entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts auch zulässig, weil der Oberste Gerichtshof eine vergleichbare Fallkonstellation, der über den Einzelfall hinaus praktische Bedeutung zukommt, bislang nicht beurteilt hat; er ist aber nicht berechtigt.

Die Liegenschaftseigentümerin macht in ihrem Revisionsrekurs ‑ zusammengefasst ‑ geltend, dass die Beschlussfassung des Erstgerichts contra legem ohne Einvernahme der Beteiligten erfolgt sei. Dieser Fehler werde auch nicht durch die Beschlusszustellung an jene Beteiligten geheilt, in deren bücherliche Rechte durch die Berichtigung eingegriffen worden sei. Die Beschwer der Liegenschaftseigentümerin liege in deren Beziehung zu den Pfandgläubigern, die sich mit den bestellten Sicherheiten zufrieden gegeben hätten und die nunmehr entwertet seien.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Gemäß § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler nur im Auftrag des Grundbuchgerichts berichtigt werden; es hat, wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen konnte, die Beteiligten zu vernehmen. Die Einleitung des Verfahrens ist auf dem Blatt, wo die fehlerhafte Eintragung vollzogen worden ist, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass spätere Eintragungen der Berichtigung des Fehlers nicht entgegenstehen. Sie ist nach Rechtskraft des über den wahrgenommenen Fehler ergangenen Beschlusses von Amts wegen zu löschen.

1.2. Historisch richtet sich § 104 Abs 3 GBG gegen Fehler des Grundbuchführers beim Vollzug des vom Rechtspfleger erlassenen Beschlusses ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 104 GBG Rz 2). Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ist daher zunächst, dass die betreffende Eintragung im Grundbuch mit dem Inhalt des die Eintragung anordnenden richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt (RIS-Justiz RS0060702). Die Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG kommt also nur dann in Frage, wenn etwas anderes eingetragen, als angeordnet (5 Ob 236/08d) oder die angeordnete Eintragung nicht vollzogen (5 Ob 128/10z NZ 2011/772 [GBSlg] [ Hoyer ]) wurde. Bei einer fehlerhaften Urkunde oder bei einer Fehlerhaftigkeit des die Eintragung anordnenden Beschlusses liegt dagegen keine fehlerhafte Eintragung iSd § 104 GBG vor (5 Ob 236/08d).

1.3. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass das Erstgericht mit seinem Beschluss tatsächlich iSd§ 104 GBG einen Vollzugsfehler berichtigt hat, weil das Bezirksgericht Mondsee die tatsächlich erfolgte Eintragung (GST‑NR 686/1 statt GST‑NR 686/11) mit dem seinerzeitigen Bewilligungsbeschluss vom 8. 10. 2003, TZ 1993/03, nicht angeordnet hatte.

1.4. Es ist im Revisionsrekursverfahren ‑ mit Recht ‑ auch nicht strittig, dass die berichtigte Eintragung dem seinerzeitigen Bewilligungsbeschluss sowie seinen Eintragungsgrundlagen und damit insoweit der materiellen Rechtslage entspricht.

2. Die unrichtige Eintragung hat hier darin bestanden, dass nach dem Vollzugsfehler sub C-LNR 11a bei der Dienstbarkeit des Nichtverbauens und der Nichtbepflanzung nicht (auch) das GST‑NR 686/1, sondern stattdessen ein (nicht zum Gutsbestand gehörendes und dort auch nicht ausgewiesenes) GST-NR 686/11 als belastetes Grundstück angeführt war. Dieser Vollzugsfehler hat in der Folge auch insoweit „Rechtswirkungen“ gezeitigt, als im Rang nachfolgend vor der vom Erstgericht vorgenommenen Berichtigung oben bereits angeführte Pfandrechte einverleibt worden sind.

3.1. Es liegt Rechtsprechung vor, wonach die Berichtigung einer Eintragung ohne Einverständnis der Beteiligten nicht möglich sei, wenn diese Berichtigung bereits Rechtsfolgen nach sich gezogen habe (1 Ob 621/53 SZ 26/224; 5 Ob 17/94 SZ 67/13). Aus dem Gesetz kann diese Rechtsansicht freilich nicht (unmittelbar) abgeleitet werden, sieht doch § 104 Abs 3 GBG insoweit nur vor, dass das Gericht, wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen hat.

