Normen
EKHG §9 Abs2 D
2 Ob 88/77 | OGH | 12.05.1977 |
2 Ob 1142/95 | OGH | 12.10.1995 |
Beisatz: Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht. (T1) |
2 Ob 215/07t | OGH | 17.12.2007 |
Auch |
2 Ob 122/08t | OGH | 14.08.2008 |
Auch; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T2) |
2 Ob 181/11y | OGH | 07.08.2012 |
Auch; Beisatz: Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T3) |
2 Ob 47/19d | OGH | 30.03.2020 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_006
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