OGH 5Ob226/72 (RS0018552)

OGH5Ob226/7228.11.1972

Rechtssatz

Nach § 921 ABGB handelt es sich um den Schaden, den der Zurücktretende durch das Ausbleiben des Austausches der geschuldeten Leistung mit der gebührenden oder mit der an ihre Stelle tretenden Interesseleistung erleidet, wobei der Rücktritt vom Vertrag einen solchen Anspruch unberührt läßt. Der Differenzanspruch ist begründet, wenn der Verpflichtete nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes für die den Rücktritt veranlassende Vereitlung oder Verzögerung der Erfüllung haftet. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist sohin, daß die den Rücktritt begründende Nichterfüllung verschuldet war.

%

 

Normen

ABGB §921

5 Ob 226/72OGH28.11.1972
7 Ob 207/73OGH12.12.1973

nur: Nach § 921 ABGB handelt es sich um den Schaden, den der Zurücktretende durch das Ausbleiben des Austausches der geschuldeten Leistung mit der gebührenden oder mit der an ihre Stelle tretenden Interesseleistung erleidet. (T1) Beisatz: Wer zurückgetreten ist, kann sich daher bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht auf den aufgelösten Vertrag berufen. (T2)

1 Ob 529/78OGH07.06.1978

Vgl auch

1 Ob 686/79OGH12.09.1979

Vgl auch; nur T1

6 Ob 514/81OGH20.05.1981

Vgl auch; Beisatz: Aus der Tatsache, daß der Einkaufswert des Händlers um 20 Prozent geringer ist als der Wiederbeschaffungswert, ergibt sich noch nicht, daß dem Händler durch den Verkauf Unkosten in dieser Höhe entstehen, weil in diesem Betrag auch die Gewinnspanne enthalten ist, deren Ersatz aus dem Deckungsverkauf nicht gefordert werden kann. (T3)

7 Ob 32/87OGH09.07.1987

nur T1; Veröff: VersRdSch 1988,132

7 Ob 696/87OGH21.01.1988

Auch

7 Ob 223/97pOGH28.08.1997

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0050OB00226_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte