OGH 2Ob172/82 (RS0058804)

OGH2Ob172/8217.5.1983

Rechtssatz

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" § 50 Z 10 b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.

Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs2 D
EKHG §11 Abs1 B1

2 Ob 172/82OGH17.05.1983

Veröff: ZVR 1984/179 S 186

8 Ob 24/84OGH17.01.1985
8 Ob 39/86OGH23.10.1986

Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)

2 Ob 1142/95OGH12.10.1995

Vgl aber; Beisatz: Hier: Unlenkbarkeit zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge infolge Ölverschmutzung auf der Fahrbahn. (T2)

2 Ob 113/06sOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bei Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms. (T3)

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007

Auch; nur: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. (T4)

2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Auch; nur T4; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T5)

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Auch; nur T4; Beis wie T5

2 Ob 47/19dOGH30.03.2020

nur T5; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0020OB00172_8200000_001

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