§ 52 NO; § 66 NO; § 76 Abs 2 GmbHG
Das erkennende Gericht stellt vorliegend klar, dass unter Zugrundelegung einer ex ante Prüfung der Sprachkenntnisse der Handelnden die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers die Unwirksamkeit der notariellen Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nach sich zieht.