Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Streitteile, die miteinander verheiratet sind, errichteten mit Gesellschaftsvertrag vom 1. 6. 2004 die M***** KEG. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter, die Beklagte Kommanditistin. Die Streitteile vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass der Kläger mit 80 % und die Beklagte mit 20 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind. Am 11. 5. 2006 änderten die Streitteile den Gesellschaftsvertrag dahin, dass die Verteilung des Gewinns im Verhältnis 50 : 50 erfolgen sollte.
Mit dem Ausscheiden des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 1. 2. 2011 übernahm die Beklagte diese Funktion.
Nachdem die Streitteile bereits zum Jahreswechsel 2011/2012 die Möglichkeit einer Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an die Beklagte erörtert hatten, kam es am 23. 2. 2012 zur Unterfertigung einer einvernehmlich mit 29. 2. 2012 datierten und als „Schenkungsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung folgenden Inhalts:
I. Vertragsgegenstand
Die Anteile des Geschenkgebers an der genannten KG fielen der Geschenknehmerin im Zuge der Schenkung (durch Übergabe der Unterlagen der Gesellschaft) zu. Die Übergabe bzw Übernahme des Geschenkgegenstandes in den tatsächlichen Besitz der Geschenknehmerin erfolgte daher bereits vor Vertragserrichtung.
[...]
IV. Rechtliches Schicksal der KG
Die KG wird aufgrund Anteilsvereinigung aufgelöst und geschieht Anwachsung beim verbleibenden Gesellschafter, nämlich der Geschenknehmerin.
Das Unternehmen geht mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation gemäß § 142 UGB auf die verbleibende Gesellschafterin über, welche das Unternehmen als eingetragenes Einzelunternehmen weiterführt.
Am 23. 2. 2012 unterfertigte der Kläger außerdem eine von der Beklagten geschriebene „private Vereinbarung", welche auszugsweise lautet:
1. Monatliche Zahlung in Höhe (1.500 - 2.000). In schwächeren Monaten ‑ 1.500 EUR (vereinbart).
2. Besprechung zwischen 2 Parteien um die finanzielle Situation von Firma (im Büro) 1mal im Monat.
3 Kein Einrederecht bei Personal [...].
4. Vorkaufsrecht bei einem Verkauf [...].
[Der Kläger] unterschreibt dieses Schreiben ohne Zwang und bei völliger geistiger Frische.
Die Beklagte bezahlt an den Kläger seit März 2012 monatlich 1.500 EUR.
Von August 2011 bis Anfang Mai 2012 bestand beim Kläger trotz mehrerer stationärer Aufenthalte eine weitgehend durchgängige Alkoholabhängigkeit, wobei Unterbrechungen nur im Rahmen der stationären Aufenthalte möglich waren; jeweils nach der Entlassung kam es sofort wieder zu Rückfällen in das vorherige Trinkverhalten. Durch den nahezu kontinuierlichen Alkoholmissbrauch während dieses Zeitraums ist retrospektiv anzunehmen, dass seine Fähigkeit, die Tragweite rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, in dieser Phase maßgeblich beeinträchtigt war.
Von Februar 2011 bis Anfang 2012 war der Kläger regelmäßig zum Alkoholentzug in stationärer Behandlung. Aufgrund seines schlechten Zustands durch den massiven Alkoholkonsum vereinbarte er eine Langzeittherapie im Krankenhaus M***** für Anfang des Jahres 2012. Er ersuchte zusätzlich darum, dass der für den Zeitraum Jänner bis Februar 2012 vorgesehene Aufenthalt in der Nervenklinik L***** so lange andauert, bis die Therapie im Krankenhaus beginnt, um einen Rückfall zu vermeiden.
Zwischen September und Oktober 2011 dachte der Kläger darüber nach, sein Unternehmen zu verkaufen. Ein Steuerberater erklärte den Streitteilen, dass eine Schenkung wegen der finanziellen Nachteile eines Verkaufs die bessere Lösung sei. Der Kläger erteilte zwischen Dezember 2011 und Jänner 2012 den Auftrag, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Er wollte aber mit einer Vertragsabwicklung bis nach seinem Aufenthalt im Krankenhaus warten. Die Beklagte wiederholte mehrmals gegenüber dem Kläger, er solle ihr doch das Unternehmen schenken. Der Kläger bat die Beklagte jedes Mal, ihn damit in Ruhe zu lassen.
Anfang Februar 2012 kontaktierte der Steuerberater die Beklagte wegen der Fertigstellung des Vertragsentwurfs. Die Beklagte besuchte den Kläger Anfang Februar 2012 in der Nervenklinik und übergab ihm den Vertragsentwurf. Die Streitteile sprachen jedoch nicht über den Entwurf, weil sich der Kläger in einem sehr schlechten Zustand befand, in welchem ein Gespräch nicht möglich war. Einige Tage später besuchte die Beklagte den Kläger wieder und forderte ihn auf, den Vertragsentwurf zu lesen. Der Kläger folgte dieser Aufforderung jedoch nicht.
Am 19. 2. 2012 nahm der Kläger zur Erledigung einiger persönlicher Dinge vor seiner Entwöhnungstherapie einen Tagesausgang von der Nervenklinik in Anspruch. Als der Kläger in seiner Wohnung ankam, fand er in der Küche eine Whiskyflasche vor, begann wieder zu trinken und kehrte am Abend des 19. 2. 2012 nicht mehr in die Nervenklinik zurück. Er beantwortete auch die ankommenden Anrufe nicht mehr. An den beiden folgenden Tagen meldete sich der Kläger jedoch telefonisch in der Nervenklinik und erklärte, wieder Alkohol konsumiert zu haben; dabei wirkte er „deutlich beeinträchtigt".
Am Morgen des 23. 2. 2012 fuhr die Beklagte zur Wohnung des Klägers. Sie rief ihn an, weil er noch schlief. Er öffnete daraufhin die Haustür elektronisch und sperrte seine Wohnungstür auf. Er begann sofort nach dem Aufstehen wieder Alkohol zu konsumieren. Die Beklagte schlug dem Kläger vor, neben dem Schenkungsvertrag auch eine private Vereinbarung zu machen um zu verhindern, dass dem Kläger finanzielle Nachteile erwachsen. Es war von der Beklagten angedacht, dass der Kläger den in Punkt 1. der „privaten Vereinbarung“ vorgesehenen Betrag für zwei bis drei Jahre erhält. Zudem war es von der Beklagten vorgesehen, dass der Kläger den Betrag von 1.500 bis 2.000 EUR unabhängig davon erhält, ob er eine Leistung für das Unternehmen oder die Beklagte erbringt.
Der Kläger wollte an sich einen höheren als den in Punkt 1. der „privaten Vereinbarung“ vorgesehenen Betrag, ließ jedoch in der Folge zu, dass die Beklagte weiterschrieb. Die Beklagte fragte den Kläger während des Aufsetzens der „privaten Vereinbarung“ immer wieder, ob die einzelnen Punkte für den Kläger in Ordnung gehen, worauf der Kläger stets mit „ja, ja" antwortete, weil er sich in einem alkoholisierten Zustand befand und in diesem Zustand einfach unkritisch zu allem „ja" sagte. Die Beklagte wollte die „private Vereinbarung“ zusätzlich von einem Zeugen unterschreiben lassen. Da der Kläger jedoch niemanden sehen wollte, schlug er der Beklagten vor, den Absatz „[Der Kläger] unterschreibt dieses Schreiben ohne Zwang und bei völliger geistiger Frische" anzufügen.
Danach legte die Beklagte dem Kläger den „Schenkungsvertrag“, den er zum ersten Mal tatsächlich wahrnahm, vor und bat ihn, diesen zu unterschreiben. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm vor dessen Unterzeichnung noch zwei Flaschen Cognac zu besorgen. Nach einer Diskussion mit der Beklagten unterzeichnete der Kläger allerdings die beiden Schriftstücke, bevor er den Alkohol erhielt, weil er noch etwas Alkohol in der Wohnung hatte.
Der Kläger konsumierte in der Zeit vom 19. bis 24. 2. 2012 erhebliche Mengen Alkohol. Seine Fähigkeit, die Tragweite seiner Unterschriftsleistungen zu erkennen, war am 23. und 24. 2. 2012 beeinträchtigt. Er unterschrieb die „private Vereinbarung“ am 23. 2. 2012 nur, weil er seine Ruhe haben wollte; den „Schenkungsvertrag“ hätte er ohne die zusätzliche Vereinbarung nicht unterschrieben. Der Kläger wollte das Unternehmen nicht verschenken; er hätte das Unternehmen in nüchternem Zustand auch nicht um einen höheren monatlichen Betrag als 1.500 bis 2.000 EUR verkauft.
