Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der ersatzlos aufgehobene Teil des erstgerichtlichen Beschlusses (Punkt 1) wiederhergestellt.
Die dadurch notwendigen Grundbuchseintragungen obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung
Im Grundbuch der Liegenschaft EZ ***** KG S*****, die zu 258/786 Anteilen im Mit- und Wohnungseigentum der A*****-Gesellschaft mbH steht, war auf dem mit dem Objekt W 2 verbundenen Mindestanteil der genannten Wohnungseigentümerin (Anteil 7) zu TZ 1051/1991 unter C-LNR 8 lit a die bis zum 25.9.1992 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bis zu einem Höchstbetrag von S 6,000.000,-- eingetragen. Zu TZ 1043/1992 wurde diese Rangordnung lediglich für ein Höchstbetragspfandrecht der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin mit einem Betrag von S 4,000.000,-- ausgenützt (C-LNR 8 lit b), weshalb das Grundbuchsgericht nach Ablauf der Rangordnungsanmerkung mit Beschluß vom 19.10.1992 die Löschung der Anmerkung hinsichtlich des Restbetrages anordnete (TZ 1142/92). Durch eine unpräzise Formulierung dieses Beschlusses - die LNR der Rangordnungsanmerkung wurde im Amtsbericht mit "C-OZ 8" angegeben - kam es jedoch versehentlich zur Löschung aller unter C-LNR 8 eingetragenen Rechte, auch der unter C-LNR 8 lit b zugunsten der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin einverleibten Höchstbetragshypothek.
Im daraufhin am 12.2.1993 nach § 104 Abs 3 GBG eingeleiteten und im Grundbuch angemerkten Berichtigungsverfahren haben folgende Buchberechtigte der Wiederherstellung der versehentlich gelöschten Pfandrechtseinverleibung widersprochen:
1.) Dr.Franz J. R***** und Dr. Hans-Moritz P*****, die zu TZ 1038/1992 die Vormerkung eines exekutiven Pfandrechtes für eine Forderung von S 96.000,-- sA erwirkt hatten:
2.) die B***** OHG, für die zu TZ 1113/92 ein exekutives Pfandrecht für eine Forderung von S 85.250,-- sA einverleibt und zu TZ 66/1993 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt worden war;
3.) Karl S*****, der zu TZ 46/1993 die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes für eine Forderung von S 496.451,48 erwirkt hatte, und
4.) die S***** AG, die ebenfalls die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes, und zwar für eine Forderung von S 471.449,59 sA erwirkt hatte (TZ 56/1993).
Trotz dieser Einwendungen beschloß das Erstgericht die Berichtigung des Grundbuches iS einer Wiederherstellung des versehentlich gelöschten Pfandrechtes im ursprünglichen Rang. Es begründete diese Entscheidung ua mit dem durch verschiedene Auslassungen schwer verständlichen, aber doch erkennbaren Hinweis auf die in SZ 8/344 vertretene Meinung, wonach den Erwerbern exekutiver Pfandrechte der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches nicht zugutekomme. Die durchwegs von Zwangshypothekaren erhobenen Einwendungen seien daher unbeachtlich.