3.2. Begreift man diese Regelung als verfahrensrechtliche Anordnung, die die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorsieht, dann wird ein insoweit vorgelegener Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dadurch behoben, dass für die davon betroffene Partei die Gelegenheit bestand, im Rekurs bzw im Revisionsrekurs zu den maßgeblichen Fragen Stellung zu nehmen bzw den eigenen Standpunkt zu vertreten (RIS‑Justiz RS0006057 [T1, T19]; vgl auch 5 Ob 87/14a) und danach keine Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung mehr besteht ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 15 Rz 26 mzN). Die Liegenschaftseigentümerin hat die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren zu den Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG Stellung zu nehmen, auch tatsächlich wahrgenommen. Einen Bedarf nach Klärung von Tatfragen besteht danach aber nicht und auch die Liegenschaftseigentümerin zeigt einen solchen nicht auf. Eine entscheidungsrelevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Liegenschaftseigentümerin liegt somit nicht vor.

3.3. Das Erstgericht hat seinen Berichtigungsbeschluss auch den Pfandgläubigern zugestellt. Diese habe kein Rechtsmittel erhoben. Auch ein allfälliger Mangel des rechtlichen Gehörs der Pfandgläubiger ist somit geheilt (vgl RIS-Justiz RS0006057 [T17 und T18]).

4.1. Unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG zulässig ist, regelt diese Bestimmung nicht. Grundsätzlich dient § 104 Abs 3 GBG dazu, einen Vollzugsfehler zu beseitigen und einen richtigen, nämlich dem Bewilligungsbeschluss entsprechende Bucheintragung herzustellen.

4.2. Die in der bisherigen Rechtsprechung vorgesehenen Beschränkungen der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbucheintragungen nach § 104 Abs 3 GBG bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat (5 Ob 35/06t; 5 Ob 236/08d; 5 Ob 78/13a). Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchstand nicht nachträglich wirkungslos machen können (5 Ob 35/06t). Erschwert werden soll daher die Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte“, für den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde (5 Ob 236/08d). Demgegenüber soll aber eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG bei einem nachträglichen Rechtserwerb zulässig sein, bei dem der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte (5 Ob 78/13a mwN). Die Berichtigung gegen den Willen des Eingetragenen darf also nur nicht mit einem mittlerweile eingetragenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs kollidieren (5 Ob 128/10z NZ 2011/772 [GBSlg][ Hoyer ]).

4.3. Die Liegenschaftseigentümerin hat selbst nach dem Vollzugsfehler kein bücherliches Recht im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs erworben. Deshalb hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, dass hier zur Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG das Einverständnis der Liegenschaftseigentümerin nicht erforderlich war.

5.1. Die Liegenschaftseigentümerin ist letztlich auch nicht berechtigt, allfällige Einwände, die den Pfandgläubigern gegen die Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG zugestanden sein könnten, von diesen im Rechtsmittelverfahren aber nicht geltend gemacht wurden, mit ihrem Rechtsmittel wahrzunehmen. Zur Geltendmachung einer allfälligen Verletzung von Rechten Dritter fehlt nämlich der Liegenschaftseigentümerin, die die Eintragung ‑ mit dem berichtigten Inhalt ‑ seinerzeit selbst begehrt hat, die materielle Beschwer (vgl 5 Ob 128/07w).

5.2. Die Liegenschaftseigentümerin argumentiert in ihrem Revisionsrekurs im Kern dahin, dass sie im Fall der vom Erstgericht angeordneten Berichtigung die ‑ gegebenenfalls vertragliche ‑ Pflicht treffen könnte, ihr eingeräumte Hypothekarkredite nachbesichern zu müssen. Allein das behauptete Interesse der Liegenschaftseigentümerin, die hypothekarische Sicherheit auf Basis eines Vollzugsfehlers zu Lasten des Servitutsberechtigten aufrecht erhalten zu wollen, begründet aber jedenfalls keine Beschwer in einem Verfahren nach § 104 Abs 3 GBG.

Dem Revisionsrekurs kommt somit keine Berechtigung zu.

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