Zwischen dem „Schenkungsvertrag“ und der „privaten Vereinbarung“ bestand nach der Vorstellung der Streitteile ein Zusammenhang. Der Steuerberater riet der Beklagten, den Vertrag im Hinblick auf das Monatsende mit 29. 2. 2012 zu datieren.
Am 24. 2. 2012 weckte die Beklagte den Kläger wegen des von ihr vereinbarten Termins beim Notar mit einem Anruf. Sie holte den Kläger von zu Hause ab. Die Streitteile unterfertigten die Firmenbucheingabe vor dem Notarsubstituten, der die Parteienidentität überprüfte, die Parteien fragte, ob der Inhalt der Urkunde bekannt sei, und die Unterschriften beglaubigte. Die Streitteile fuhren sodann zum Steuerberater, um diesen von der erfolgten Übergabe des Komplementäranteils zu informieren. Es wurde mündlich vereinbart, dass der Kläger das Firmenauto weiterhin benützen dürfe und das Unternehmen die Leasingrate und die Versicherung bezahle.
Die Beklagte führte das Unternehmen faktisch bereits vor dem Vertragsabschluss allein, weil der Kläger aufgrund seines Zustands und der regelmäßigen Aufenthalte im Krankenhaus zur Alkoholentwöhnung zur Geschäftsführung nicht in der Lage war. Er erbrachte (auch) nach dem Abschluss der Vereinbarungen keine Leistungen für das Unternehmen beziehungsweise für die Beklagte.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen den Streitteilen am 23. 2. 2012, datiert mit 29. 2. 2012, abgeschlossenen Vertrags, mit dem die Gesellschaftsanteile des Klägers an der M***** KG an die Beklagte übertragen wurden, als nichtig und die Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung einer Firmenbucheingabe in notariell beglaubigter Form, mit der rückwirkend per 24. 2. 2012 die M***** e.U. in die M***** KG umgewandelt, der Kläger als unbeschränkt haftender Gesellschafter und die Beklagte als Kommanditistin mit einer Haftungssumme von 1.000 EUR eingetragen werden; die Übernahme des Vermögens der M***** e.U. sei gemäß § 142 UGB einzutragen. Der Kläger beruft sich auf Geschäftsunfähigkeit bei Unterfertigung der beiden Vereinbarungen, die bereits aus diesem Grund nichtig seien. Außerdem hätten die Streitteile entgegen der Bezeichnung des Vertrags als „Schenkungsvertrag" keine unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile beabsichtigt; die Beklagte habe sich vielmehr in der „privaten Vereinbarung" zu einer Gegenleistung verpflichtet, weshalb ein gemäß § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG notariatsaktspflichtiger Kaufvertrag zwischen Ehegatten vorliege. Auch ein Schenkungsvertrag wäre mangels körperlicher Übergabe notariatsaktspflichtig gewesen.
Die Beklagte hielt dem entgegen, eine Schenkung der Gesellschaftsanteile habe dem Willen des bei Unterfertigung der Vereinbarungen geschäftsfähigen Klägers entsprochen; bei der „privaten Vereinbarung“ handle es sich um einen Konsulentenvertrag, mit dem sich der Kläger zur fallweisen Erbringung von Konsulententätigkeiten auf Basis eines Werk- oder freien Dienstvertrags verpflichtet habe; sie bezahle seit März 2012 auch tatsächlich das vereinbarte Konsulentenhonorar. Beim Erwerb des Gesellschaftsanteils handle es sich um einen Forderungskauf, der keiner besonderen Übergabe bedürfe; bereits der Schenkungsvertrag selbst stelle den einheitlichen Übertragungsakt und somit die Übergabe iSd § 943 ABGB dar, die der Beklagten die Unternehmerstellung einräume. Die Beklagte habe zudem bereits im Zeitpunkt der Unterfertigung des Schenkungsvertrags die Mitgewahrsame an sämtlichen Geschäftsunterlagen gehabt. Notariatsaktspflicht habe demnach nicht bestanden.
Das Erstgericht ging vom Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen den Streitteilen aus; der „Schenkungs“vertrag sei lediglich aus steuerrechtlichen Gründen auf Vorschlag des Steuerberaters abgeschlossen worden. Allerdings sei der Kläger bei Unterfertigung der Vereinbarungen geschäftsunfähig gewesen, was ebenso zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führe wie der Umstand, dass er nach § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG als Vertrag zwischen Ehegatten notariatsaktspflichtig gewesen wäre; eine Heilung letzteren Mangels durch Übergabe der Anteile sei nicht erfolgt.
