OGH 6Ob200/11x

OGH6Ob200/11x14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in G*****, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers E***** P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juli 2011, GZ 6 R 197/11z-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend zur Verfassungskonformität der Novellierung des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 Stellung genommen.

Schon nach der bisherigen Rechtslage reichte für die Verhängung von Zwangsstrafen leichte Fahrlässigkeit aus (RIS-Justiz RS0123571). Der Geschäftsführer muss nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (6 Ob 211/09m).

Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer offensichtlich nicht kontrolliert, ob die Einreichung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Zutreffend verwies das Rekursgericht darauf, dass Fehler von Mitarbeitern nie gänzlich auszuschließen sind. Andererseits wäre eine Kontrolle, etwa durch Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder durch Einsicht in das Firmenbuch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Die Frage, ob der Geschäftsführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen ausreichend kontrolliert hat, lässt sich regelmäßig nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; die Bedeutung dieser Frage reicht regelmäßig über den Einzelfall nicht hinaus. In der Auffassung des Rekursgerichts ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Unzutreffend ist die Behauptung, in der bekämpften Entscheidung sei die Strafe um 100 EUR pro Person erhöht worden. Das Gegenteil ist der Fall. Das Rekursgericht setzte die Zwangsstrafen auf das Mindestmaß von 700 EUR herab.

Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037 [T2]; RS0030748).

Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

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