Rechtssatz
Das Rechtsmittelgericht trifft nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den VfGH. Es hat vielmehr als Vorfrage das Vorliegen solcher vorliegender relevanter Gründe selbständig zu beurteilen.
1 Ob 10/93 | EGMR | 25.08.1993 |
Auch; Veröff: SZ 66/97 |
5 Ob 176/04z | OGH | 04.10.2005 |
Beisatz: Lässt sich die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht schon durch einen Auslegungsakt beurteilen, sondern ist dazu die vorherige Ermittlung bestimmter, auch strittiger Tatumstände notwendig, so ist jener Partei, die sich auf Tatsachen beruft, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen können, auch die prozessuale Möglichkeit einzuräumen, diese Tatsachen konkret vorzubringen und unter Beweis zu stellen. (T1) |
2 Ob 190/07s | OGH | 15.11.2007 |
nur: Das Rechtsmittelgericht trifft nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den VfGH. (T2); Veröff: SZ 2007/178 |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00021_9100000_001
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