OGH 6Ob55/14b

OGH6Ob55/14b10.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Genossenschaft, deren Obmanns W***** H*****, dessen Stellvertreters Mag. F***** G*****, und der Vorstandsmitglieder C***** H*****, sowie P***** K*****, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Februar 2014, GZ 6 R 16/14m‑26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Offenlegungspflichten der §§ 277 ff UGB auch kleine Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft treffen (6 Ob 137/12h GesRZ 2013, 56 [Keinert/Keinert]; 6 Ob 136/12m). Dies wird im außerordentlichen Revisionsrekurs auch nicht bestritten.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es Sache der Geschäftsführer der offenlegungspflichtigen Gesellschaft, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen (RIS‑Justiz RS0127065). Diese Verpflichtung trifft bei der Genossenschaft die Mitglieder des Vorstands (vgl 6 Ob 137/12h; 6 Ob 136/12m); dass diese einzeln nicht vertretungsbefugt sind, sondern ‑ wie der außerordentliche Revisionsrekurs darzulegen versucht ‑ immer der Mitwirkung des Obmanns oder des Obmannstellvertreters bedürfen, ändert daran nichts.

3. Aus diesen Verpflichtungen ergibt sich aber, dass bei der Online‑Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist; dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus (6 Ob 129/11f ZFR 2011/144 [Urtz] = GesRZ 2012, 134 [Weh]; 6 Ob 159/11t; 6 Ob 161/11m; 6 Ob 135/11p). Fehler von Mitarbeitern wiederum sind nie gänzlich auszuschließen, im Übrigen ist eine Kontrolle, etwa durch Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder durch Einsicht in das Firmenbuch ohne großen Aufwand möglich (6 Ob 200/11x). Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Kontrollpflichten nicht auch gegenüber Steuerberatern, Notaren oder Rechtsanwälten bestehen sollten.

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