Das Berufungsgericht verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage, ob eine Vereinbarung der Rechtsfolgen des § 142 UGB, die zu einem Vermögensübergang führt, auch ohne weitere Übertragungsakte den Mangel der Notariatsaktsform heilt.
In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es sei unerheblich, ob die Streitteile einen Schenkungs‑ oder einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Die Vereinbarung wäre zwar als Kaufvertrag zwischen Ehegatten notariatsaktspflichtig gewesen; es sei aber eine wirkliche Übergabe der Gesellschaftsanteile erfolgt, womit der Mangel geheilt wäre. Infolge dieser Übergabe wäre die Vereinbarung als Schenkungsvertrag wiederum nicht notariatsaktspflichtig gewesen. Die vom Erstgericht angenommene Geschäftsunfähigkeit des Klägers verneinte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen, trug dem Erstgericht jedoch die Erörterung des Klagebegehrens mit den Parteien und eine ergänzende Beweisaufnahme zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers auf.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Gegenstand eines Kaufvertrags können alle vom Rechtsverkehr nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein. Insbesonders können auch alle Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags sein, soweit sie einer dauernden Übertragung, also einer Änderung der Rechtszuständigkeit, überhaupt fähig sind (RIS‑Justiz RS0020091). Die Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft ist nach der gesetzlichen Regel unübertragbar, wohl aber aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder mit Zustimmung aller Gesellschafter und des Beitretenden. Nunmehr ist das in § 124 Abs 1 UGB ausdrücklich klargestellt (RIS‑Justiz RS0061550 [T1]).
Die gänzliche oder anteilige rechtsgeschäftliche Übertragung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft stellt nicht einen zweiaktigen Vorgang dar, der im Austritt des Übertragenden und im Eintritt des Erwerbenden besteht; vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den Erwerbenden in die Gesellschafterstellung des Übertragenden, der sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils wird bereits mit Titel- und Verfügungsgeschäft wirksam; die Firmenbucheintragung wirkt lediglich deklarativ (RIS‑Justiz RS0061565 [T4]). Als Titel kommen insbesondere der Kauf, die Schenkung und die vorweggenommene Erbfolge in Betracht (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 2/599).
2. Das Erstgericht hat in den Vereinbarungen der Streitteile vom Februar 2012 einen Kaufvertrag gesehen, das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob es sich nicht doch um einen Schenkungsvertrag handeln könnte. Im Revisionsverfahren behauptet der Kläger weiterhin einen Kaufvertrag, die Beklagte lässt die Frage offen. Der erkennende Senat folgt den Überlegungen des Erstgerichts:
2.1. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (RIS‑Justiz RS0018795). Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (RIS‑Justiz RS0017193 [T9]).
2.2. Für die gemischte Schenkung gilt ganz allgemein, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren (RIS‑Justiz RS0012959 [T7]).
2.3. Schenkungen sind grundsätzlich nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet, ist dafür beweispflichtig (RIS‑Justiz RS0019370, RS0018794). Wer hingegen aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, muss behaupten und beweisen, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handle (RIS‑Justiz RS0019281, RS0018552).
2.4. Bei einem Verkauf gegen Leibrente und gegen eine Verpflichtung zur Alimentation des Käufers ist eine ausreichend bestimmte Entgeltvereinbarung gegeben (3 Ob 572/81).
2.5. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte der Kläger seine Gesellschaftsanteile nicht verschenken, der „Schenkungsvertrag“ und die „private Vereinbarung“ standen nach der Vorstellung der Streitteile in einem Zusammenhang. Der „Schenkungsvertrag" wurde lediglich aus steuerrechtlichen Gründen auf Vorschlag des Steuerberaters abgeschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich zur längerfristigen Zahlung eines gleichbleibenden monatlichen Geldbetrags; sie hält diese Verpflichtung auch ein.
Da somit jeglicher Hinweis auf eine Schenkungsabsicht des Klägers fehlt, ist ‑ dies schon allein im Hinblick auf die diesbezügliche Beweislast der Beklagten ‑ von einem im Februar 2012 von den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag auszugehen, wobei der „Schenkungsvertrag“ und die „private Vereinbarung“ als einheitliche Vereinbarung anzusehen sind.
