Rechtssatz
Der Fall einer Berichtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nur dann gegeben, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt.
5 Ob 19/69 | OGH | 12.02.1969 |
Veröff: EvBl 1969/270 S 400 = NZ 1970,29 (dort falsch mit 5 Ob 9/69 zitiert) |
5 Ob 236/08d | OGH | 04.11.2008 |
Beisatz: Wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war. (T1)<br/>Beisatz: Bei einer fehlerhaften Urkunde oder bei einer Fehlerhaftigkeit des Beschlusses liegt die Voraussetzung einer fehlerhaften Eintragung im Sinn des § 104 GBG nicht vor. (T2)<br/>Beisatz: Ein im Vollzugsauftrag nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich. (T3) |
5 Ob 128/10z | OGH | 16.11.2010 |
Auch; Beisatz: Der entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterlassene Vollzug einer Einverleibung bewirkt einen Fehler iSd § 104 Abs 3 GBG, der grundsätzlich einer Berichtigung im Sinn dieser Gesetzesstelle zugänglich ist. (T4) |
5 Ob 78/13a | OGH | 16.07.2013 |
Vgl; Beisatz: Sind Servitutsrechte zwar in der EZ der herrschenden Liegenschaft ersichtlich gemacht worden, jedoch entgegen dem Bewilligungsbeschluss im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft nicht eingetragen worden, bewirkt dies einen Fehler nach § 104 Abs 3 GBG, der grundsätzlich einer Berichtigung im Sinn dieser Gesetzesstelle zugänglich ist. (T5)<br/>Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T6) |
5 Ob 87/18g | OGH | 03.10.2018 |
Beisatz: Beruht der Umstand, dass die sich aus den im Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen ergebende rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen nicht der Reihenfolge der Eintragungen entspricht, auf einem Vollzugs- und nicht auf einem Bewilligungsfehler, kann dies im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschlusses nicht korrigiert werden. (T7)<br/> |
5 Ob 111/23v | OGH | 22.02.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0050OB00294_6200000_001
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