OGH 2Ob88/77 (RS0058494)

OGH2Ob88/7712.5.1977

Rechtssatz

Der Halter haftet bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr auch für höhere Gewalt.

Normen

EKHG §9 Abs2 D

2 Ob 88/77OGH12.05.1977
2 Ob 1142/95OGH12.10.1995

Beisatz: Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht. (T1)

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007

Auch

2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Auch; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T2)

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Auch; Beisatz: Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T3)

2 Ob 47/19dOGH30.03.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_006

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