OGH 1Ob662/83 (RS0010453)

OGH1Ob662/8329.6.1983

Rechtssatz

Insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Treugeber von seiner Auskunft eine wesentliche Entscheidung abhängig macht, haftet der Treuhänder für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, wenn er eine bestimmte Auskunft erteilt, für deren Richtigkeit er nach dem Umfang des Treuhandvertrages nicht einstehen kann, den Treugeber darüber aber nicht aufklärt.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1295 IIf7
ABGB §1300 B

1 Ob 662/83OGH29.06.1983

RdW 1984,12

1 Ob 68/07tOGH03.05.2007

Auch

7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00662_8300000_001

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