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§ 943 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Form des Schenkungsvertrages.

§ 943

Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.

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