OGH 8Ob76/14f

OGH8Ob76/14f29.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. L*****, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch, Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. P*****, 2. S*****, vertreten durch Brandstetter Baurecht Pritz & Partner, Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 7.441,74 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2014, GZ 36 R 383/13k‑31, mit dem infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 9. August 2013, GZ 1 C 775/12z‑24, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00076.14F.0929.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 818,66 EUR (darin enthalten 136,44 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt kann dahin zusammengefasst werden, dass die Beklagten dem sein Honorar für die Errichtung und Abwicklung des Kaufvertrags samt Treuhandvereinbarung einklagenden Notar einen Schaden aus der vorzeitigen Auszahlung des Restkaufpreises entgegenhalten. Nach dem Treuhandvertrag hatte der Notar nach dem Vorliegen verschiedener Unterlagen, unter anderem einer Übernahmebestätigung der Beklagten, den Treuhanderlag entsprechend zu verwenden. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die richtige Erfüllung des Treuhandvertrags bejaht, sind aber von einer Verletzung der Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Übernahmebestätigung durch die Beklagten ausgegangen. Diese haben in der Übernahmebestätigung verschiedene Mängel angemerkt, was jedoch nichts an der Verwendung des Treuhanderlags änderte.

Beide Instanzen haben übereinstimmend den Nachweis der von den Beklagten behaupteten Schäden aus der mangelnden Übergabe von Inventar und Schlüssel sowie sonstige Schäden und Mängel der Liegenschaft verneint. Das Berufungsgericht hat auch den von den Beklagten beanspruchten Schadenersatz für die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen fehlender Kausalität abgewiesen. Überdies hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Schaden erst dann eintreten könne, wenn die Beklagten ihre Ansprüche gegen den Verkäufer nicht durchsetzen könnten.

Die Revision wurde vom Berufungsgericht über Antrag der beklagten Parteien nach § 508 ZPO nachträglich mit der Begründung zugelassen, dass auch bereits der Verlust einer Sicherheit einen Schaden darstellen könne.

Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass die Revision mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei und die Zurückweisung der Revision beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass nur dann, wenn die Entscheidung der Rechtssache tatsächlich von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO auszugehen ist (RIS‑Justiz RS0088931; allgemein Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 502 ZPO Rz 60). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Auf die vom Berufungsgericht als wesentlich erachtete Rechtsfrage kommt es nämlich für die Entscheidung gar nicht an, weil die gegen die Klageforderung erhobenen Einwände der Beklagten schon aus anderen Gründen nicht berechtigt sind.

Zur Bestreitung des Honoraranspruchs ist darauf zu verweisen, dass bei einer mehrseitigen Treuhand der Treuhänder zur Interessenwahrung gegenüber allen Treugebern verpflichtet ist (RIS‑Justiz RS0010415; RS0107334). Der Treuhänder muss sich an die Vorgaben des Treuhandvertrags halten (RIS‑Justiz RS0010444) und darf einseitigen Weisungen eines Treugebers, die gegen die Interessen des anderen Treugebers gerichtet sind, nicht nachkommen (RIS‑Justiz RS0010472; RS0010417). Bei Konflikten und einer unklaren Sach‑ und Rechtslage kann der Treuhänder im Ergebnis mit einer gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts vorgehen (8 Ob 39/07d).

Dass der Kläger ‑ wie die Vorinstanzen übereinstimmend ausführten ‑ nach dem Treuhandvertrag nach Ausstellung der Übernahmebestätigung durch die Beklagten zu einer der Treuhandvereinbarung entsprechenden Verwendung des Kaufpreises verpflichtet war, wird in der Revision nicht mehr substantiiert bestritten. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsbesorgung durch den Kläger wertlos wäre und er keinen Honoraranspruch hätte.

Zentral geht es darum, inwieweit der Kläger bzw sein Substitut die Beklagten vor der Unterfertigung der Übernahmebestätigung entsprechend beraten hätte müssen und welcher Schaden aus einer unterlassenen Beratung eingetreten ist. Welcher ‑ frustrierte - Teil des eingeklagten Honorars auf die Beratung bei der Unterfertigung der Übernahmebestätigung entfallen soll, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen, vielmehr machen diese Schadenersatzansprüche geltend. Ebensowenig ist ersichtlich, welchen konkreten Schaden die Beklagten dadurch erlitten hätten, dass der Kläger nach ihren Behauptungen den Treuhandvertrag mit der den Grundstückskauf finanzierenden Bank nicht eingehalten hätte.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch um einen Vertrauensschaden handelt (vgl auch RIS‑Justiz RS0112065; RS0010453), wird nicht weiter bestritten. Damit wären also die Beklagten so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger gestanden wären. Dass die Beklagten bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger aber das von ihnen gekaufte Haus nicht übernommen hätten und damit auch nicht verpflichtet gewesen wären, die Übernahme zu bestätigen, führen sie in ihrer Revision gar nicht aus.

Soweit die Beklagten Rechtsberatungskosten geltend machen, hat das Berufungsgericht zutreffend auch darauf verwiesen, dass Rechtsberatungskosten, die erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als den Beklagten bereits bekannt war, dass die Auszahlung des Kaufpreises durch den Kläger erfolgt und dieser dazu aufgrund der Übernahme und der Unterfertigung des Übernahmeprotokolls verpflichtet war, nicht erfasst sein können. Welche konkreten Rechtsberatungskosten bereits davor aufgelaufen sind und inwieweit diese auf die Fehlberatung zurückzuführen sind, konkretisiert die Revision aber nicht.

Im Ergebnis kommt es somit auf die Frage, ob das Berufungsgericht unberechtigt einen allfälligen Schadenseintritt wegen der Möglichkeit der Geltendmachung der behaupteten Schäden gegen den Verkäufer verneint hat, nicht mehr an. Dementsprechend hat der Kläger zutreffend die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten aufgezeigt. Diese war mangels Erforderlichkeit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Der Kläger hat ausdrücklich die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0035979 mwN).

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