OGH 1Ob333/98x (RS0112065)

OGH1Ob333/98x25.5.1999

Rechtssatz

So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treuhänder ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf, darf er auch keine Erhöhung des Risikos (hier: durch Übernahme weiterer Treuhandschaften in Ansehung desselben Treuhandobjekts) für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Die Verletzung von Informations- (Aufklärungs-)Pflichten des Treuhänders macht den Treuhänder für einen unsächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1002
ABGB §1009
RAO §9

1 Ob 333/98xOGH25.05.1999
6 Ob 262/99vOGH25.11.1999

Vgl; Beisatz: Die Treuhandverpflichtung ist jedenfalls auch und vorrangig nach dem Zweck des Treuhandgeschäfts zu beurteilen. (T1)

7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Auch; Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T2); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T3)

13 Bkd 5/08OGH13.10.2008

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 58/10wOGH14.07.2010

Auch; Beisatz: Hier: Weisung der Käufer, die zum Unterbleiben der Lastenfreistellung des Kaufobjekts samt geforderter gerichtlicher Hinterlegung des Kaufpreises und nicht nur den Interessen der Verkäuferin (an der Tilgung der Pfandschuld) widersprochen, sondern auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Belastung der Bank geführt hätte. (T4)

6 Ob 189/10bOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Veräußert ein Treuhänder das Treugut und kreditiert der Treuhänder dem Erwerber die Bezahlung des (wenngleich angemessenen) Kaufpreises, so treffen den Treuhänder besondere Erkundigungspflichten hinsichtlich der Bonität des Erwerbers. (T5)

3 Ob 49/13xOGH15.05.2013

Auch

22 Os 1/14hOGH11.11.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00333_98X0000_001

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