OGH 2Ob62/05i

OGH2Ob62/05i7.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Johann F*****, und 2.) E*****Versicherungsaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 10.570,41 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. November 2004, GZ 15 R 123/04z-23, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. März 2004, GZ 29 Cg 3/03f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 732,23 (darin EUR 122,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ereignete sich am 15. 7. 2001 gegen 23.00 Uhr auf der Landesstraße 5003 im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, bei welchem der Ehegatte der Klägerin tödlich verunglückte. Karl H***** hatte einen vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Traktor, an dem ein nicht zum Verkehr zugelassener landwirtschaftlicher Anhänger angekoppelt war, am rechten Fahrbahnrand so abgestellt, dass das Heck des unbeleuchteten Anhängers um 1,75 m in die 5 m breite Fahrbahn ragte. Der mit einer Geschwindigkeit von rund 52 km/h herannahende Josef W***** hatte das Abblendlicht eingeschalten und erlangte aus einer Entfernung von 25 bis 30 m Sicht auf den Anhänger. Er reagierte um 0,7 bis 1 Sekunde verspätet und stieß mit seinem PKW nach Abzeichnung einer 3,5 m langen Bremsspur mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gegen den Anhänger. Josef W***** war nicht angegurtet. Er prallte mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt. Die Klägerin litt nach dem Tod ihres Gatten an einer physiologischen Trauerreaktion. Hiebei handelt es sich um einen natürlichen seelischen Vorgang, der keinen Krankheitswert besitzt. Eine posttraumatische seelische Störung mit Krankheitswert lag bei der Klägerin nicht vor.

Die Klägerin begehrte von den beklagten Parteien unter Anrechnung des mit einem Drittel bewerteten Mitverschuldens ihres verunglückten Ehegatten den anteiligen Ersatz des von ihr getragenen Sachschadens, der Begräbniskosten, der Kosten für die Grabsteingravur und seelischen Schmerzengeldes. Der Traktorlenker und der am Unfallsort gleichfalls anwesende Erstbeklagte hätten grobes Verschulden zu verantworten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, wobei es die den Sachschaden, die Begräbniskosten und die Kosten für die Grabsteingravur betreffenden Ersatzansprüche (entsprechend dem Klagebegehren) um einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel, das mit EUR 3.000,-- bemessene Trauerschmerzengeld hingegen um die Hälfte kürzte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erklärte, die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der als verfassungswidrig beanstandeten Regelung des Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov nicht aufzugreifen und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach (auch) die Ansprüche auf Ersatz der Begräbniskosten und der Kosten der Grabsteingravur lediglich um das auf die Reaktionsverspätung entfallende Mitverschulden, nicht aber auch um einen in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht gelegenen (weiteren) Mitverschuldensanteil des Verstorbenen zu kürzen sei. Hinsichtlich des Trauerschadens verwies das Berufungsgericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es ging davon aus, dass die beklagten Parteien grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hätten und billigte auch die in Ansehung des Trauerschmerzengeldes vorgenommene, von der Klägerin nicht bekämpfte Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1. Zur Begründung der Zulassung der Revision führte das Berufungsgericht aus, der Frage, ob Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov „durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse" als gleichheitswidrig zu beurteilen sei, komme im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die von den beklagten Parteien gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Aber auch in der Revision der beklagten Parteien werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dargetan.

Wurde ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier die unterlassene Durchführung eines „Nachtaugenscheines" - in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45], RS0106371). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 53/12 = JBl 1981, 268 uva). Dann läge nämlich ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der als Feststellungsmangel in der Revision (mittels Rechtsrüge) geltend zu machen ist (SZ 39/139 = EvBl 1967/63 uva). Davon kann hier aber keine Rede sein, weil sich das Berufungsgericht mit der Verfahrensrüge auseinandergesetzt und diese mit der Begründung als nicht berechtigt erkannt hat, dass die beantragte Beweisaufnahme zur Rekonstruktion der Sichtverhältnisse im Unfallszeitpunkt nicht geeignet ist. Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (7 Ob 256/03b mwN).

Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre sowie einem Blick auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten (vgl hiezu nunmehr auch Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 139 Fn 365 mit Hinweis auf Fn 343 und 354) und die Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14. 3. 1975 ausgesprochen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers auch ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, in Betracht kommt. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0115189, RS0115190), die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl die Nachweise bei Danzl aaO 140 ff; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 5a, der allerdings für die Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit eintritt), wurde in den Entscheidungen 2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86 = JBl 2004, 792 und 2 Ob 90/05g festgehalten. Zu den Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit reinen Trauerschadens liegt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung somit bereits gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, mit der die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang stehen. Mit der Behauptung, a) Trauerschmerzengeld sei nicht ersatzfähiger Drittschaden, b) die Anerkennung reiner Trauerschäden führe zu ausufernden Ersatzansprüchen, c) die Zuerkennung eines Trauerschmerzengeldes bedeute Ersatz für die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos und d) es bestehe keine Gesetzeslücke, die durch die Schaffung eines Ersatzanspruches für Trauerschaden zu schließen wäre, bringen die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel keine Argumente vor, die in der zitierten Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes noch nicht berücksichtigt worden wären und Anlass dafür bieten könnten, von dieser Rechtsprechung wieder abzugehen. Zutreffend wird in der Revision nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin als hinterbliebene Ehegattin zu den engsten nahen Angehörigen des Opfers zählt, womit sie aber jenem typischerweise durch eine intensive Gefühlsgemeinschaft gekennzeichneten Personenkreis zugehört, dessen Anspruchsberechtigung bereits bejaht worden ist.

Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (7 Ob 214/04b mwN; RIS-Justiz RS0087606 [T8], RS0026555 [T5]) Eine solche Fehlbeurteilung ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, das unbeleuchtete Abstellen eines landwirtschaftlichen Anhängers auf der Fahrbahn bei Dunkelheit begründe eine grob fahrlässige Verletzung der Schutznorm des § 60 Abs 3 erster Satz StVO, da sich das beanstandete Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebe, nicht erkennbar. Der Ansicht der beklagten Parteien, wonach (gemeint offenbar: im Rahmen grober Fahrlässigkeit) zusätzlich auf das Kriterium der „bewussten Fahrlässigkeit" abzustellen sei, ist zu entgegnen, dass kein Bedürfnis nach einer weiteren Differenzierung des Zurechnungsgrundes des groben Verschuldens besteht. Die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld an die Klägerin entspricht somit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und ist nicht zu beanstanden.

Aber auch die als erheblich erachtete Frage, ob Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov „durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse" dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage insbesondere dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RIS-Justiz RS0116943). Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 30/90 = ZVR 1991/44 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (AB 295 BlgNR 14. GP 1f) und nach Auseinandersetzung mit der (der gesetzlichen Regelung zum Teil kritisch gegenüberstehenden: zB F. Bydlinski in FS von Caemmerer 787) Lehre betont, dass Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov nicht gegen den in Art 7 Abs 1 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der sachliche Grund für die Beschränkung des in der Nichtverwendung von Sicherheitsgurten liegenden Mitverschuldens auf Schmerzengeldansprüche liege darin, dass der Gesetzgeber in der Nichtbenützung der Sicherheitsgurten nur einen Verstoß mit geringem Schuldgehalt erblickt habe. Dies sei keine willkürliche Differenzierung gegenüber der allgemeinen Regelung des § 1304 ABGB, sondern eine sachlich begründete Einschränkung der schadenersatzrechtlichen Fragen eines derartigen Verstoßes. Der Oberste Gerichtshof hat sich damals nicht dazu veranlasst gesehen, der Anregung einer Prozesspartei zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG zu folgen.

Die Meinung der beklagten Parteien, es existiere keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit eine Verletzung der Gurtenanlegepflicht anspruchsmindernd sei, trifft nicht zu. So wurde etwa in der Entscheidung 2 Ob 285/02d hervorgehoben, dass Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht ausdrücklich nur eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches vorsehe, nicht dagegen auch eine solche der sonstigen Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung. Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden") regelmäßig geringere Schuldgehalt eines „Gurtenmitverschuldens" des Verletzten (Getöteten) wird in ständiger Rechtsprechung bei der - jeweils nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden - Gewichtung der Verschuldensanteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 % bewertet wird (2 Ob 167/00y; 2 Ob 220/02w; 2 Ob 285/02d; Danzl aaO 74; derselbe, EKHG7, § 7 E 180 f; Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1304 Rz 28).

Auch das Berufungsgericht teilte im Hinblick auf diese ständige Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen Bedenken der beklagten Parteien nicht. Nach seiner Auffassung erschiene es der Sicherheit des Straßenverkehrs abträglich und daher nicht wünschenswert, würde in Hinkunft Auslösungs- und Gurtenverschulden zu Gunsten der die Verkehrsregeln missachtenden Verkehrsteilnehmer gewichtet werden. Vor diesem Hintergrund vermag der - nicht näher begründete - Hinweis des Berufungsgerichtes auf geänderte Verhältnisse keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erzeugen, die nunmehr im Gegensatz zu einer früheren Sach- und Rechtslage berechtigt wären. Wenngleich sich der erkennende Senat der Ansicht der beklagten Parteien nicht verschließt, dass die Gurtenanlegepflicht als wichtige und für die Sicherheit im Verkehr wesentliche Schutzvorschrift seit dem Inkrafttreten der 3. KFG-Nov mit 15. 7. 1976 angesichts der seither gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen an Bedeutung zugenommen hat, rechtfertigt dies nicht, die Wertung des Gesetzgebers und die darauf gegründeten Erwägungen der Entscheidung 2 Ob 30/90 als überholt in Frage zu stellen. Das Rechtsmittelgericht trifft aber nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Es hat vielmehr als Vorfrage das Vorliegen solcher relevanter Gründe selbst zu beurteilen (RIS-Justiz RS0053638). Hegt das Gericht - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Art 140 B-VG (10 ObS 2/05z mwN).

Die Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles und betrifft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Es muss hier nicht beurteilt werden, ob eine erhebliche Rechtsfrage darin zu sehen wäre, dass das Trauerschmerzengeld der Klägerin nicht nur um das Auslösungsmitverschulden (vgl dazu 2 Ob 178/04x = ZVR 2004/105), sondern auch um das Gurtenmitverschulden des Verunglückten gekürzt worden ist, weil die Klägerin die Anrechnung des mit insgesamt 50 % bewerteten Mitverschuldensanteiles unbekämpft ließ. Hinsichtlich des Auslösungsmitverschuldens ist dem Berufungsgericht keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten des Verunglückten für sachgerecht hielt.

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte