OGH 1Ob199/00x; 1Ob63/09k; 1Ob23/12g; 1Ob50/13d; 1Ob32/15k; 1Ob267/15v; 1Ob87/23k (RS0114221)

OGH1Ob199/00x; 1Ob63/09k; 1Ob23/12g; 1Ob50/13d; 1Ob32/15k; 1Ob267/15v; 1Ob87/23k13.7.2023

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.

Normen

AHG §2 Abs2
AHG §6 Abs1

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000
1 Ob 63/09kOGH05.05.2009

nur: § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. (T1)

1 Ob 23/12gOGH01.03.2012

Auch; nur T1

1 Ob 50/13dOGH29.08.2013

Auch; nur T1

1 Ob 32/15kOGH19.03.2015

Auch; nur T1

1 Ob 267/15vOGH28.01.2016

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T2)

1 Ob 87/23kOGH13.07.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000829_OGH0002_0010OB00199_00X0000_001

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