3. Zwar ist Schriftlichkeit für die Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft, die inhaltlich einen Vertragseintritt und Gesellschafterwechsel bedeutet, grundsätzlich nicht erforderlich (vgl RS0061565 [T2, T3]; anders § 76 GmbHG zur Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Für Kaufverträge zwischen Ehegatten sieht jedoch § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG vor, dass deren Gültigkeit durch die Aufnahme eines Notariatsakts bedingt ist. Da der Gesetzgeber für diesen Fall eine der Schenkung vergleichbare Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen Kaufverträge zwischen Ehegatten ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform (RIS‑Justiz RS0115938). Entsprechen solche Verträge dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG nicht, sind sie absolut nichtig (vgl Aicher in Rummel, ABGB³ [2000] § 1054 Rz 3; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ [2006] § 883 Rz 7 ‑ jeweils mit weiteren Nachweisen).
4.1. Die Erfüllung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts bewirkt grundsätzlich dessen Heilung (§ 1432 ABGB; vgl Mader in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1432 Rz 1, 6; RIS‑Justiz RS0023759). Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, also die Übergabe des verkauften Gegenstands mit dem Willen der Eigentumsübertragung, den Formmangel; darauf, ob auch der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist, kommt es nicht an (RIS‑Justiz RS0070873, RS0070861).
Allerdings ist bei einem formungültigen Geschäft auch nach dem Zweck des Formgebots zu fragen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die betreffende Formvorschrift eine formlose Vermögensverschiebung verhindern oder sie bloß unklagbar machen soll (5 Ob 77/98d; vgl Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung [1998] 188 f). Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG steht für die dort aufgezählten Kauf‑, Tausch‑, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes (5 Ob 124/92 SZ 65/137 = NZ 1993, 240 [Hofmeister, 243]).
4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wiederholte die Beklagte mehrmals gegenüber dem Kläger, er solle ihr doch das Unternehmen schenken; die Beklagte nahm den Vertragsentwurf in die Nervenklinik mit und überreichte ihn dem Kläger; am 23. und 24. 2. 2012 erschien die Beklagte jeweils morgens beim Kläger, weckte ihn am ersten Tag auf und „bat“ ihn, sowohl den „Schenkungsvertrag“, den der Kläger bei dieser Gelegenheit erstmals tatsächlich wahrnahm, als auch die „private Vereinbarung“ zu unterschreiben, beziehungsweise brachte sie ihn am zweiten Tag zum Notar, wo die Firmenbucheingabe unterfertigt und die Unterschriften notariell beglaubigt wurden. Zu dieser Zeit genoss der Kläger regelmäßig erhebliche Alkoholmengen. Die Unterschriften leistete der Kläger jeweils alkoholisiert und auch deshalb, weil er seine Ruhe haben wollte und in diesem Zustand unkritisch zu allem „ja“ sagte.
Damit hat sich aber ‑ unabhängig von der auf Tatsachenebene offen gebliebenen Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistungen ‑ gerade jene Gefahr verwirklicht, der der Gesetzgeber mit § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG auch entgegenwirken wollte: der Übereilung des regelmäßig schwächeren Ehegatten durch den anderen. Daran, dass es der Beklagten ‑ aus welchen Gründen immer ‑ im damaligen Zeitpunkt darum gegangen ist, den Kläger unter Druck zu setzen, um eine Übertragung der Gesellschaftsanteile zu erwirken, lassen die Feststellungen keinen Zweifel; dieser Druck wäre durch die Errichtung eines Notariatsakts und die damit verbundenen Belehrungspflichten des Vertragserrichters (§§ 52, 53 NO) wohl verhindert worden.
5. Damit erübrigt sich aber die vom Berufungsgericht und von den Streitteilen im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof erörterte Frage, ob die Vereinbarungen vom Februar 2012 von den Streitteilen erfüllt wurden, desgleichen die Frage der damaligen Geschäftsfähigkeit des Klägers; insoweit bedarf es somit auch nicht mehr der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht.
6. Das Berufungsgericht, das das Klagebegehren zutreffend für unbestimmt erachtete, weil nicht klar erscheint, ob nur der „Schenkungsvertrag“ selbst oder auch die „private Vereinbarung“ als nichtig aufgehoben werden sollen (Punkt 1.) beziehungsweise welchen konkreten Wortlaut die Firmenbucheingabe haben sollte (Punkt 2.), hat bereits auf die Verpflichtung der Gerichte in einem solchen Fall hingewiesen, die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens mit dem Kläger zu erörtern (RIS‑Justiz RS0000263). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Berufungsgericht, wenn es das Klagebegehren für zu wenig bestimmt hält, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger eine entsprechende Verbesserung aufzutragen (etwa 3 Ob 507/93; 5 Ob 548/93; 8 Ob 626/93). Damit war aber letztlich dem Rekurs keine Folge zu geben.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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