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§ 76 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 76.

(1) Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.

(2) Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(3) Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)

Schlagworte

Vinkulierter Anteil

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40233217

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