Das von den genannten Hypthekargläubigern angerufene Rekursgericht hob diesen Berichtigungsbeschluß ersatzlos auf. Nach Lehre und Rechtsprechung (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht, 275; Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, 106; EvBl 1971/335; SZ 33/10; SZ 26/224 ua) sei nämlich die Berichtigung des Grundbuches nach § 104 Abs 3 GBG dann unzulässig, wenn die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen hat und eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielbar ist. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Rekurswerber durch die gänzliche Löschung des Pfandrechtes der nunmehrigen Sparkasse S***** einen besseren Pfandrang erworben hätten und mit der Wiedereintragung des Pfandrechtes nicht einverstanden seien. Ob sie beim Erwerb ihrer bücherlichen Rechte gutgläubig waren, hänge von der Feststellung streitiger Umstände ab und könne daher im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes - auch im Hinblick auf den Einheitswert des Pfandgrundstückes - S 50.000,-- übersteigt, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die um ihre Grundbuchseintragung gebrachte Pfandgläubigerin geltend, daß sich das Rekursgericht über die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hinweggesetzt habe, wonach ein gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nur bei vertraglich eingeräumten Hypotheken, nicht jedoch bei Zwangshypotheken in Frage komme (SZ 8/344). Es könne daher ohne jede Notwendigkeit einer Tatsachenerhebung schon jetzt verläßlich gesagt werden, daß die vier mit der Grundbuchsberichtigung nicht einverstandenen Buchberechtigten keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen können. Der Revisionsrekursantrg geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Beschlußfassung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelwerberin ein rechtliches Interesse an der (Wieder-)Herstellung jener bücherlichen Rechtsposition zuzubilligen ist, die sie durch die nach wie vor aufrechte Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung erhalten hat, und der angefochtene Beschluß mit der von ihr zitierten SZ 8/344 tatsächlich unvereinbar ist; im Hinblick auf dieses Judikat erweist er sich auch als berechtigt.
Gemäß § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:
1.) wenn der Fehler keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat;
2.) sonst im Einvernehmen mit den Beteiligten.
Die zweite Möglichkeit scheidet im gegenständlichen Fall aus. Es ist daher zu untersuchen, ob durch die irrtümliche Löschung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin Rechtsfolgen eingetreten sind, die einer Berichtigung entgegenstehen.
Gleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich-Angst-Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991, 253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können (Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 f). Die Fälle, in denen die sofortige, vom Grundbuchsgericht zu erledigende Berichtigung einer fehlerhaften, vom Bewilligungsbeschluß abweichenden Grundbuchseintragung wegen mittlerweile eingetretener Rechtsfolgen als unzulässig angesehen wurde, gingen daher regelmäßig mit einem Widerspruch von Personen einher, die auf Grund des unrichtigen oder unvollständigen Grundbuches eine Eintragung erzielt hatten und in ihrem Vertrauen auf das Grundbuch zu schützen waren (SZ 26/224; SZ 33/10 ua). Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, daß die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis des Betroffenen unumgänglich; ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem der Vertrauenschutz keine Rolle spielte, bleibt hingegen unbeachtlich.
Nun ist es richtig, daß allein im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden kann, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechtes, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt (EvBl 1971/335; 5 Ob 1033/92 ua). Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (SZ 8/344; Klang in Klang2, II, 349; Gschnitzer, Sachenrecht2, 42 und 203; Heller-Berger-Stix, 916 f; Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 2 zu § 1500). Die Exekution läßt nämlich niemals Rechte auf Kosten eines Dritten entstehen, wie dies im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch das besonders geschützte Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches geschehen kann (SZ 28/17; vgl auch SZ 46/72). Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz dadurch Rechnung getragen, daß er beispielsweise in der dem § 104 Abs 3 GBG verwandten Regelung des § 21 Abs 3 GUG über die Berichtigung von Fehlern anläßlich der Grundbuchsumstellung nur jene Personen schützte, die das der Berichtigung entgegenstehende bücherliche Recht auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben (Dittrich-Angst-Auer, aaO). Damit sollte insbesondere in den Fällen des exekutiven Erwerbs der Drittschutz ausgeschlossen werden (Hofmeister in NZ 1989, 276 f). Die daraus allenfalls entstehenden Schwierigkeiten für jenen exekutiven Gläubiger, der in der falschen Hoffnung auf das Fehlen vorrangiger Hypotheken auf andere Sicherungsmaßnahmen verzichtete, lassen sich nach der geltenden Rechtslage nicht mit den Mitteln des Grundbuchsrechtes lösen, da § 21 Abs 3 GUG und § 104 Abs 3 GBG auf übereinstimmenden, systemgerechten Wertungen über die Funktion des grundbücherlichen Vertrauensschutzes beruhen, der eben nicht dem Zwangshypothekar zugutekommt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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