OGH 6Ob40/07m

OGH6Ob40/07m16.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Unterbringungssache der Alexandra P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters Univ. Prof. Dr. Christoph S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 14. Dezember 2006, GZ 21 R 655/06d-13, womit der Rekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. November 2006, GZ 36 Ub 855/06y-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Unterbringung der Patientin wurde während des Rekursverfahrens am 11. 12. 2006 aufgehoben. Damit kann im vorliegenden Verfahren aber in sachlicher Erledigung des Rechtsmittels des Abteilungsleiters nicht die Wiederaufnahme der bereits entlassenen Patientin verfügt, sondern nur ausgesprochen werden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben waren (7 Ob 585/91; 4 Ob 576/94 = SZ 67/230; 2 Ob 507/95; RIS-Justiz RS0076104). In vergleichbaren Fällen wurde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Rechtschutzinteresse des Abteilungsleiters an der sachlichen Klärung der Zulässigkeit der Unterbringung nach der Entlassung des Patienten verneint (2 Ob 550/91; 2 Ob 566/92; 1 Ob 600/92; 6 Ob 568/92; 3 Ob 501/93; 1 Ob 518/93; 8 Ob 537/93; 7 Ob 537/94). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz Kritik der Lehre (Hopf/Aigner UbG § 28 Anm 8a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² Rz 352) festgehalten (2 Ob 507/95; 7 Ob 17/97v; 6 Ob 198/02i; 1 Ob 189/05h;).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Beschwer nicht nur zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein muss, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, entspricht gleichfalls ständiger Rechtsprechung (EvBl 1963/346 = JBl 1963, 432; RIS-Justiz RS0041770). Der Revisionsrekurswerber bringt somit keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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